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Gerät ein Ehepartner in Not, muss der andere einspringen, notfalls mit geerbtem Vermögen. Es gibt jedoch Wege, wie man sein Vermögen zum Teil retten kann.
Die Ehegatten schulden einander Treue und Beistand.» - So steht es im Gesetz. Solange sich die beiden Partner mögen, ist das kein Problem. Doch oft schwindet die Liebe mit den Jahren. Und das Eheversprechen wird zur Last.
Monika Märki (Name geändert) etwa heiratete 1977 ihren viel älteren Freund. Es war eher eine Vernunftheirat. Monika war schwanger und ein «lediges Kind» galt in der Innerschweiz damals noch als Schande.
Der Staat hilft erst, wenn das Vermögen aufgebraucht ist
Die Ehe entwickelte sich mehr schlecht als recht. In den Achtzigerjahren zog das Paar in den Kanton Zürich. Dort machte sich der Mann als Gipser und Maler selbständig und verpulverte dabei sein Vermögen. Dann begann er zu kränkeln und konnte nur noch gelegentlich Aufträge übernehmen. Um die Familie durchzubringen, arbeitete Monika in einer chemischen Reinigung.
Mit dem Mann ging es gesundheitlich immer mehr bergab. Heute erhält er Invalidenrente, aber die Einweisung in ein Pflegeheim ist absehbar. Dafür würde seine IV-Rente allerdings nicht reichen, obwohl er Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung hat. Monika Märki fürchtet, dass sie zur Kasse gebeten wird. Schliesslich rechnet sie bald mit einer Erbschaft von 100000 Franken. Auch das bescheidene Haus ihrer Eltern wird sie einmal erben. Sie fragt sich: «Muss ich mein ganzes Leben und mein ganzes Vermögen einem Mann opfern, den ich eigentlich nie geliebt habe?»
Die Erbschaft ist tatsächlich in Gefahr. Denn das Gesetz knöpft einem Ehepartner fast alles ab, falls der andere in Not gerät. Um die Pflegekosten zu decken, müssen beide Ehegatten zuerst ihr Vermögen aufbrauchen - auch die Ersparnisse und die Erbschaft der Ehefrau. Einzig ein Betrag von 8000 Franken bleibt ausgenommen. Erst dann leistet die Gemeinde Sozialhilfe.
Monika Märki hätte allerdings Möglichkeiten, ihr Vermögen teilweise zu retten:
Sie könnte ihre Erbschaft zugunsten der Kinder ausschlagen oder sie könnte das Erbe direkt nach dem Empfang verschenken. Dabei könnte sie sich ein unentgeltliches Wohnrecht im Haus einräumen. So käme das Haus nicht unter den Hammer und bliebe in der Familie. Eine Schenkung ist übrigens steuerfrei.
Verschenktes Geld kann im Alter bitter fehlen
Vermutlich müssten die Kinder ihrerseits den Vater unterstützen, wenn sie das Haus erhielten. Aber im Vergleich zum Ehegatten müssten sie weniger bezahlen. Aber Vorsicht: Die Schenkung an die Kinder könnte für die Mutter auch Nachteile haben. Dann nämlich, wenn die Kinder ihre Mutter später im Stich lassen. Wer nämlich sein ganzes Vermögen verschenkt, muss bei den AHV-Ergänzungsleistungen mit Nachteilen rechnen.
Letztlich könnte Monika Märki sich auch scheiden lassen. Sie müsste dann ihrem Ex-Mann wohl Alimente zahlen. Finanziell käme sie aber besser weg. Doch davon will sie nichts wissen: «Ich kann doch meinen Mann jetzt nicht im Stich lassen», meint sie
In diesen Fällen muss der Ehepartner einspringen
Eheleute sind gesetzlich zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet.
Einige Beispiele:
- Finanzielle und persönliche Hilfe bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und anderen Krisen.
- Betreuung und Unterhalt der Kinder.
- Finanzierung und Besorgung des gemeinsamen Haushaltes.
- Unterstützung bei einer Weiterbildung.
Falls notwendig auch:
- Mithilfe im Gewerbe des Ehegatten.
- Finanzielle Beiträge zu den Alimenten für aussereheliche Kinder und die Unterstützung von Verwandten.
Aber: Ein Ehepartner haftet grundsätzlich nicht für die Schulden des andern. Er kann jedoch belangt werden, wenn das Geld für die Familie ausgegeben wurde.
26. Oktober 2005 | Hans Ruedi Schmid
