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Artikel | K-Geld 5/2005

Wie man beim Erben Steuern spart

Ehepartner und direkte Nachkommen sind fast in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Hohe Steuern lasten aber immer noch auf Eltern, Konkubinatspartnern und Nichtverwandten. Doch auch ihre Steuerlast lässt sich minimieren.

Als einer der letzten Kantone verzichtet der Kanton Bern ab kommendem Jahr auf eine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen. Nur Appenzell Innerrhoden, Jura und Waadt besteuern dann noch das Erbe an Kinder, Enkel oder Urenkel.

Der Kanton Jura streicht Ende Jahr die Erbschaftssteuern für Ehepartner - als letzter, abgesehen von Graubünden und Neuenburg, die unabhängig vom Verwandtschaftsgrad auf das ungeteilte Erbe eine bescheidene Nachlasssteuer verlangen.

Weniger gnädig kommen die übrigen Verwandten, Konkubinatspartner und Nichtverwandte weg. Sie zahlen in den meisten Kantonen nach wie vor hohe Steuern auf Schenkungen und Erbe. Lediglich der Kanton Schwyz und im Übrigen auch der Bund verzichten vollständig darauf. Luzern kennt keine Schenkungssteuer, sofern die Schenkung mindestens fünf Jahre vor dem Tod erfolgte.
Immerhin: Eltern, Geschwister und Konkubinatspartner kommen in vielen Kantonen in den Genuss von teilweise recht hohen Steuerfreibeträgen (siehe Tabelle Seite 37). Eltern sind in neun - meist katholischen - Kantonen gar steuerfrei.

Für Konkubinatspartner gilt dies (nebst Schwyz) dagegen nur noch in Ob- und Nidwalden sowie Zug, sofern sie mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben. Zudem verlangt Obwalden, dass das Paar auch gemeinsame Kinder hatte. Ähnliche Einschränkungen kennen auch viele Kantone, damit sie den Steuerfreibetrag für Konkubinatspartner gewähren.


Härtefallregelung für Konkubinate im Kanton Baselland

Besonders widersprüchlich verhält sich dabei der Kanton Baselland: Grundsätzlich unterliegen Konkubinatspartner der gleichen Besteuerung wie Nichtverwandte. Lebten sie aber länger als fünf Jahre zusammen, kann sich der überlebende Konkubinatspartner auf eine Härtefallklausel im basellandschaftlichen Steuergesetz berufen und erhält dann in aller Regel eine Steuerreduktion um ein Drittel. «Pech hat, wer von dieser Regelung nichts weiss», sagt Steuerexperte Giulio Vitarelli vom VZ Vermögenszentrum in Basel.


Erbschaftssteuern sparen mit Liegenschaften

Nichtverwandte müssen in einigen Kantonen wie Freiburg, Genf und Waadt im Erbschaftsfall 50 und mehr Prozent abliefern. Aber auch Baselland, Jura, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen und Tessin kennen sehr hohe Erbschaftssteuern. Da kann sich der Umzug in einen andern Kanton lohnen - zumindest aus der Sicht der erbberechtigten Nachfahren.

Aber auch wer das nicht will, hat Möglichkeiten, seine Erben vor dem gierigen Griff des Fiskus zu schützen. So kann man beispielsweise eine Liegenschaft in einem Kanton mit tiefen oder gar keinen Erbschaftssteuern erwerben. Liegenschaften werden nämlich nicht im Kanton des Erblassers, sondern an ihrem Standort besteuert.

Liegenschaften eignen sich ohnehin sehr gut, um Erbschaftssteuern zu sparen. So kann man zum Beispiel sein Haus oder seine Wohnung schon zu Lebzeiten dem Partner schenken und sich im Gegenzug ein Nutzungs- und Wohnrecht einräumen lassen (siehe K-Geld 4/05).
Das Wohnrecht gibt einem die Möglichkeit, bis ans Lebensende in der Liegenschaft zu bleiben. Das Nutzungsrecht räumt einem zudem die Möglichkeit ein, das Wohneigentum zu vermieten.

Der Wert eines Wohn- oder Nutzungsrechtes hängt vom Alter des Beschenkten und vom Verkehrswert der Liegenschaft ab, kann aber Hunderttausende von Franken ausmachen. Dieser Wert geht vom Erbe ab, genauso wie die Hypothekarschulden. Entspricht der Wert des Wohn- oder Nutzungsrechts jenem der Schenkung, fällt gar keine Erbschaftssteuer an.

Statt eines Wohn- oder Nutzungsrechts kann man sich von seinen Erben als Gegenleistung für die (steuerfreie) Übertragung des Vermögens auch eine Leibrente schenken lassen. Das wird häufig als Generationenvertrag bezeichnet. Auch damit entfallen dereinst die Steuern, ohne dass man seine finanzielle Zukunft gefährdet.

«In solchen Fällen lohnt es sich, ein Testament oder gar einen Erbvertrag aufzusetzen und gegebenenfalls eine Fachperson beizuziehen», sagt Professor Paul Eitel, Dozent für Familien- und Erbrecht an der Uni Luzern.

Aber auch wer kein Haus oder sonstiges Vermögen zu verschenken hat, kann einen Nichtverwandten für die Zukunft absichern. Der einfachste Weg dazu ist eine Todesfallrisiko-Versicherung ohne Rückkaufswert.

Bei solchen Versicherungen ist man frei, wen man als Begünstigten einsetzen möchte. Und die Besteuerung fällt erst noch recht moderat - getrennt vom übrigen Einkommen - zu einem Vorzugssatz aus.



Erbschaftssteuer-Rechner

Unter diesen Adressen finden Sie Werkzeuge und Anleitungen, mit denen sich die Erbschaftssteuer berechnen lässt:
www.kantonalbank.ch
www.money-net.ch
www.vzonline.ch: Hier erfährt man zusätzlich, wer im Erbschaftsfall wie viel erhält, wie hoch die Pflichtteile sind und welchen Anteil der Erblasser nach freiem Willen vererben kann.

12. Oktober 2005 | Fredy Hämmerli


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