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Wer bei einem Bancomaten Geld nimmt, das ein anderer Kunde liegen gelassen hat, begeht laut Bundesgericht keinen Diebstahl.
Im konkreten Fall wollte eine Kundin an einem Bancomaten Geld beziehen. Als das Gerät kein Geld ausspuckte, glaubte sie an einen Defekt und entfernte sich. Der nachfolgende Kunde nahm die 1000 Euro an sich, die der Automat inzwischen ausgegeben hatte. Er wurde vom Kantonsgericht Wallis zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt.
Das Bundesgericht hat die Strafe aufgehoben und den Fall an die untere Instanz zurückgewiesen. Ein Diebstahl liegt nämlich nur dann vor, wenn man jemandem etwas wegnimmt. Die Kundin war aber in diesem Falle nie in den Besitz der Banknoten gelangt. Und ein Diebstahl zum Nachteil der Bank lag ebenfalls nicht vor, weil der Automat das Geld ausgegeben hatte. Damit gehörte es nicht mehr der Bank.
Bundesgericht, Urteil 6S.356/2005 vom 17. März 2006
12. April 2006
