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Eine Firma erhielt von ihrer Bank eine Betreibung; die Firma erhob Rechtsvorschlag. Daraufhin schrieb die Bank der Firma, sie solle den Rechtsvorschlag zurückziehen, sonst werde Klage eingereicht. Die Drohung fruchtete, und die Firma erklärte schriftlich gegenüber der Bank, sie ziehe den Rechtsvorschlag vollumfänglich zurück.
Als die Bank dann beim Betreibungsamt den Weiterzug der Betreibung forderte (das so genannte Fortsetzungsbegehren), winkte das Amt ab. Die Rückzugserklärung müsse an das Amt gerichtet sein, ein Schreiben nur an die Bank genüge nicht.
Falsch, sagt das Bundesgericht. Für den Wegfall des Rechtsvorschlags reicht es, wenn der Schuldner den Rechtsvorschlag gegenüber dem Gläubiger zurückzieht. Es braucht nicht einmal den Vermerk, der Rückzug geschehe zu Handen des Betreibungsamts.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 7B.110/2005 vom 13.9.2005
19. Oktober 2005
