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Der Aufwand für ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden ist nur vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig, wenn das Büro tatsächlich notwendig ist.
Fast in jedem Haushalt findet sich ein Arbeitszimmer oder eine Arbeitsecke mit Schreibtisch, Computer, Telefon und Drucker. Hier kann man seine private Korrespondenz und Rechnungen sowie hin und wieder Arbeit vom Büro erledigen.
Ein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn ist dies allerdings nicht. Wer diese Kosten als «übriger Berufsaufwand» geltend machen will, muss zwingend aufs Arbeitszimmer angewiesen sein und es auch regelmässig beruflich nutzen.
Für Selbständige ohne zusätzliches Büro ist der Nachweis schnell erbracht. Angestellte hingegen müssen dessen Notwendigkeit begründen. Chancen haben etwa
- Aussendienstmitarbeiter, die gewisse Arbeiten nur zu Hause erledigen können.
- Angestellte, die häufig Abend- und Wochenendarbeit leisten müssen. Ihr Arbeitsplatz muss aber unzumutbar weit entfernt sein.
- Lehrer, die regelmässig Prüfungen und Arbeiten korrigieren müssen. Auch hier gilt, dass das Schulhaus unzumutbar weit entfernt sein muss. Faustregel: Der Arbeitsweg dauert über eine Stunde.
Wer sein Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen will, muss auf den Abzug für die Berufspauschale in der Höhe von üblicherweise 3800 Franken verzichten. Dafür darf er alle weiteren Berufsauslagen für Computer, Fachzeitschriften, Telefonate usw. vom Einkommen abziehen.
Beim Bund und in den meisten Kantonen berechnet sich der Abzug nach der Formel «Mietkosten oder Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus zwei».
Meist darf zusätzlich ein Abzug für Nebenkosten wie Heizung, Reinigung und Beleuchtung vorgenommen werden. Details hierzu finden sich in der kantonalen Wegleitung.
14. Dezember 2005 | Fredy Hämmerli
