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Die Geschäftsleitung muss wichtige Informationen über Löhne und Versicherungen bekannt geben. SPEZIAL sagt, was Chefs nicht verschweigen dürfen.
Wer als Arbeitnehmer Ende Monat nur überprüft, ob der Lohn stimmt, und alles andere ausser Acht lässt, kann eines Tages böse Überraschungen erleben. Vor allem dann, wenn die Pensionskassenbeiträge nicht korrekt abgerechnet sind, auf dem AHV-Konto eine Beitragslücke klafft oder die Krankentaggeld-Versicherung ungenügend oder gar nicht erst vorhanden ist.
«Arbeitnehmer haben in diesen Bereichen generell das Recht, alles zu erfahren, was sie betrifft. Und zwar sowohl von Seiten der Versicherungen als auch von der Firmenleitung», sagt Hansruedi Schmid von der K-Tipp-Rechtsberatung.
In folgenden acht Punkten dürfen Chefs und Versicherungen ihren Angestellten und Kunden nicht nur nichts verschweigen - sie müssen informieren:
1. Transparenz im Lohnausweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung. Daraus muss klipp und klar hervorgehen, wie gross der vereinbarte Bruttolohn ist, welche Zulagen, Überstundenentschädigungen, Provisionen und Spesen gewährt wurden und - im Detail - welche Sozialabzüge vorgenommen wurden.
2. Schutz bei Krankheit und Unfall: Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, ob ihr Arbeitgeber eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Falls nicht, ist es für Arbeitnehmer von Vorteil, sich bei einer Versicherung selber gegen einen Lohnausfall bei längerer Krankheit abzusichern.
Firmen, die eine Krankentaggeld-Versicherung für ihre Mitarbeiter abgeschlossen haben, müssen über die Höhe des Taggelds, die Dauer des Anspruchs und die Leistungen bei Krankheit informieren.
Wer seine Stelle kündigt oder verliert, muss vom Arbeitgeber oder von der Versicherung zudem darüber informiert werden, dass er nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei derselben Gesellschaft eine TaggeldVersicherung abschliessen kann. Nach 30 Tagen erlischt der Versicherungsschutz. Haben Arbeitgeber oder Versicherung es unterlassen, ihn über diese Möglichkeit zu informieren, besteht das Recht auf Übertritt auch nach Ablauf der Frist.
Ähnliches gilt für die Unfallversicherung. 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet nämlich der Schutz durch die obligatorische Unfallversicherung. Ein scheidender Arbeitnehmer kann die Versicherung jedoch für 180 Tage verlängern, sofern er keine neue Stelle antritt (siehe auch Kasten Seite 56/57).
3. Klarheit über die Pension: Die Pensionskasse (PK) muss den Arbeitnehmern mindestens einmal jährlich einen Versicherungsausweis zustellen. Dieser hat detaillierte Informationen zu enthalten über die PK-Leistungen bei Invalidität und Todesfall, den versicherten Lohn, die Höhe der eingezahlten Sparbeiträge (Beitragssatz), das Altersguthaben und die voraussichtliche Altersrente.
Die Pensionskassen sind zudem verpflichtet, auf schriftliche Anfragen Auskunft über wichtige Details zu geben - zum Beispiel die Verwendung der Gelder oder ob der Arbeitgeber die Prämien korrekt eingezahlt hat.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Versicherte das Recht, von seiner Pensionskasse eine Freizügigkeitsabrechnung zu verlangen und notabene auch zu erhalten.
4. Die AHV muss Zahlen nennen: Kommt es bei der AHV zu Beitragslücken, besteht die Gefahr einer Rentenkürzung. Wer das vermeiden will, kontrolliert sein AHV-Konto deshalb etwa alle fünf Jahre und vor Erreichung des Rentenalters. Allfällige Rechenfehler können so korrigiert oder fehlende AHV-Beiträge rückwirkend auf fünf Jahre nachgezahlt werden.
Jeder AHV-Versicherte hat Anspruch darauf, dass ihm die Ausgleichskasse kostenlos einen Kontoauszug erstellt.
5. Keine Geheimnisse im Personaldossier: Wer den Verdacht hegt, in seinem Personaldossier stehe Unvorteilhaftes über ihn, sollte Einsicht verlangen. Angaben über persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Neigungen, die für die Arbeit nicht von Bedeutung sind, haben im Dossier nichts zu suchen. Das Gleiche gilt für Daten, die unrechtmässig beschafft wurden oder schlicht falsch sind.
Ist nicht klar, ob eine Information richtig oder unrichtig ist, wie zum Beispiel ob die Einschätzung des Vorgesetzten Fakt oder persönliche Meinung ist, kann der Arbeitnehmer kontern: Das Datenschutzgesetz gibt ihm das Recht, im Dossier vermerken zu lassen, dass er die Beurteilung bestreitet.
6. Kein Freipass für Spione: Der Chef muss von sich aus informieren, wenn er Überwachungs- und Kontrollsysteme einsetzt wie etwa das heimliche Mithören oder gar den Mitschnitt von Telefongesprächen (siehe auch Bericht Seite 32). Der Einsatz solcher Kontrollsysteme ist nur erlaubt, wenn sie der Sicherheit, der Steuerung der Produktion oder dem Erfassen der Arbeitsleistung dienen.
7. Arbeitszeugnis zu jeder Zeit: Der Arbeitnehmer kann vom Chef jederzeit ein Arbeits- oder Zwischenzeugnis verlangen - also auch während des Anstellungsverhältnisses. Ein solches Zwischenzeugnis ist sicher sinnvoll vor einer innerbetrieblichen Versetzung, wenn der Vorgesetzte wechselt oder der Mitarbeiter einen Stellenwechsel ins Auge fasst.
Nützlich ist ein Zwischenzeugnis zudem, falls es beim Schlusszeugnis zu Meinungsverschiedenheiten kommen könnte.
8. Schriftliche Begründung bei Entlassung: Ein Arbeitsvertrag kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Der Arbeitnehmer kann vom Chef aber eine schriftliche Begründung verlangen.
21. September 2005 | Bennie Koprio
