SternSternSternStern (0)Kommentare lesen  Tags  Drucken  Beitrag weiterempfehlen

Artikel | K-Tipp 11/2006

Überrissene Tarife bis in den Tod

Zur Trauer noch Ärger mit Gebühren: Wer Angehörige beerdigen muss, kann unliebsame Überraschungen erleben.

Die Mutter von Verena Bützberger hatte 30 Jahre in Bern gewohnt. Als sie im Alter von 81 Jahren starb, wollte ihre Tochter sie in der Bundesstadt beerdigen - wie es die Mutter gewünscht hatte. Jedoch: Die simple Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab koste happige 1578 Franken, teilte das Berner Bestattungsamt mit. Denn die Behörden berechneten den Tarif für Auswärtige an Stelle des Einheimischen-Tarifs von lediglich 100 Franken. Der Grund: Wenige Monate vor ihrem Tod hatte die betagte Frau aus gesundheitlichen Gründen ihre Wohnung in Bern aufgegeben und war zu ihrer Tochter gezogen.

Dass sich jemand an einem anderen Ort als seinem letzten Wohnsitz beerdigen lassen will, kommt oft vor: So ist etwa in Zürich jeder zehnte Beigesetzte ein Auswärtiger, in Bern jeder fünfzehnte.

Fast 1600 Franken für eine bescheidene Beerdigung im Gemeinschaftsgrab sind Verena Bützberger zu viel. Ärgerlich für die Tochter: Will sie dem Wunsch ihrer Mutter entsprechen, muss sie die stattliche Summe aufbringen. Denn das Berner Bestattungsamt hält eisern an der Regel fest: Auch wer sein ganzes Leben in Bern verbracht und dort Steuern bezahlt hat, gilt als Auswärtiger, sobald er wegzieht und seine Schriften mitnimmt. Ausserdem gilt: In der Schweiz sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, Bestattungs- und Grabkosten aus dem Nachlass zu berappen.

Reicht das Vermögen des Verstorbenen nicht aus, müssen die nächsten Verwandten die Rechnung sogar aus dem eigenen Sack bezahlen. Dies gehört zu den Pflichten der engsten Angehörigen - selbst dann, wenn sie die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen haben.

Allerdings: Die meisten Gemeinden - nicht aber die Stadt Bern - begleichen Beerdigungskosten ganz oder teilweise aus der Staatskasse. Dies jedoch nur, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz in der Gemeinde hatte. Für Auswärtige gelten also nicht nur in Bern andere Regeln. Aber, so Verena Bützberger: «Andernorts bekommt man die gleiche Leistung viel günstiger - ich habs verglichen.»


Garantiert gratis: Grab im eigenen Garten

Selbst im teuren Zürich kostet die Urnenbestattung in einem Gemeinschaftsgrab für Auswärtige weniger als die Hälfte, nämlich 713 Franken (Einheimische: 200 Franken). In Schaffhausen kostet dasselbe Begräbnis für Nicht-Ortsansässige 591, in Basel 553 und in Chur 350 Franken; für Einheimische ist in diesen drei Städten die Beerdigung gratis.
Pikant: Bern rechtfertigt seine hohen Tarife damit, diese müssten «kostendeckend» sein. Aber auch die anderen vier Städte, die mit der Hälfte oder gar einem Viertel der Berner Gebühr auskommen, sagen, sie arbeiteten «kostendeckend».

Übrigens: Niemand ist gezwungen, eine Urne auf einem Friedhof beizusetzen. In der Schweiz können Angehörige mit der Asche machen, was sie wollen. Sie können sie zum Beispiel in der Natur verstreuen. Sie dürfen die Urne auch im eigenen Garten beisetzen. Solcherlei Bestattungen haben einen grossen Vorteil: Das Grab ist garantiert gratis.



Was Angehörige tun müssen

Wenn ein Angehöriger stirbt, müssen die Hinterbliebenen nicht nur für die Beerdigung aufkommen, sie haben auch andere administrative Pflichten rasch zu erledigen.

Totenschein: Stirbt ein Mensch zuhause, müssen Sie den behandelnden Arzt aufbieten, damit dieser den Totenschein ausstellt. Bei einem Todesfall im Spital oder Heim kümmert sich in der Regel das Personal darum.

Zivilstandsamt: Den Todesfall müssen Sie innerhalb von zwei Tagen auf dem Zivilstandsamt melden. Nehmen Sie den Totenschein, den Schriftenempfangsschein, für Verheiratete das Familienbüchlein, für Ausländer den Pass und die Niederlassungsbewilligung mit.

Beerdigung: Zivilstandsämter - in grösseren Gemeinden separate Bestattungsämter - sind auch Anlaufstelle, um Fragen rund um die Bestattung zu klären: Kremation oder Erdbestattung? Abdankung in der Kirche oder in einer weltlichen Halle? Beizug eines Pfarrers oder eines anderen Redners? Reihengrab, Familiengrab, Gemeinschaftsgrab? Hier erfahren Sie auch, wo Sie ein allfälliges Testament einreichen müssen.

Freunde und Verwandte: Benachrichtigen Sie so rasch wie möglich die nächsten Angehörigen, Freundinnen und Freunde, den Arbeitgeber oder den Geschäftspartner sowie den Vermieter.

Todesanzeige: Geben Sie die Todesanzeige in Auftrag (Zeitung, Druckerei). Organisieren Sie das Leichenmahl.

Versicherungen: Benachrichtigen Sie Kranken- und Pensionskasse, AHV, allenfalls Hausrat- und weitere Versicherungen.

Rente: Haben Sie Anspruch auf Witwen- oder Waisenrente, wenden Sie sich an die AHV-Ausgleichskasse des Verstorbenen.

Haushaltsauflösung: Wird der Hausrat aufgelöst, kündigen Sie Mietvertrag, Telefonanschluss, Elektrizität, Gas sowie Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften.

31. Mai 2006 | Dani Müller, Bennie Koprio


Beitrag als PDF
Überrissene Tarife bis in den Tod
Download PDF 36 KB
SternSternSternStern Artikel bewerten Stichwort hinzufügen
Artikel weiterempfehlen Artikel drucken

Kommentare (0)

 
Urheberrechte
Smartphones und Tablet-Computer sollen teurer werden. Grund ist eine neue Gebühr für Urheberrechte. Was halten Sie davon?
...zum Artikel
Das ist Unsinn. Beim Kauf von leeren CDs und DVDs ist die Gebühr schon enthalten.
Richtig so. Damit werden Künstler unterstützt.
Alle Umfragen

Verwandtes Buch
Erben und Vererben
Erben und Vererben
Vom Testament bis zur Erbteilung

Detail-Infos
Buchshop
 
Jetzt unterzeichnen: Volksinitiative
Jetzt unterzeichnen: Volksinitiative
Die Bundesbetriebe sollen nicht Gewinn erwirtschaften, sondern den Bürgern einen guten und bezahlbaren Service bieten.
Verwandte Artikel
Wo ein letzter Wille ist, ist auch ein Weg Testament, Ehe- und Erbvertrag - "Bleibt der Erbvertrag nach der Scheidung gültig?" Kein Vertrag – keine Rente
Testsieger für Android-Handys
Testsieger für Android-Handys
Hunderte von Tests in der Hosen­tasche: Die neue App «Testsieger» machts möglich. (beide Apps haben den gleichen Inhalt)
Aktueller Ratgeber
Aktueller Ratgeber
Die Steuerabzüge für Angestellte und Selbstständige (16. Auflage 2012)
Aktuelle Beratungstexte
Hat mein Bruder einen Pflichtteil zugut? Muss ich den Vermieter für die Umtriebe entschädigen? Darf mein Chef Beiträge an AHV, IV und EO abziehen? Alle Beratungs-Artikel
Aktuelle Tests
Elektro-Rasenmäher IPL-Enthaarungsgerät Pommes frites Alle Test-Artikel
Aktuelle Diskussionen
24.05.2012, 13:37 | 4 AntwortenWoher kommen die Albträume? 24.05.2012, 13:28 | 7 AntwortenWas hilft gegen Cluster-Kopfweh? 24.05.2012, 13:27 | 3 AntwortenMyom: Welche Operation ist empfehlenswert? 24.05.2012, 13:26 | 4 AntwortenWie bringe ich den Zungenbelag weg?
Benutzer-Favoriten