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Artikel | Haus & Garten 4/2005

Pensionskasse: Acht Fragen, bei denen es um Ihr Geld geht

Beim Anstellungsgespräch kommt die Lohnfrage schnell zur Sprache. Die Leistungen der Pensionskasse sind dagegen kaum je ein Thema. Zu Unrecht, denn auch hier geht es um viel Geld.

Die PK-Leistungen sind abgesehen vom Lohn das wichtigste finanzielle Kriterium bei der Stellenwahl. Ein gratis zur Verfügung gestelltes Firmenauto oder Gratisabos für Fachzeitschriften sind dagegen vergleichsweise nebensächlich.

Es lohnt sich deshalb, beim Anstellungsgespräch nachzufragen, welche Leistungen die Pensionskasse des allfälligen neuen Arbeitgebers bietet - und wer sie finanziert. Diese acht Fragen sollten Sie stellen:
1. Wie hoch ist der versicherte Lohn?
Gemäss BVG ist ein Minimallohn von 54 825 Franken (Stand 2005) versichert. Dies entspricht einem Bruttolohn von 77 400 Franken abzüglich 22 575 Franken Koordinationsabzug. Dies soll zusammen mit der AHV im Alter den gewohnten Lebensstil sicherstellen.

Einige Kassen versichern auch Löhne über 54 825 Franken (bzw. brutto 77 400 Franken), manche PKs sogar den gesamten Bruttolohn minus Koordinationsabzug.

2. Wie verteilen sich die Pensionskassenbeiträge?
Das BVG-Minimum sieht je hälftige PK-Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Sie liegen zusammen je nach Alter des Versicherten zwischen 9 und 22 Prozent des Bruttolohns.

Grosszügige Arbeitgeber übernehmen mehr als die Hälfte dieses Beitrags und finanzieren damit beispielsweise überobligatorische Leistungen zum grösseren Teil - oder sogar ganz.

3. Wie hoch ist die IV-Rente der Pensionskasse?
Nach BVG-Minimum berechnen sich IV-Renten der PK mit dem gleichen Umwandlungssatz wie Altersrenten. Das ist der Prozentsatz auf das Alterskapital, der jährlich zur Ausschüttung gelangt. Derzeit beträgt er 7,15 Prozent für Männer und 7,2 Prozent für Frauen. Bis zum Jahr 2014 sinkt er stufenweise bis auf 6,8 Prozent.
Berechnungsbasis laut BVG ist das derzeit vorhandene Altersguthaben plus Altersgutschriften (die Beiträge, die bei gleichbleibendem Einkommen bis zur ordentlichen Pensionierung anfallen würden), ohne Verzinsung.

Fortschrittliche Kassen gewähren eine höhere IV-Rente, die beispielsweise bis 60 Prozent des versicherten Lohns abdeckt.

4. Wie hoch fällt die Hinterbliebenenrente aus?
Die Minimalrenten für Witwen und Witwer liegen laut BVG bei 60 Prozent der vollen IV-Rente (Berechnung siehe Seite 71). Pro Kind kommt ein weiteres Drittel dieser Rente hinzu.

Einzelne Kassen berechnen die Hinterbliebenenrente nicht auf Basis des Alterskapitals, sondern auf Basis des Lohns (zum Beispiel 60 Prozent des versicherten Lohns).

5. Wie sieht es mit einer vorzeitigen Pensionierung aus?
Das BVG sieht die Möglichkeit einer Frühpensionierung fünf Jahre vor Erreichen des offiziellen Rentenalters (Männer 65, Frauen 64) vor. Allerdings wird dann die Rente entsprechend gekürzt.

Grosszügige Arbeitgeber federn diese Kürzungen ab oder übernehmen sie gar vollständig. Hinzu kommen allenfalls AHV-Überbrückungsrenten, die auch die AHV-Kürzung bei einer Frühpensionierung kompensieren.

6. Bei tiefem Einkommen: Wie hoch ist der Koordinationsabzug?
Löhne unter 19 350 Franken (Stand 2005) sind gemäss BVG nicht versichert. Löhne zwischen diesem Minimalbetrag und dem Koordinationsabzug von 22 575 Franken sind pauschal mit 3225 Franken versichert. Aber auch wer etwas mehr verdient, kommt nach dem Koordinationsabzug kaum in den Genuss einer nennenswerten Rentenleistung. Dies betrifft vor allem Teilzeitler.

Fortschrittliche Arbeitgeber reduzieren darum den Koordinationsabzug - bei Teilzeitangestellten beispielsweise proportional zu ihrem Pensum (siehe Bericht Seite 42).

7. Bei hohem Einkommen: Gibt es eine Kaderversicherung?
PK-Beiträge müssen nicht als Einkommen versteuert werden, sondern werden erst bei der Auszahlung getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Vorzugssatz besteuert. Sie eignen sich daher hervorragend als Steuersparinstrument.

Attraktive Unternehmen haben darum eine Kaderversicherung eingerichtet oder bieten ihrem Kader Zusatzleistungen, die oft zu einem grossen Teil oder sogar vollumfänglich durch den Arbeitgeber gespiesen werden.

8. Konkubinatspaare
Gibt es eine Partnerrente?
Das BVG sichert nur angetrauten Partnern eine Rente zu - eingetragene Partnerschaften von Schwulen und Lesben sind der Ehe gleichgestellt.

Bei guten Pensionskassen sind nicht verheiratete Lebenspartner ebenfalls versichert, sofern sie der Kasse gemeldet werden und die Gemeinschaft im Todesfall mindestens fünf Jahre gedauert hat.



Sammelstiftung oder autonome Kasse?

Unabhängig von den versprochenen Pensionskassenleistungen stellt sich die Frage, wie sicher sie sind und welchen Preis man dafür bezahlen muss. Im Anstellungsgespräch sollte man sich also auch erkundigen, wie und wo das Unternehmen versichert ist.

Kleinbetriebe haben sich in der Regel einer Sammelstiftung angeschlossen. Die grossen Sammelstiftungen der Lebensversicherungen und der Banken sind jedoch normalerweise teuer (hohe Verwaltungskosten) und wenig transparent. Zudem gewähren sie im Überobligatorium einen schlechteren Umwandlungssatz - rund 5,8 Prozent für Männer respektive 5,4 Prozent für Frauen.

21. September 2005 | fredy hämmerli


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