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Wer Parkbussen nicht termingerecht zahlt, wird kräftig zur Kasse gebeten: Die Busse kann saftiger ausfallen - und dazu kommen noch zusätzliche Verwaltungskosten.
Maria Stucki (Name geändert) parkierte ihr Auto auf einem Parkplatz in der Zürcher City. «Zwei Stunden sollten für den Einkauf genügen», dachte sie sich und fütterte die Parkuhr mit den entsprechenden Münzen. Nachher traf sie zufällig eine Bekannte. Zum Auto kam sie erst mit zweistündiger Verspätung zurück. Unter dem Scheibenwischer klemmte ein Einzahlungsschein der Polizei über 60 Franken - zahlbar innert 30 Tagen.
Die vergessene Parkbusse kostete 418 statt 60 Franken
Die Parkbusse landete kurzerhand im Handschuhfach - und war vergessen. Einen Monat später erhielt Maria Stucki per Post eine polizeiliche Übertretungsanzeige. Auch diese Mahnung blieb einen Monat liegen, bevor die Gebüsste die Rechnung endlich beglich.
Kurze Zeit später kam die böse Überraschung: eine Bussenverfügung des Stadtrichteramtes Zürich. Statt 60 Franken sollte sie jetzt das Dreifache plus Verwaltungsgebühren berappen - satte 418 Franken.
Einwände werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert
Da muss ein Fehler passiert sein, dachte sich Maria Stucki, zumal sie kurz zuvor die Busse bezahlt hatte.
Doch mit dieser Vermutung lag sie falsch. Sie hatte schlicht die in der Übertretungsanzeige genannte Zahlungsfrist nicht eingehalten. Deshalb wurde die Parkbusse von der Polizei an das Stadtrichteramt überwiesen. Solche Fristversäumnisse können nur in äussersten Notfällen rückgängig gemacht werden.
Fazit: Anerkennt man eine Ordnungsbusse, muss sie unbedingt innert der 30-tägigen Frist einbezahlt werden. So fallen keine weiteren Gebühren an - und die Anonymität des Gebüssten bleibt gewahrt.
Frühere Strafen können die Parkbusse verteuern
Wer mit der Busse nicht einverstanden ist, kann die Zahlungsfrist verstreichen lassen. Es kommt dann - allenfalls nach einer Mahnung durch die Polizei - zu einem sogenannten ordentlichen Verfahren. Bei diesem beurteilt ein Richter den Fall aufgrund der Polizeiakten und setzt die Strafe individuell fest. Frühere Bussen fallen straferhöhend ins Gewicht. Aus diesem Grund wurde die Busse von Maria Stucki von 60 auf 180 Franken erhöht.
Dazu kommt: Der Richter stellt dem Verkehrssünder nebst einer höheren Busse auch noch Verfahrenskosten in Rechnung. Diese können die Höhe der Busse schnell einmal übersteigen. Bei berechtigten Parkbussen sollte die Zahlungsfrist deshalb unbedingt eingehalten werden. Vergesslichkeit wird teuer.
So verhindern Sie Schlimmeres
- Ist dem Polizeibeamten beim Ausstellen der Busse ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, etwa weil er die Uhrzeit falsch abgelesen hat, wendet man sich am besten direkt an den nächsten Polizeiposten, um das Missverständnis zu klären.
- Der Ordnungsbussenbetrag ist stets vollständig zu zahlen. Das eidgenössisch geregelte Verfahren kennt keine Ratenzahlung. Wer nicht innert Monatsfrist den ganzen Betrag begleicht, dessen Fall wird zwangsläufig im ordentlichen Übertretungsstrafverfahren behandelt - mit teuren Folgen.
- Anders liegt die Sache, wenn jemand den Bussenzettel wegnimmt, bevor der Parksünder zurückkehrt. Dieses Risiko trägt die Polizei. Die Busse bleibt zwar bestehen, die Behörde muss dem Gebüssten aber eine neue Bedenkfrist zur Zahlung einräumen. Das geschieht mit der schriftlichen Übertretungsanzeige.
28. September 2005 | Oliver Hager
