|
(0) |
Immer mehr Paare leben im Konkubinat. Doch die gemeinsame Wohnung, Kinder und die Altersvorsorge verlangen nach klaren, am besten schriftlichen Vereinbarungen.
Heiraten und dann zwei Kinder. Das ist für Schweizerinnen und Schweizer noch immer die ideale Form des Zusammenlebens, wie eine aktuelle Univox-Umfrage zeigt.
Doch die Partnerschaft ohne Trauschein hat auf der Beliebtheitsskala stark zugelegt: 1994 sahen darin erst 48 Prozent der Befragten eine positive Art des Lebens zu zweit, 2004 waren es bereits 74 Prozent. Derzeit leben in der Schweiz gut 200 000 Paare so zusammen, jedes fünfte mit Kindern.
Unter den Jungen ist das Konkubinat weit häufiger verbreitet als unter älteren Paaren. Solange beide ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen und kaum Verpflichtungen bestehen, ist das formlose Zusammenleben meist unproblematisch. Doch schon die gemeinsame Wohnung kann Grund genug sein, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt (siehe Checkliste unten).
Die Fachleute sind sich jedenfalls einig: Ein Zusammenleben im Konkubinat ohne vertragliche Vereinbarung und ohne Patientenverfügung ist problematisch.
«Es kann eine Situation eintreten, in welcher der Lebenspartner handlungsunfähig wird und der andere für ihn entscheiden muss - beispielsweise bei einem Unfall», erklärt Susanne Vincenz-Stauffacher, auf Privatrecht spezialisierte Rechtsanwältin in St. Gallen.
Die Rechtsanwältin ist immer wieder erstaunt, wie viele Paare eine rechtliche Absicherung auf die lange Bank schieben. Zum Beispiel aus Angst, dem Partner gegenüber misstrauisch zu erscheinen, aus Naivität oder Furcht vor hohen Anwaltskosten.
Vincenz-Stauffacher sagt: «Im Gegensatz zur Ehe besteht im Konkubinat keine Unterhalts- oder Beistandspflicht. Die beiden Konkubinatspartner müssen selber aktiv werden.»
Gemeinsam wohnen
Rechtliche Probleme können bereits mit der gemeinsamen Wohnung entstehen: Wer unterschreibt den Mietvertrag? Wer haftet gegenüber dem Vermieter? Wer behält die Wohnung, wenn die Beziehung in die Brüche gehen sollte?
Grundsätzlich stehen zwei Wege offen: Den Mietvertrag können beide Partner unterzeichnen oder nur einer. Tut das nur einer der beiden, geniesst der andere Partner nur Gastrecht und kann jederzeit rausgeworfen werden. Und auch gegen eine Kündigung durch den Vermieter kann er sich nicht wehren.
Deshalb lohnt sich der Abschluss eines Untermietvertrags, der die Kündigungsfristen regelt - meist analog zum Mietvertrag. Der Vermieter muss lediglich über den Untermietvertrag informiert werden. Von Ausnahmefällen abgesehen, muss er das akzeptieren.
Kommt es zur Trennung, muss der Mieter seinem Untermieter formell kündigen und selbstverständlich die vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Fristen einhalten.
Die Vermieter sehen es jedoch meist lieber, wenn beide Partner den Mietvertrag unterzeichnen. Denn so haften beide solidarisch. Auch müssen sie dann gemeinsam die Kündigung einreichen oder eine Kündigung durch den Vermieter anfechten.
Bei einem gemeinsamen Mietvertrag stellt sich die Frage: Wer darf bei einer Trennung in der Wohnung bleiben? Da beide Partner mietrechtlich gleichgestellt sind, entscheidet in der Realität oft der Vermieter, wenn sich das Paar nicht einig ist. Im Streitfall muss der Richter entscheiden.
Wohneigentum kaufen
Noch komplizierter wird die Situation, wenn ein Paar gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchte. Vor allem müssen dann auch die steuerlichen und erbrechtlichen Fragen klar geregelt werden.
Rechtsexperten empfehlen, die Immobilie im Miteigentum zu erwerben. Dann kann jeder Partner seinen Anteil verkaufen oder verschenken. Die Miteigentumsquoten sind im Grundbuch einzutragen. Das ist für den Erbfall wichtig.
Vor dem Kauf sollte man zudem schriftlich regeln, wer bei einer Trennung auszieht. Der verbleibende Miteigentümer hat ein Vorkaufsrecht. Wenn er sich das nicht leisten kann, muss die Immobilie an einen Dritten verkauft werden.
«Dies ist eines der grössten Probleme bei einer Trennung», weiss Werner A. Räber, Experte für Steuer- und Vorsorgeplanung bei der Thomas Fischer & Partner AG in Baar ZG, aus seiner täglichen Praxis.
Finanzielle Engpässe ergeben sich häufig, wenn einer der beiden Partner stirbt: Plötzlich lastet die Hypothek nur noch auf einer Person. Dieses Problem lässt sich mindern, indem die zwei eine Todesfallrisiko-Versicherung auf den jeweiligen Partner abschliessen, eine so genannte Versicherung auf zwei Leben.
Die Auszahlung unterliegt einem reduzierten Steuertarif - unabhängig vom übrigen Einkommen. In den meisten Kantonen sind die Steuern auf eine Todesfallrisiko-Versicherung weit tiefer als die Erbschaftssteuer unter Nichtverwandten.
Doch das sind letztlich bloss Behelfslösungen. Deshalb lautet Räbers Rat für Paare, die Wohneigentum erwerben: «Heiraten!»
Steuern bleiben getrennt
Steuertechnisch gesehen fahren Konkubinatspaare beim Bund und in vielen Kantonen günstiger als Verheiratete - zumindest, wenn beide erwerbstätig sind. Bei Ehepaaren wird das Familieneinkommen nämlich zusammengezählt.
Wegen der Progression werden 100 000 Franken Gesamteinkommen viel stärker besteuert als ein getrenntes Einkommen von 30 000 und eines von 70 000 Franken. In Basel-Stadt etwa beträgt der Steuervorteil für Konkubinatspaare im obigen Beispiel inklusive Bundessteuer 2700 Franken.
«Aus steuerlicher Sicht lohnt sich eine Heirat für Konkubinatspaare häufig nur, wenn bloss ein Partner erwerbstätig ist», sagt Steuerexperte Giulio Vitarelli vom VZ Vermögenszentrum in Basel. Es gibt allerdings auch Gegenbeispiele: In Aarau fahren Verheiratete unter den gleichen Bedingungen 400 Franken günstiger als Konkubinatspaare.
Gemeinsam arbeiten
Wichtig ist ein Konkubinatsvertrag auch, wenn der eine Partner im Betrieb des anderen mithilft und auf einen Lohn verzichtet. Dies zum Beispiel, weil ein gemeinsames Interesse am Erfolg des Unternehmens besteht.
Ohne eine schriftliche Regelung ist in schlechten Zeiten kaum mehr feststellbar, ob es sich um eine entschädigungslose Mitarbeit, einen formfreien Arbeitsvertrag oder gar um ein Gesellschaftsverhältnis gehandelt hat.
Sarah Montani (33) und Franz Kummer (36) haben rasch Klarheit geschaffen, als sie sich als Seminarleiter an der Uni Bern nicht nur beruflich, sondern auch privat näher kamen. Als gleichberechtigte Partner und Gesellschafter gründeten sie 1999 die Weblaw GmbH in Bern, ein Unternehmen, das Juristen in der effizienten Nutzung des Internets und von spezialisierten Datenbanken schult und heute ein Dutzend Mitarbeitende zählt.
«Wir wollten es von Anfang an richtig machen. Wir waren uns auch bewusst, dass wir als Unternehmer eine grosse Verantwortung tragen», erzählt Sarah Montani. Ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag regelt seither die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Darin steht auch, was bei einem Scheitern der Beziehung oder des Unternehmens passieren soll. So haben sich die beiden ein gegenseitiges Vorkaufsrecht eingeräumt und festgelegt, wie der Wert der Anteile bestimmt werden soll.
Ein Inventar hält fest, wer was in den gemeinsamen Haushalt eingebracht hat - und wer bei einer Trennung welche gemeinsamen Anschaffungen behalten darf.
Die Folgen einer allfälligen Schwangerschaft haben die beiden Juristen dagegen noch nicht vertraglich geregelt. «Wir wünschen uns Kinder, eine Vereinbarung darüber wäre also wichtig», sagt Franz Kummer. «Aber vielleicht heiraten wir auch, wenn wir Kinder haben sollten», meint seine Partnerin. «Im Moment ist das Konkubinat für uns in jeder Beziehung komfortabel. Mit Kindern könnte das anders aussehen.»
Gemeinsam den Haushalt führen
Tatsächlich setzen sich die Partner im Konkubinat vor allem dann einem ernst zu nehmenden finanziellen Risiko aus, wenn sie oder er in erster Linie oder gar aus-schliesslich die Hausarbeit verrichtet und allfällige Kinder betreut. Weil das so genannte «gewerbliche Element» fehlt, werden solche Aufteilungen bei einer Trennung kaum mehr als Arbeitsvertrag anerkannt. Ohne Vereinbarung geht der Haushalt führende Partner meist leer aus.
1999 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht verpflichtet sei, den Haushalt zu führen.
Andererseits erwachsen dem Mann aus dem blossen Zusammenleben keine gesetzlichen Pflichten, namentlich keine Unterhaltspflicht. Der Abschluss eines Vertrages, der die gegenseitigen Pflichten und Rechte regelt, ist also besonders wichtig, wenn nur ein Partner berufstätig ist.
Vor allem im Hinblick auf die AHV und die Unfallversicherung spielt dabei eine Rolle, ob der Haushalt nur gegen Kost und Logis und allenfalls ein Taschengeld gemacht wird - oder ob ein Lohn vereinbart ist. Im Gegensatz zu Ehepaaren sind Konkubinatspartner nicht automatisch von der AHV-Beitragspflicht befreit, sofern der Partner mehr als das Doppelte des Minimalbetrags zahlt.
Haushalt führende Konkubinatspartner gelten als nichterwerbstätig und müssen den AHV-Minimalbetrag entrichten. Andernfalls entstehen Beitragslücken, die sich dereinst empfindlich auf die Rente auswirken. Auch gegen Unfall sind sie nicht automatisch versichert.
Es lohnt sich also, einen Arbeitsvertrag aufzusetzen, sodass die obligatorische Unfallversicherung zum Tragen kommt. Ab einer Mindestarbeitsleistung von acht Stunden pro Woche sind auch Nichtbetriebsunfälle versichert.
«Liegt für die Haushaltführung ein Arbeitsvertrag vor, sollte die Konkubinatspartnerin ab 1. Juli 2005 Anspruch auf einen 14-wöchigen, entschädigten Mutterschaftsurlaub haben», meint die Zürcher Arbeitsrechtlerin Gabriela Wyss. Gleiches gilt, wenn die Frau im Betrieb des Partners gegen einen Lohn mitarbeitet.
Gemeinsam Kinder haben
Unbedingt erforderlich ist ein Konkubinatsvertrag, sobald gemeinsame Kinder da sind. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht und ist die Mutter nicht erwerbstätig, so verlangt die Vormundschaftsbehörde zwingend einen Unterhaltsvertrag, der Mutter und Kind finanziell absichert. Der Vertrag muss von der Vormundschaftsbehörde oder vom Richter genehmigt werden. Eine familieninterne Abmachung genügt in solchen Fällen nicht.
Voraussetzung ist natürlich, dass der Vater sein Kind anerkennt. Dies tut er in der Regel vor einem Zivilstandsbeamten.
Auf gemeinsamen Antrag überträgt die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge auf beide Elternteile. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufteilung der Unterhaltskosten und der Kinderbetreuung geregelt ist. Aber auch ohne Sorgerecht hat der Vater Anspruch auf Auskünfte über sein Kind - etwa vom Lehrer.
Nach einer Trennung hat der Vater nur dann ein gerichtlich durchsetzbares Besuchsrecht, wenn dies in einer genehmigten Vereinbarung vorgesehen ist.
Gemeinsam mit Kindern leben
Eine Unterstützungspflicht für nichtgemeinsame Kinder besteht hingegen nicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Paar eines Tages heiraten sollte. Eine Adoption durch den Konkubinatspartner ist zwar möglich. In diesem Fall verliert der leibliche Elternteil aber jeden Anspruch auf das eigene Kind.
Auch Alleinerziehende, die im Konkubinat leben, haben beim Bund und in den meisten Kantonen Anspruch auf den günstigeren Steuertarif für Verheiratete, sofern sie den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreiten. So sieht es auch das seit 2001 gültige Steuerharmonisierungsgesetz vor.
Die Steuerbehörden diverser Kantone - unter anderem Aargau, Bern und St. Gallen - sträuben sich aber und haben einzelne Fälle vor das Bundesgericht gezogen. Ein Grundsatzentscheid ist in den kommenden Monaten zu erwarten (siehe K-Geld 2/05).
Betroffen davon ist zum Beispiel M.R. (53), die zusammen mit ihren Töchtern T. (22) und M. (20) sowie ihrem Partner in Brugg AG wohnt.
M.R. lebt von 2100 Franken monatlich, die sie als Aufräumerin im Zeughaus verdient. Alimente vom Exmann und Vater der Mädchen bekommt sie keine. Tochter T. kann als Arztgehilfin inzwischen für sich selber sorgen. Tochter M. bringt bloss den KV-Lehrlingslohn nach Hause. Ihr Lebenspartner hat als Selbständiger ein eher bescheidenes und oft schwankendes Einkommen. Davon gehen noch die Alimente für seinen Sohn weg.
«Wir legen halt alles zusammen. So kommen wir einigermassen über die Runden», berichtet M.R.. Einen Konkubinatsvertrag haben sie und ihr Partner nicht, obwohl sie seit mehr als vier Jahren zusammenleben. «Die Frage, wie es weitergeht, wenn etwas passieren sollte, raubt mir manchmal den Schlaf», sagt M.R. «Wir sollten das endlich regeln.»
«Aus Liebe - und auch ein bisschen aus Bequemlichkeit» haben Caroline Steiner-Schweizer (37) und Ruedi Steiner (45) die Frage durch Heirat gelöst. Caroline Steiner brachte aus einer ersten Beziehung eine Tochter mit, Ruedi Steiner zwei Söhne und eine Tochter.
Als vor sechs Jahren ihre gemeinsame Tochter Meret zur Welt kam, lebten Carolines Tochter Zora (heute 19) und Ruedis älterer Sohn Sebastian (22) noch bei ihnen.
«Uns war bewusst, dass wir eine vertragliche Regelung finden sollten», erinnert sich die Fotografin, «zumal ich mein Erwerbspensum zugunsten von Kindern und Haushalt auf 40 Prozent reduzierte. Aber wir schoben das Thema immer wieder hinaus - bis es dank der Heirat keines mehr war.»
Das Paar hat mittlerweile zwei weitere Töchter - Fiona (3) und Salome (8 Monate) - und ist von Riehen BS ins französische Ronchamp umgezogen. «Hier haben die Kinder viel Platz zum Spielen, und billiger ist es erst noch», freut sich Caroline Steiner.
Das gehört in den Konkubinatsvertrag
Folgende Punkte sollten Konkubinatspartner prüfen und allenfalls vertraglich regeln:
- Beiträge der beiden Partner an die Haushaltführung und die Kinderbetreuung.
- Entschädigung für Mitarbeit im Geschäft oder Betrieb des Partners.
- Erbrechtliche Absicherung oder Begünstigung des Partners (Achtung: Formvorschriften für Testament und Erbvertrag).
- Vorsorge bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Tod.
- Rechte und Pflichten gegenüber gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern.
- Besitzansprüche für Wertgegenstände, die in die Gemeinschaft eingebracht oder während des Zusammenlebens angeschafft wurden.
- Rückzahlungspflichten für Darlehen an den Partner.
- Teilungsregelungen für gemeinsam gespartes Vermögen.
- Kündigungs- und Wohnrechte an der gemeinsamen Wohnung beziehungsweise Liegenschaft.
Musterverträge und weitere Informationen für Konkubinatspaare finden Sie auf www.konsuminfo.ch/down
loads.asp sowie auf www. konkubinat.ch.
Auskunft von Arzt und Bank
Liegt ein Konkubinatspartner im Spital, dürfen Krankenschwestern und Ärzte seinem Lebensgefährten in vielen Kantonen grundsätzlich keine Auskunft über seinen Zustand geben.
Auch wenn manche Ärzte ihre Schweigepflicht in solchen Fällen grosszügig auslegen, empfiehlt sich für Konkubinatspaare eine gegenseitige schriftliche Vereinbarung, die das Gesundheitspersonal vom Arztgeheimnis entbindet.
Der Konkubinatsvertrag kann auch eine Vollmacht enthalten, wonach die Partner füreinander handeln dürfen, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollten.
Eine gegenseitige Auskunftsvollmacht ist auch gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden und Vermietern zu empfehlen. Bei Banken braucht es gar eine Vollmacht über den Tod hinaus, wenn der Konkubinatspartner dann auf die Konti Zugriff haben soll.
Einen Mustervertrag, um die Auskunftspflicht von Ärzten und Spitälern zu regeln, finden Sie auf www. konkubinat.ch.
Gemeinsam alt werden und einander über den Tod hinaus absichern: Die verschiedenen Möglichkeiten
Altersvorsorge und Erbrecht orientieren sich noch weitgehend am traditionellen Familienmodell. Ein Testament, die Säule 3a und eine Todesfallrisiko-Versicherung bieten einen gewissen Schutz.
AHV
Stirbt der Mann, hat die überlebende Partnerin im Konkubinat keinen Anspruch auf eine AHV-Rente. Einzig allfällige Kinder erhalten eine Waisenrente.
Für Paare ohne Trauschein kennt die AHV kein Splittingmodell wie für Verheiratete. Das tiefere Einkommen, das bei Müttern häufig aus Haushaltführung und Kindererziehung resultiert, führt also zu einer tieferen Rente für die Frau. Umso wichtiger ist es, dass sich die Konkubinatspartnerin ihre AHV-Erziehungsgutschriften von derzeit 38 700 Franken vollumfänglich anrechnen lässt.
Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, braucht es dazu eine schriftliche Vereinbarung - sonst werden die Gutschriften je hälftig auf Mutter und Vater aufgeteilt.
Doppelverdiener mit relativ hohem Einkommen (ab 77 400 Franken pro Partner) profitieren hingegen von diesem System: Sie erhalten im Rentenalter je die maximale Einzelrente. Im besten Fall sind das pro Jahr 12 900 Franken oder ein Drittel mehr als ein Ehepaar mit Maximalrente - nämlich 51 600 statt 38 700 Franken.
Pensionskasse
Ähnlich präsentiert sich die Situation bei den Pensionskassen: Auch sie benachteiligen jene Konkubinatspartner, die sich hauptsächlich um Haushalt und Kinder kümmern. Ihr Renten bildendes Einkommen ist entsprechend gering.
Stirbt der Partner, kann sich die Situation dramatisch verschlechtern, weil die Pensionskassen nicht verpflichtet sind, eine Lebenspartnerrente auszurichten.
Immerhin hat sich die Situation bei vielen Kassen mit der ersten BVG-Revision verbessert. Diese ist seit Anfang Jahr in Kraft. Was früher eher die Ausnahme war, ist heute fast die Regel: Besteht eine Unterstützungspflicht, dauert das Konkubinat schon länger als fünf Jahre oder gibts gemeinsame Kinder, sehen sehr viele Vorsorge-einrichtungen eine BVG-Rente oder eine Kapitalabfindung auch für Konkubinatspartner vor.
Testament
Stirbt ein Konkubinatspartner, so hat sein Lebensgefährte grundsätzlich keinerlei Anspruch auf das Erbe. Doch dies lässt sich mit einem handschriftlichen, unterschriebenen und mit Datum versehenen Testament korrigieren. Dabei dürfen Pflichtteile - gesetzlich geschützte Minimalansprüche - allfällig vorhandener Ehegatten, Kinder oder Eltern nicht geschmälert werden.
Auf das Konkubinats-Erbe sind in allen Kantonen ausser in Ob- und Nidwalden, Schwyz und Zug happige Steuern fällig (siehe Tabelle Seite 27). Luzern verzichtet auf die Schenkungssteuer.
Viele Kantone kennen Freibeträge oder einen reduzierten Tarif für Hinterbliebene aus einer stabilen Lebensgemeinschaft ohne Trauschein. In mehreren Kantonen gilt aber auch für Konkubinatspartner der (Maximal-)Tarif, der für aussenstehende Dritte zur Anwendung kommt.
Kein Wunder lassen sich viele gutbetuchte Konkubinatspaare in der Innerschweiz nieder - vor allem auch, wenn sie im eigenen Heim leben möchten.
Säule 3a
Als gutes Vorsorgeinstrument eignet sich in vielen Fällen die gebundene Säule 3a. Wo weder Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, kann der Lebenspartner als Begünstigter eingesetzt werden.
Lebensversicherung
Auch über eine Lebensversicherung kann man den Konkubinatspartner begünstigen.
Bei Versicherungen mit Sparanteil - so genannte rückkauffähige Lebensver-sicherungen - ist allerdings Vorsicht geboten: Pflichtteilgeschützte Erben können ihren Anspruch darauf geltend machen.
Für solche Fälle bietet sich die reine Todesfallrisiko-Versicherung an. Auch nächste Verwandte haben darauf nämlich keinen Zugriff. Und die Besteuerung zum Vorzugstarif - getrennt vom übrigen Einkommen - ist günstiger.
Grosse steuerliche Unterschiede
Bei einem Erbe von 500 000 Franken schwanken die Erbschafts- bzw. Nachlasssteuern für Konkubinatspartner je nach Kanton zwischen 0 und 202 900 Franken.
1 Freibetrag bereits eingerechnet
2 Minimalbeträge
3 Schenkung Fr. 5000.-
4 Nachlasssteuer; Gemeinden können zusätzliche Steuern erheben
5 Schenkung Fr. 6500.-
6 Keine Schenkungssteuer bis 5 Jahre vor dem Tod des Erblassers
7 Konkubinatsdauer von mind. 5 Jahren
8 Steuerfreies Minimum
9 Gemeinsame Kinder und Konkubinatsdauer von mind. 5 Jahren
10 Schenkungssteuer Fr. 13 100.-
11 Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer
25. Mai 2005 | Fredy Hämmerli