SternSternSternStern (0)Kommentare lesen  Tags  Drucken  Beitrag weiterempfehlen

Artikel | K-Geld 3/2005

Wo ein letzter Wille ist, ist auch ein Weg

Viele Ehepaare wollen sich erbrechtlich besser absichern als gesetzlich vorgesehen. Mit Testament, Ehe- oder Erbvertrag können sie das erreichen.

Beim Tod eines Ehepartners wird als Erstes die Ehe aufgelöst. Das heisst, das gesamte Vermögen des Ehepaares wird güterrechtlich geteilt. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte der Errungenschaft, also die Hälfte aller Vermögenswerte, welche die Ehegatten nach der Heirat erwirtschaftet und gespart haben.

Ausserdem erhält er sein Eigengut. Unter das Eigengut fallen Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits vor der Heirat besass oder die er während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat.

Unter das Erbrecht fällt nur, was dem Verstorbenen gehörte. Also seine Hälfte der Errungenschaft und sein Eigengut. Davon erbt der überlebende Ehepartner wieder die Hälfte, sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Ein Ehepaar hat nun verschiedene Möglichkeiten, sich gegenseitig mehr als gesetzlich vorgesehen zu begünstigen.

Dazu ein Beispiel: Angenommen ein Ehepaar hat einen Sohn. Der Ehemann hat ein Eigengut von einer Million Franken in die Ehe eingebracht, die Ehefrau nichts. Während der Ehe hat das Paar kein weiteres Vermögen aufbauen können. Es gibt also keine Errungenschaft. (Wie sich ein Ehepaar im Fall einer grossen Errungenschaft gegenseitig begünstigen kann: siehe K-Geld 2/05.)

Im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist die Million des Ehemannes somit sein Eigengut. Bei seinem Tod gehen je 500 000 Franken an seinen Sohn und an seine Witwe. Dem Ehemann stehen jedoch mehrere Möglichkeiten offen, seine Frau zusätzlich zu begünstigen:
- Dem Ehegatten die freie Quote zuwenden
Im vorliegenden Beispiel betragen die gesetzlichen Pflichtteile für die Frau 2/8 des Nachlasses und für den Sohn 3/8. Die freie Quote berechnet sich aus dem gesamten Nachlass minus der zusammengezählten Pflichtteile. Sie beträgt hier also 3/8.

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können die Eheleute dem überlebenden Partner nun die gesamte freie Quote zuwenden. Beim Tod des Ehemannes erhält die Witwe also 5/8 des Nachlasses oder 625 000 Franken.

- Die Nutzniessung einräumen
In einem Testament kann der Erblasser seinem überlebenden Ehegatten das Nutzniessungsrecht am Teil der Erbschaft, der den Kindern zufällt, übertragen. Damit erhalten die Kinder vorläufig gar nichts. Das ist jedoch nur möglich gegenüber den gemeinsamen Kindern und deren Nachfolgern.

Der überlebende Ehegatte erhält dann 1/4 des Nachlasses zum Eigentum und 3/4 zur Nutzniessung. Im obigen Beispiel also 250 000 Franken zum Eigentum und 750 000 Franken zur Nutzniessung.
Das Einräumen der Nutzniessung macht vor allem Sinn, wenn das Vermögen mehrheitlich in Wohneigentum steckt. Der überlebende Ehegatte kann so nicht gezwungen werden, das Haus wegen der Erbteilung verkaufen zu müssen.

- Güterstand wechseln
Mit einem notariell beglaubigten Ehevertrag kann das Ehepaar von der Errungenschaftsbeteiligung in die Gütergemeinschaft wechseln. Dadurch wird fast das gesamte Vermögen zum Gesamtgut. Ausgenommen sind nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sowie Genugtuungsansprüche.

Beim Tod eines Ehepartners erhält der andere gemäss Güterrecht die Hälfte des in die Ehe eingebrachten Vermögens. Das sind in diesem Fallbeispiel 500 000 Franken. Der Nachlass des Ehemanns beträgt somit nur noch 500 000 Franken. Davon erben seine Witwe und sein Sohn gemäss Erbrecht je die Hälfte.

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag zusätzlich zum Wechsel des Güterstandes kann der Ehemann seine Frau weiter begünstigen: Er kann seinen Sohn nämlich wiederum auf den Pflichtteil setzen und die freie Quote seiner Frau zusprechen.

Auf diese Weise erhält die Witwe 812 500 Franken. Dieser Betrag setzt sich so zusammen: die Hälfte des Gesamtgutes (500 000 Franken), ihr Pflichtteil von 2/8 des Nachlasses (125 000 Franken) und die freie Quote von 3/8 des Nachlasses (187 500 Franken).

- Pflichtteile per Erbvertrag ignorieren
Sind sich Vater, Mutter und Sohn einig, können sie bei einem Notar gemeinsam einen Erbvertrag abschliessen. Sie sind dann frei, die gesetzlich vorgesehenen Pflichtteile zu ignorieren.

Sie können im Erbvertrag also vereinbaren, dass der Sohn beim Tod des Vaters auf sein Erbe verzichtet. Beim Tod der Mutter wird er dann einziger Erbe sein.

- Abgeltungsvereinbarung
Vater, Mutter und Sohn können - ebenfalls in einem Erbvertrag - auch vereinbaren, dass der Sohn für seinen Verzicht eine Abgeltung in der Höhe von beispielsweise 100 000 Franken erhält.

Möglich sind auch Kombinationen der obigen Vorschläge. Wichtig ist aber, dass die Pflichtteile eingehalten werden - ausser wenn alle Beteiligten im Erbvertrag der Aufhebung der Pflichtteile zustimmen.

- Meistbegünstigung durch Ehe- und Erbvertrag
Liegt im Unterschied zum obigen Beispiel eine Vermögensverteilung vor, die schwergewichtig aus der Errungenschaft des einen Ehepartners besteht, so können sich die Eheleute in einem Ehe- und Erbvertrag den gesamten Vorschlag zusprechen. Das heisst, die ganze Errungenschaft geht beim Tod des einen Partners in das Eigentum des überlebenden Partners über.

In den Nachlass fällt dann nur das Eigengut des Verstorbenen. Im Erbvertrag lassen sich die Kinder auf den Pflichtteil (3/8) setzen. Der überlebende Ehepartner erhält dann neben der gesamten Errungenschaft 5/8 vom Eigengut des Verstorbenen.

Besteht das Vermögen eines Ehepaars also ausschliesslich aus Errungenschaft, gehen die Kinder leer aus und erben erst beim Tod des zweiten Elternteils. Bei nicht gemeinsamen Kindern darf deren Pflichtteil aber nicht verletzt werden.



So regeln Paare ihren Nachlass frühzeitig und bindend

Im Unterschied zu einem Testament, das jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann, ist der Erbvertrag bindend für alle Parteien, die ihn unterschrieben haben.

Ein Erbvertrag kann nur noch mit dem Einverständnis aller geändert oder aufgehoben werden. Nach dem Tod eines Vertragspartners ist er kaum mehr rückgängig zu machen.

Erstellt wird der Erbvertrag bei einem Notar. Die Vertragspartner müssen dort vor zwei Zeugen erklären, dass die aufgesetzte und von ihnen gelesene Urkunde ihrem Willen entspricht. Der Vertrag wird von den Vertragspartnern und den zwei Zeugen unterschrieben.

Ein Erbvertrag wird häufig erstellt, wenn sich zwei Partner - zum Beispiel Eheleute oder Geschwister - gegenseitig als Erben einsetzen wollen. Das heisst: Beim Tod des einen erhält der andere nebst seinem Pflichtteil die gesamte freie Quote des Nachlasses.

Zusätzlich lässt sich im Erbvertrag vermerken, an wen das Vermögen eines jeden nach dem Tod der überlebenden Person gehen soll. Man kann zudem die Begünstigung im Todesfall mit einer Gegenleistung verbinden.

Besonders geeignet ist ein Erbvertrag, wenn man das Pflichtteilsrecht ausser Kraft setzen will. Dabei müssen aber alle pflichtteilsgeschützten Erben miteinbezogen werden. Das heisst, der Erbvertrag muss auch von jenen gesetzlichen Erben unterschrieben werden, deren Pflichtteile verletzt werden. Die Pflichtteile von nichtmitwirkenden Parteien können durch einen Erbvertrag nicht ausser Kraft gesetzt werden.

Erbverträge zwischen Eheleuten werden oft mit einem Ehevertrag kombiniert. Im Ehevertrag werden die güterrechtlichen Verhältnisse geregelt. Lebt das Ehepaar im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, kann es festhalten, dass die gesamte Errungenschaft dem Überlebenden zugewiesen wird. Damit fällt nur das Eigengut des Verstorbenen in den Nachlass.

Ein Ehe- und Erbvertrag, der den überlebenden Ehegatten als Alleinerben einsetzt, ist nicht anfechtbar - sofern die Nachkommen den Vertrag mitunterschreiben. Sie erklären damit, dass sie mit diesem Erbverzicht einverstanden sind.



Kombinierter Ehe- und Erbvertrag:
Muster zum Herunterladen
Unter www.kgeld.ch (Stichwort: Downloads) finden Sie einen kostenlosen Mustervertrag für einen kombinierten Ehe- und Erbvertrag im PDF-Format.

25. Mai 2005 | Philipp Lütscher


Beitrag als PDF
Wo ein letzter Wille ist, ist auch ein Weg
Download PDF 159.66 KB
SternSternSternStern Artikel bewerten Stichwort hinzufügen
Artikel weiterempfehlen Artikel drucken

Kommentare (0)

 
Lebensmittel
Coop-Kunden sollen nicht mehr erfahren, aus welchem Land Importprodukte kommen. «Hergestellt in der EU» genüge. Was halten Sie davon?
Das Herkunftsland muss weiterhin deklariert werden.
Nur das Herkunftsland reicht nicht. Es sollte noch viel detaillierter deklariert werden.
Kein Problem. Ich achte sowieso nicht drauf.
Alle Umfragen

Verwandtes Buch
Erben und Vererben
Erben und Vererben
Vom Testament bis zur Erbteilung

Detail-Infos
Buchshop
 
Alle Testsieger im Handy
Alle Testsieger im Handy
Hunderte von Tests in der Hosen­tasche: Die neue App «Testsieger» machts möglich. (beide Apps haben den gleichen Inhalt)
Verwandte Artikel
Testament, Ehe- und Erbvertrag - "Bleibt der Erbvertrag nach der Scheidung gültig?" Kein Vertrag – keine Rente Schwarzgeld geerbt: Wie weiter?
Testsieger
Testsieger
Die besten Produkte aus unseren Tests auf einen Blick.
Aktuelle Beratungstexte
Darf mein Chef alle Spinde öffnen? Hafte ich nach dem Auszug? Werden auch Einkäufe in die Pensionskasse geteilt? Alle Beratungs-Artikel
Aktuelle Tests
Warmluft-Stylingbürsten Fleckenmittel ­Bad­reiniger Alle Test-Artikel
Aktuelle Diskussionen
09.02.2012, 21:06 | 6 AntwortenHilcom Computer Onlinehandel--) andere Geschädigte gesucht!!! 09.02.2012, 16:31 | 11 AntwortenSVAG Schweizer Vermögensberatung seriös? 09.02.2012, 15:52 | 182 AntwortenUnglaublich: Die Business Academy heisst neu auch Eternicom! 09.02.2012, 14:46 | 6 AntwortenFirma liefert/reagiert nicht. Was tun?
Aktueller Ratgeber
Aktueller Ratgeber
Gesund und aktiv bleiben, das Leben im Ruhestand geniessen. (1. Auflage 2011)
Benutzer-Favoriten