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Artikel | K-Tipp 14/2005

Tele2 will Cash für «Easy Cash»

Tele2 treibt für Anrufe ins TV-Gewinnspiel «Easy Cash» Geld ein - obwohl die Sendung möglicherweise gegen das Lotteriegesetz verstossen hat.

Anfang Februar war Schluss: Das Statthalteramt des Bezirks Zürich hatte gegen die Produktionsfirma der TV-Gewinnspiele «Easy Cash» und «Play and Win», die Voice Publishing AG in Rümlang ZH, eine Strafuntersuchung eingeleitet. Der Verdacht: Verstoss gegen das Lotteriegesetz. Die beiden auf Viva Schweiz beziehungsweise Sat 1 Schweiz ausgestrahlten Shows wurden bei diesen Sendern darauf abgesetzt.

Doch für viele Zuschauer kam der Stopp zu spät. Sie hatten sich wegen zahlreicher Anrufe auf teure 0901er-Nummern bereits hohe Telefonrechnungen eingehandelt (siehe K-Tipp 2/05).

Die Nummern hatten sie gewählt, um Rätsellösungen in die Sendungen durchzugeben. Dabei waren sie sich meist nicht bewusst, dass die hohen Verbindungskosten auch dann verrechnet wurden, wenn bloss die Bandansage «Uhh, Pech gehabt, versuchen Sie es doch gleich noch einmal» zu hören war.

Immerhin: Seit das Statthalteramt auf den Plan getreten ist, verzichten Swisscom, Sunrise und Orange nach eigenen Angaben vorläufig darauf, beanstandete Gebühren für Anrufe auf die 0901er-Nummern von «Easy Cash» und «Play and Win» einzufordern. Sie wollen zunächst das Resultat des noch immer laufenden Rechtsverfahrens abwarten.


Betreibung: Machen Sie Rechtsvorschlag!

Anders Tele2: Ihre Kunden werden nach wie vor zur Kasse gebeten. Im Fall der Familie Noser aus dem Kanton Aargau, die mit fast 600 Franken in die «Easy-Cash»-Falle getappt ist, drängte Tele2 gar via Inkassofirma zur Zahlung.

Von solchen Druckmitteln sollten sich die Opfer der ominösen TV-Gewinnspiele jedoch nicht beeindrucken lassen. Bereits im Februar führte der Berner Rechtsprofessor Thomas Koller im K-Tipp nämlich aus: «Weder der Veranstalter noch die Telefongesellschaft kann den Teilnehmer zwingen, den Spieleinsatz zu zahlen.»

Der Spieleinsatz entspricht im Fall der Gewinnspiele jenem Teil der Verbindungsgebühr auf die 0901er-Nummern, der an den Nummerninhaber geht. Und solche Spielforderungen sind nach Artikel 513 des Obligationenrechts rechtlich nicht durchsetzbar (siehe K-Tipp 4/05). Nosers hätten also auch im Falle einer Betreibung, die mit Rechtsvorschlag zu kontern wäre, gute Karten.

Ob es so weit kommt, ist offen. Nach Intervention des K-Tipp will Tele2 den Fall Noser jetzt doch noch genauer ansehen. An ihren Forderungen hält die Firma aber sowohl in diesem als auch in den andern gleich gelagerten Fällen grundsätzlich fest.

07. September 2005 | Gery Schwager - gery.schwager@ktipp.ch


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