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Artikel | saldo 12/2005

Kundenkontakt ausschlaggebend für Konkurrenzverbot

Ein im Vertrag vereinbartes Konkurrenzverbot ist verbindlich, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis erhält. Dieser Umstand liegt laut Arbeitsgericht Zürich vor, wenn ein Angestellter persönlichen Kontakt mit Kunden hat.

Dies wurde einer Filialleiterin zum Verhängnis, die persönlichen Kontakt zu Kunden pflegte und trotz Konkurrenzverbot zu einer anderen Firma in der Stadt Zürich wechselte. Das Gericht verurteilte sie zu einer Strafe von 30 000 Franken.

Arbeitsgericht Zürich, Urteil AG 020023 vom 7. Oktober 2003

22. Juni 2005


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