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Wenn der Handwerker pfuscht, muss sich der Kunde das nicht bieten lassen. saldo erklärt, wie man am besten vorgeht.
Regelmässig melden sich beim saldo-Ratgeberteam Leser, die sich über die Arbeit von Handwerkern ärgern. Eine kleine Auswahl (alle Namen geändert):
- Martin Meier bestellte eine Küche nach Mass. Nach der Montage klemmten diverse Schränke. Mehrere Reparaturversuche des Küchenlieferanten blieben erfolglos.
- Petra und Benjamin Waser beauftragten beim Zügeln ein Putzinstitut mit der Reinigung ihrer alten Wohnung. Das Institut versprach eine Abnahmegarantie. Trotzdem wurde nicht sauber geputzt.
- Ruth Wirth liess sich vom Schreiner eine Tür einpassen. Resultat: Die Tür wurde zu stark gekürzt und war nun völlig unbrauchbar. Der Handwerker schickte die Rechnung, weigerte sich aber, den Schaden zu beheben.
- Urs Odermatt liess in seiner Wohnung ein neues Parkett verlegen. Schon nach kurzer Zeit blähte es sich an mehreren Stellen. Der Bodenleger weigerte sich, den Mangel unentgeltlich zu beheben.
Die Betroffenen müssen sich den Handwerkerpfusch nicht gefallen lassen. Doch wer sich wehren will, muss richtig vorgehen. Das sind die wichtigsten Punkte:
Grundsätzlich: Suchen Sie mit dem Handwerker nach einer gütlichen Lösung. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Experten des entsprechenden Branchenverbandes bei. Er kann die Handwerkerarbeit am besten beurteilen.
Mängelrüge: Überprüfen Sie die Arbeit gleich nach der Ausführung. Beanstanden Sie Mängel per eingeschriebenem Brief beim Handwerker. Vermerken Sie die Mängel auch auf dem Lieferschein oder dem Arbeitsrapport.
Nachbesserung: Sind die Mängel nicht gravierend (zum Beispiel fehlerhafte Steckdosen, beschädigte Kacheln), können Sie eine kostenlose Nachbesserung verlangen. Setzen Sie dazu dem Handwerker schriftlich eine angemessene Frist. Lassen Sie einen Teil der Rechnung offen, bis der Mangel behoben ist.
Ersatzfirma: Ist der Handwerker zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, können Sie eine andere Firma mit der Reparatur beauftragen. Die Rechnung müssen Sie dann zunächst selber bezahlen. Doch danach können Sie den Betrag vom ursprünglich beauftragten Handwerker einfordern. Wichtig: Dieses Vorgehen müssen Sie dem Handwerker zuerst schriftlich androhen, bevor Sie jemand anders mit der Arbeit beauftragen.
Minderung: Wer einen Mangel nicht nachbessern lassen will, kann beim Handwerker eine Preisreduktion verlangen.
Annahme verweigern: Ist die vom Handwerker abgelieferte Arbeit unbrauchbar, können Sie die Annahme verweigern, die Auflösung des Vertrages verlangen und allfällig bezahltes Geld zurückfordern.
Verjährung: Ansprüche gegen den Handwerker wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr. Das gilt auch für versteckte Mängel, die Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt haben. Bei Immobilien dauert die Frist fünf Jahre, falls Architekten, Ingenieure oder Unternehmer für einen Mangel haften müssen. Diese Frist kann per Vertrag verkürzt werden.
Schadenersatz: Haben Sie durch den Werkmangel weiteren Schaden erlitten, können Sie diesen geltend machen. Zum Beispiel, wenn Sie eine Ersatzwohnung mieten mussten, weil Ihr neues Haus bis zur Mängelbeseitigung nicht bewohnbar war. Voraussetzung aber ist, dass Sie rechtzeitig Mängelrüge erhoben haben und den Unternehmer ein Verschulden trifft, zum Beispiel wegen unfachmännischer Arbeit.
Achtung: Es kommt vor, dass die genannten Rechte im Mängelfall in einem vorformulierten Vertrag anders geregelt sind. Deshalb gilt: Lesen Sie jeden Vertrag vor dem Abschluss ganz genau durch. Und akzeptieren Sie keine Verschlechterungen gegenüber der gesetzlichen Regelung - durchstreichen genügt.
Das ist ein Werkvertrag
Das Verhältnis zwischen Handwerker und Kunde ist im sogenannten Werkvertragsrecht geregelt. Der Begriff ist wenig bekannt, aber allgegenwärtig: Vom Herstellen eines Massanzuges über den Autoservice bis zum Umbau eines Hauses - überall gehen Hersteller und Besteller einen Werkvertrag ein. Mit ihm verpflichtet sich der Hersteller zur Lieferung eines mangelfreien Werkes, und der Kunde verspricht, dafür einen bestimmten Preis zu bezahlen.
07. Dezember 2005 | Andreas Inwyler
