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Wer irrtümlich etwas geliefert erhält, was er nicht bestellt hat, muss den Absender darüber informieren. Reagiert dieser nicht, kann der Besteller die Ware behalten.
Urs Senn (Name geändert) hatte per Internet eine Computermaus bestellt. Doch als er das Paket öffnete, das ihm der Pöstler übergeben hatte, lagen darin nicht weniger als 24 Stück. Die Rechnung lag bei, aber nur für die eine bestellte Maus: 45 Franken, wie abgemacht. Den Betrag beglich er dann auch sofort per E-Banking von zu Hause aus.
Noch am gleichen Tag informierte Senn den Absender telefonisch über die wundersame Mausvermehrung. Zudem schickte er einen eingeschriebenen Brief an die Firma, in dem er seine Aufforderung wiederholte, die Ware innert zwei Wochen abzuholen. Ansonsten werde er über die Mäuse frei verfügen. Sein Schreiben blieb jedoch unbeantwortet, eine weitere Woche verstrich. Was nun? Muss er die Mäuse zurückschicken oder kann er sie seinen computerbegeisterten Neffen schenken?
Für die 23 Mäuse liegt keine Bestellung und damit auch kein Vertrag vor. Grundsätzlich gilt, dass der Empfänger unbestellte Ware weder bezahlen, zurückschicken noch aufbewahren muss. Vielmehr kann er frei darüber verfügen. Anders liegt der Fall, wenn es sich bei der Lieferung - wie hier - um einen offensichtlichen Irrtum handelt. Dann muss der Empfänger laut Gesetz den Absender benachrichtigen. Das hat Urs Senn nachweislich getan. Nur hat die Firma nicht innert der von ihm gesetzten Frist reagiert. Er kann daher annehmen, dass der Absender auf eine Rücksendung verzichtet. Und seine Neffen können sich bald über viele neue Computermäuse freuen.
ai
14. September 2005
