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Artikel | saldo 11/2006

Der Ball des Anstosses

Behält ein verärgerter Nachbar den Ball von spielenden Kindern, macht er sich nicht strafbar. Aber herausgeben muss er ihn trotzdem.

Wenn die Kinder im Quartier spielen, kann es manchmal laut zu- und hergehen. Dagegen hat Martha Meili (Name geändert) nichts. Im Gegenteil, sie erachtet sich als sehr nachsichtig. Doch neulich wurde es ihr zu viel: Die Nachbarsbuben stellten just vor ihrem Gartensitzplatz ein Fussballtor auf. Ständig flogen die Bälle daran vorbei und landeten in Meilis Blumenrabatten oder knallten gegen ihre Hauswand. Sie bat die Buben um Rücksicht. Als das nichts nützte, griff sie zur Selbsthilfe und beschlagnahmte den Ball. Nun schaltete sich der Vater der Buben ein und forderte den Ball zurück. Dazu war Martha Meili aber nur unter der Bedingung bereit, dass das Tor entfernt würde. Der Nachbar weigerte sich und drohte mit einer Strafanzeige wegen Sachentziehung.

Muss Martha Meili den Ball herausrücken? Klar ist: Eine Strafanzeige ist fehl am Platz. Denn eine Straftat läge nur vor, wenn der Betroffene durch die Wegnahme der Sache einen erheblichen Nachteil erleiden würde. Davon kann bei einem Ball nicht die Rede sein.

Trotzdem könnte der Vater als Eigentümer den Ball theoretisch gerichtlich zurückfordern. Doch auch davon sei ihm abgeraten. Er zeigt besser seinem Nachwuchs die rote Karte und lehrt ihn Rücksicht. Sonst fordert die Nachbarin plötzlich noch Schadenersatz für die zerdrückten Blumenrabatten.

Hrs

07. Juni 2006


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Der Ball des Anstosses
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