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Die Suva darf in einem Gerichtsverfahren Heimlich gemachte Videoaufnahmen als Beweismittel verwenden. Dies stellt nach Ansicht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts dann keinen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre eines Versicherten dar, wenn die Videoaufnahmen an einem öffentlich einsehbaren Platz gemacht wurden.
Im Juni 2002 hatte ein Mechaniker einen Unfall erlitten und bezog seither Leistungen der Suva. Im Jahr 2004 stellte die Suva ihre Zahlungen ein, weil keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Sie stützte ihren Entscheid unter anderem auf Videobänder eines Privatdetektivs, die den Betroffenen unter anderem beim Schleppen schwerer Bodenplatten zeigten. Eidg. Versicherungsgericht,
Urteil U 289/05 vom 20. März 2006
26. April 2006
