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Artikel | K-Geld 1/2006

Trennung und Scheidung: Es geht auch günstig und vernünftig

Fast die Hälfte aller Ehen enden vor Gericht. Die meisten Scheidungen sind aber Formsache, weil sich die Partner einig sind.
K-Geld sagt, welche Punkte sie regeln müssen.

Trennung und Scheidung: Es geht auch günstig und vernünftig

Fast jede zweite Ehe, nämlich 45,5 Prozent, endet vor dem Richter, Tendenz steigend. Die meisten Scheidungswilligen trennen sich im gegenseitigen Einvernehmen. Im Jahr 2004 traf dies auf 92,4 Prozent der Scheidungspaare zu.

3,6 Prozent konnten sich in einigen Bereichen einigen. In gleich vielen Fällen kam es zur Klage gegen den Partner, weil sich dieser nicht scheiden lassen wollte.

In solchen Fällen regelt das Gericht Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung. «Das Gerichtsurteil muss keineswegs so herauskommen, wie man es erwartet oder erhofft hat», sagt Bettina Michaelis, Finanzberaterin und Mediatorin in Bern.


Mediation kann den Weg zum Anwalt ersparen

Sie empfiehlt uneinigen Scheidungskandidaten eine Mediation. Dort wird sachbezogen beraten, und die Mediatorin oder der Mediator versucht gemeinsam mit dem Paar, eine möglichst konfliktarme Lösung zu finden.

Adrian Hauser aus Ittigen BE und seine Ex-Partnerin haben gute Erfahrungen damit gemacht: «Ohne die Mediation hätte es bei uns einen teuren Juristenkrieg gegeben.»

Die Trennung im Mai 2003 vollzogen er und seine Ex-Partnerin noch ohne externe Hilfe. Sie hatten gemeinsam eine Trennungskonvention verfasst. Dieses Dokument hielt vor allem eine erste Einigung hinsichtlich Finanzen und Betreuung der beiden Söhne im Alter von damals drei und zwei Jahren fest.

Eine solche Konvention regelt die verschiedenen Aspekte der Trennung - beispielsweise wer welche Möbel und wer das Auto behält, wer Unterhaltszahlungen in welcher Höhe leistet und wer die Kinder wie oft betreut.

Solche Abmachungen sind verbindlich und können sogar als Grundlage für eine Betreibung dienen, wenn beispielsweise die Unterhaltszahlungen des Ex-Partners ausbleiben.


Bei Streit bleibt die gerichtliche Trennung

Kann sich das Paar nicht auf eine einvernehmliche Trennung einigen, bleibt nur die gerichtliche Trennung. Der trennungswillige Partner leitet vor Gericht das so genannte Eheschutzverfahren ein.

Schon die Befürchtung, dass die Ehe in die Brüche gehen könnte, reicht meist aus, um einen Trennungsbeschluss zu erwirken. Das Gericht regelt in einem solchen Fall, wer von den zwei Partnern die Wohnung vorübergehend erhält, die Kinder betreut und wer wie hohe Unterhaltsbeiträge berappen muss.

In den meisten Fällen ist der Beizug von Richtern und Anwälten für die Trennung aber nicht nötig. Das gilt auch für die Scheidung. Sind sich die Eheleute einig, dass sie die Beziehung beenden wollen, stellen sie beim Bezirksgericht ihres Wohnorts schriftlich ein gemeinsames Begehren auf Scheidung. Eine Begründung ist nicht notwendig.
Sind sich beide Eheleute auch über die Scheidungsfolgen ganz oder zum Teil einig, halten sie dies in einer Vereinbarung fest. Die so genannte Scheidungskonvention legen die Partner draufhin ebenfalls dem Gericht vor (siehe Checkliste).

Nach einer gerichtlichen Anhörung folgt eine Bedenkzeit von zwei Monaten. Nach Ablauf dieser Bedenkzeit müssen beide Eheleute ihren Scheidungswillen und die darüber getroffene Vereinbarung erneut bestätigen. Erst danach spricht das Gericht die endgültige Scheidung aus.


Wenn nur einer scheiden will, muss er klagen

Will nur einer der beiden Partner die Scheidung, steht ihm der Gerichtsweg offen. Die Scheidungsklage setzt aber eine mindestens zweijährige Trennung voraus.

In dieser Zeit gilt ein getrennt lebendes Paar weiterhin als verheiratet. Die beiden profitieren gegenseitig vom Wertzuwachs ihres gemeinsamen Vermögens sowie ihrer AHV- und Pensionskassenguthaben. Und sie bleiben gegenseitig erbberechtigt.
Wer will, kann seinen Noch-Ehepartner per Testament auf den Pflichtteil setzen und dafür seine Kinder oder neue Bezugspersonen stärker begünstigen.

Mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt der gegenseitige Erbanspruch - selbst dann, wenn dieser testamentarisch festgehalten wurde. Wollen sich die geschiedenen Eheleute trotzdem gegenseitig begünstigen, so müssen sie nach der Scheidung ein neues Testament aufsetzen oder einen Erbvertrag abschliessen.



Trennung und Scheidung

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Das gehört in eine Scheidungskonvention

Für die Scheidung braucht es keine Anwälte, sofern sich die Partner einig sind. Eine Vereinbarung - die so genannte Scheidungskonvention - regelt dann die Folgen. Rechtsgültig wird die Vereinbarung mit der Anerkennung durch ein Gericht.

Zumindest die folgenden Punkte sollten in der Konvention geregelt werden:

Wer bleibt - wer zieht aus?
In der Vereinbarung kann festgelegt werden, welcher Partner den Mietvertrag übernimmt - und ab welchem Zeitpunkt.

Gehört die Wohnung oder das Haus beiden, sollte im Rahmen der Vermögensaufteilung geregelt werden, wer alleiniger Eigentümer der Liegenschaft wird.

Kinder: Wer erhält die elterliche Sorge?
Die Eltern können das Sorgerecht gemeinsam übernehmen. Sie können aber auch vereinbaren, dass der eine Teil das Sorgerecht für die Kinder erhält, der andere ein Besuchsrecht.

Im Streitfall erhält meist jener Elternteil die elterliche Sorge, der während der Ehe hauptsächlich für die Betreuung der Kinder verantwortlich war.

Wer bezahlt wie viel für die Kinder?
Die Höhe der Kinderalimente sollte einerseits dem Lebensstandard der Eltern angepasst sein - und andererseits den Bedürfnissen des Kindes entsprechen.

Die Gerichte gehen bei der Bemesssung der Unterhaltsbeiträge für Kinder nicht einheitlich vor:
- Eine Methode rechnet mit Prozenten des Einkommens: Danach belaufen sich die monatlichen Alimente für ein Kind auf rund 10 bis 15 Prozent des Nettolohns. Bei zwei Kindern erhöht sich der Anteil auf etwa 20 bis 25 Prozent und bei dreien macht der Unterhalt ungefähr 30 bis 35 Prozent des Einkommens aus.
- Weiter verbreitet ist die Bedarfsrechnung. Sie richtet sich nach den effektiven Kosten, die ein Kind verursacht, und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern.

Eltern sind verpflichtet, für ihr Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung zu sorgen.

Unterhaltsbeiträge an den Partner
Kann einer der beiden Eheleute nach der Scheidung den Lebensunterhalt nicht selber bestreiten, hat er Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Partner überwiegend die Kinder betreut.

Berücksichtigt werden beim Festlegen des Betrags unter anderem die Aufgabenverteilung während der Ehe, deren Dauer, Alter und Gesundheit der Beteiligten, Ausbildung und speziell das jeweilige Einkommen und Vermögen.
Meist wird zuerst der Grundbedarf der Geschiedenen ermittelt (Miete, Haushalt, Versicherungen, Arbeitsweg usw.) und vom Einkommen abgezogen. Ein allfälliger Überschuss wird danach angemessen auf die Familienmitglieder verteilt.

Was geschieht mit den Pensionskassengeldern?
Laut Gesetz sind die während der Ehe gesparten Beträge der 2. Säule bei der Scheidung zu teilen. Zu diesem Zweck wird zunächst die Austrittsleistung berechnet, die bei Eheschliessung vorhanden war.

Von der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Scheidung wird dann das voreheliche Kapital samt Zinsen bis zur Scheidung abgezogen. Ziehen die Ehepartner eine andere Lösung vor, dürfen sie das.

Ein Richter wird nur in Ausnahmefällen von der Aufteilung der BVG-Gelder absehen. Etwa, wenn einer der Partner gearbeitet und den gemeinsamen Lebensunterhalt finanziert hat, während der andere studierte.

Wie wird das Vermögen aufgeteilt?
Wer keinen Ehevertrag hat, lebt im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Für die Scheidung heisst das: Jeder nimmt das, was er in die Ehe eingebracht und während der Ehe geerbt hat. Gleichmässig geteilt werden jene Vermögensbestandteile, die seit der Heirat erworben wurden.

01. Februar 2006 | Sandra Willmeroth


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