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Artikel | saldo 10/2005

Stundenlohn: Kein Grund zum Feiern

Angestellte im Stundenlohn haben keinen Anspruch auf bezahlte Feiertage. Wer im Monatslohn arbeitet, ist besser dran.

Was nützen mir die Freitage von Ostern oder Pfingsten, wenn ich nichts verdiene?», klagt Rolf Keller aus Brugg AG (alle Namen geändert). Seine Verdrossenheit ist verständlich. Er arbeitet im Stundenlohn und bekommt an Feiertagen keinen Lohn. Besser dran ist Andri Fahrner aus Thun BE. Angestellt im Monatslohn, erhält er immer seinen vollen Zahltag - trotz der neun Feiertage pro Jahr im Kanton Bern. Vreni Gubser aus dem Entlebuch hat noch mehr Grund zu feiern - sie kann im Kanton Luzern sogar von 14 Freitagen profitieren.

Die Kantone bestimmen die Zahl ihrer Feiertage selbst. Spitzenreiter sind hier Tessin (15 Tage), Luzern (14), Schwyz (14) und Jura (13). Am Schluss liegen Zürich (10 Tage), Bern (9), St. Gallen (9), Basel (9) und Appenzell Ausserrhoden (8).


1. August: Einziger bezahlter Feiertag in der Schweiz

Trotz dieser Vielfalt dürfen die Kantone nur acht Feiertage bestimmen, die den Sonntagen gleichgestellt sind - neben dem 1. August als gesamtschweizerischer Feiertag. An diesen neun Tagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. An kantonalen oder regionalen Festtagen, die den Sonntagen nicht gleichgestellt sind, darf aber gearbeitet werden.

Müssen die Betriebe wegen kantonaler Vorschriften wie Verordnungen über die Ladenöffnungszeit geschlossen bleiben, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Feiertag nachgeholt wird. Allerdings nur, wenn der Angestellte damit einverstanden ist.

Ein Malermeister in Zürich darf daher von seiner Belegschaft verlangen, dass der freie Nachmittag am Knabenschiessen nachgeholt wird. Und ein Detaillist in Schaffhausen kann sein Personal anweisen, am 2. Januar (Berchtoldstag) ohne Lohnzuschlag das Inventar zu machen.

Das Recht auf Freizeit und das Recht auf Lohn sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Nur am 1. August schuldet der Arbeitgeber den Lohn - für die übrigen Feiertage gibt es keine gesetzliche Lohnzahlungspflicht. Üblich ist jedoch, dass Angestellten im Wochen- oder Monatslohn alle Feiertage bezahlt werden. Dies gilt immer, wenn vertraglich nichts oder nichts Gegenteiliges abgemacht wurde.

Wer aber im Stundenlohn arbeitet, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Feiertagsentschädigung. Zwar gibt es Betriebe, die einen Extra-Feiertagszuschlag bezahlen - dabei handelt es sich aber um freiwillige Vertragsleistungen.


Freizeit für dringende persönliche Belange: Kein Lohnanspruch

Ähnlich wie die Feiertage wird die arbeitsfreie Zeit für dringende persönliche Belange geregelt (Taufe, Hochzeit, Beerdigungen naher Angehöriger, Zügeln, Therapien, Behördengänge, Arzt- oder Zahnarztbesuche).

Zwar müssen diese Absenzen wenn möglich in die Freizeit oder in Randstunden gelegt werden. Ist dies ausgeschlossen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die erforderliche freie Zeit - nicht aber auf den darauf fallenden Lohn. Aber auch hier gilt: Im Stundenlohn sind diese Absenzen nicht bezahlt, während sie im Monatslohn inbegriffen sind.



Feiertage: Das ist wichtig

- Arbeit an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, wird von den Behörden nur bewilligt, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Achtung: Für viele Branchen gibt es Ausnahmen. Die Arbeit muss mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent entgolten werden.
- Feiertage, die in die Ferien fallen, können nachgeholt werden.
- Feiertage können nicht nachgeholt werden, wenn sie zufälligerweise auf einen Sonntag fallen.
Wer krank ist, kann den Freitag auch nicht kompensieren. Und Teilzeitangestellte haben Pech, wenn ein Feiertag auf einen freien Werktag fällt.
- In Berufsbranchen, in welchen üblicherweise an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet wird (Gastgewerbe, Taxi, Pflegeberufe), können die Feiertage während des Jahres mit Ersatztagen kompensiert werden.

25. Mai 2005 | Hans Ruedi Schmid


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