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Vom Richter mit einem Urteil festgelegte Alimente können später nur abgeändert werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien erheblich und dauerhaft verändert haben oder falsch ermittelt wurden. Beruht die Berechnung auf den Angaben des Unterhaltspflichtigen selbst, kann dieser später keine Reduktion mit der Begründung verlangen, er habe sich getäuscht.
Im konkreten Fall betrieb der Ehemann eine Arztpraxis und ging zusätzlich einem Nebenerwerb nach. Nach der Trennung musste er seiner Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von 4100 Franken bezahlen. Diese basierten auf seinen eigenen Angaben, pro Monat 8600 Franken zu verdienen (Durchschnitt zweier Jahre inklusive Nebenverdienst).
Später verlangte der Ehemann eine neue Berechnung, gestützt auf das tatsächliche Einkommen der letzten fünf Jahre. Sein Antrag, die Alimente um 2500 Franken zu reduzieren, wurde abgewiesen.
Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid RF.2005/23 vom 3. Juni 2005
10. Mai 2006
