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Frischvermählte müssen indirekt die vorehelichen Schulden ihres neuen Ehepartners mit abbezahlen. Daran ändert selbst eine Gütertrennung nichts.
Als Samuel Brugger (Name geändert) vor zwei Monaten heiratete, brachte seine Frau hohe Schulden mit in den Bund fürs Leben. Die beiden vereinbarten per Ehevertrag die Gütertrennung. Zweck der Abmachung: Sie sollte den frischgebackenen Ehemann davor schützen, für die Schulden seiner Frau zur Kasse gebeten zu werden.
Ehegatten müssen sich finanziell unterstützen
Kein Wunder, war Brugger überrascht, als sich kürzlich das Betreibungsamt an ihn wandte und Aufschluss über seine Einkommensverhältnisse verlangte. Er berief sich denn auch auf die vereinbarte Gütertrennung und hielt die Sache damit für erledigt.
Doch der Beamte beharrte auf der Herausgabe der Unterlagen. Zu Recht - denn für persönliche Schulden haftet zwar jeder Ehegatte gegenüber dem Gläubiger nur mit seinem eigenen Vermögen und Einkommen, unabhängig von einem Ehevertrag. Doch aufgrund der ehelichen Beistandspflicht kommt der Gatte in diesem Fall nicht ungeschoren davon. Denn das Betreibungsamt berücksichtigt bei der Berechnung des Existenzminimums seiner Frau auch die Höhe seines Einkommens.
Im Fall des Ehepaars Brugger machte das Betreibungsamt folgende Rechnung: Frau Brugger arbeitet als Teilzeitsekretärin und verdient monatlich 2000 Franken. Ihr Mann erzielt ein Einkommen von 8000 Franken. Zusammen verfügen sie daher über 10 000 Franken pro Monat. Auf der Grundlage der kantonalen Richtlinien berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum der Eheleute insgesamt mit 4000 Franken. Den Anteil von Frau Brugger an dieser Grundsicherung setzten die Beamten auf 800 Franken fest, also ein Fünftel von 4000 Franken - exakt die Quote, die sie zum Gesamteinkommen beisteuert.
Die von Frau Brugger effektiv pfändbare Quote beläuft sich demnach auf 1200 Franken. Das entspricht ihrem Einkommen abzüglich ihres Anteils am Existenzminimum.
Je höher der Lohn des Mannes, desto grösser sein Beitrag
Würde Samuel Brugger weniger verdienen, müsste seine Frau einen grösseren Beitrag zum Existenzminimum leisten. Je nach der Höhe seines Einkommens kommt er also indirekt für die vorehelichen Schulden seiner Gattin mit auf. Und umgekehrt: Je mehr Brugger verdient, umso mehr muss er zum gemeinsamen Existenzminimum beisteuern. Dadurch wird die pfändbare Quote seiner Frau höher. Dabei spielt die vereinbarte Gütertrennung keine Rolle. Egal ist auch, wie viel jeder Gatte jeweils in die gemeinsame Haushaltskasse einzahlt.
Aber Achtung: Die Berechnung des Existenzminimums kann im konkreten Fall von dieser Grundregel abweichen. Im Zweifelsfall lohnt sich die Konsultation eines Anwalts.
Dafür haften die Ehegatten
- Beide Ehegatten haften gemeinsam für Schulden, die einer von ihnen für die eheliche Gemeinschaft gemacht hat - egal ob es sich um Ausgaben für Essen, Versicherungen, Miete oder Kleidung handelt. Die Gatten haften also solidarisch, auch wenn der andere nichts vom Vertrag wusste. Bei einer Betreibung kann somit das gesamte Vermögen beider Gatten gepfändet werden.
- Für persönliche Schulden wie Hobbys, Geschäftsschulden oder voreheliche Schulden haftet jeder Ehegatte selbst. Im Fall einer Betreibung kann nur auf das Vermögen oder den Lohn des Schuldners zugegriffen werden, nicht auf den Partner.
31. August 2005 | Eva Näf
