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Artikel | K-Geld 6/2005

Erbteilung: Gutherzigkeit schützt vor Steuerstrafe nicht

Eine Thurgauerin verzichtet zugunsten ihrer Schwester auf die sofortige Auszahlung ihres Erbanteils. Nun hat sie ein Verfahren wegen Steuerhinter-ziehung am Hals.

Als L. W. aus Kreuzlingen TG den Brief der kantonalen Steuerverwaltung vom 7. Oktober 2005 las, traf sie beinahe der Schlag: «Einleitung eines Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens», stand gross und fett über dem Schreiben.

«Ich kam mir vor wie eine Verbrecherin», erinnert sich W., die stolz darauf ist, dass sie sich ihr Leben lang noch nie etwas zuschulden kommen liess. Weshalb aber hat die 62-jährige Frührentnerin ein Steuerstrafverfahren am Hals?

L. W. hatte vor fünf Jahren zusammen mit ihrer Schwester das Elternhaus in Langenbruck BL geerbt. Nach Abzug der Hypotheken resultierte für die beiden ein Erbschaftswert von je 100 000 Franken, den sie auch ordentlich deklarierten und versteuerten - was damals in Baselland noch erforderlich war.

Obwohl selbst keineswegs begütert, überliess W. ihrer Schwester, die zusammen mit ihrem blinden Mann das elterliche Haus bewohnt, ihren Erbanteil. Die Schwester wäre nicht in der Lage gewesen, W. auszuzahlen. Stattdessen einigten sich die beiden, dass die Schwester jedes Jahr Ratenzahlungen über 10 000 bis 14 000 Franken leisten würde.


Erhaltenes Geld stets als Vermögen deklariert

Und so hielten es die zwei Schwestern dann auch, wobei W. das erhaltene Geld jedes Jahr korrekt als Vermögen in ihrer Steuererklärung aufführte. Das wiederum fiel Herrmann Schilling vom Steueramt der Stadt Kreuzlingen auf. «Wir stellen einen Vermögensvorschlag fest, der mit den deklarierten Einkünften (abzüglich Lebenshaltungskosten) nicht nachvollziehbar ist», schrieb er L. W. mit der «Bitte um Stellungnahme».

L. W. tat, wie geheissen, erklärte das Erbschaftsarrangement mit ihrer Schwester - und dachte, damit sei die Sache erledigt. Doch weit gefehlt. In den Augen der Steuerbehörde handelt es sich bei dieser Vereinbarung nämlich nicht um einen Akt der Schwesternliebe, sondern um Steuerhinterziehung.

Juristisch gesehen habe W. ihrer Schwester ein zinsloses Darlehen gewährt, das sie nicht deklariert und deshalb auch nicht versteuert habe. Und darum leitet die Steuerverwaltung Thurgau nun ein «Verfahren wegen Steuerverkürzung ein». Rechtlich gesehen mag das zutreffen.


Fürs Steueramt gilt nicht bezogenes Erbe als Darlehen

W. ist denn auch bereit, Nachsteuern samt Zins darauf zu entrichten. Ihr will aber nicht einleuchten, dass sie auch Strafsteuern entrichten soll. Wie hätte sie auch wissen sollen, dass ein stehen gelassenes Erbe rechtlich wie ein Darlehen behandelt wird und als Vermögen versteuert werden muss. Schliesslich hatte sie das Geld ja deklariert und versteuert, sobald sie es in Händen hielt.

W. hatte vor Beginn der Ratenzahlungen sogar die Steuerbehörde Kreuzlingen sowie einen ortsansässigen Steuerberater um Rat gefragt. Beide hatten jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass sie das stehen gelassene Erbe als Vermögen zu versteuern habe.


Vorläufig heissts: Steuern fahrlässig hinterzogen

Bei der Thurgauer Steuerverwaltung hält man vorerst daran fest, dass es sich um fahrlässige Steuerhinterziehung handeln könnte. «Wir stellen sehr hohe Anforderungen daran, was ein Steuerpflichtiger alles unternehmen muss, um abzuklären, ob und wie etwas zu versteuern ist», sagt Olivier Margraf, Leiter des Rechtsdienstes.

Immerhin geht auch er von einem geringen Verschulden aus. Er stellt darum eine Strafsteuer von einem Drittel des geschuldeten Steuerbetrags von geschätzten 500 Franken in Aussicht. «Aber vielleicht verzichten wir nach dem genaueren Studium der Akten auch auf das Steuerstrafverfahren», zeigt sich Margraf angesichts der besonderen Umstände des «Falls W.» nachsichtig. Schliesslich soll die Gutherzigkeit von W. ja nicht bestraft werden, auch nicht vom Steueramt.

14. Dezember 2005 | Fredy Hämmerli


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