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Artikel | saldo 8/2005

Zwei Firmen - ein Chef

Wer temporär arbeitet, dient häufig nicht nur einem Herrn. Vertragspartner bleibt aber die Temporärfirma.

Seit einem halben Jahr ist der gelernte Maurer Rolf Suter (Name geändert) arbeitslos. Um nicht lange untätig zu sein, liess er sich vor zwei Monaten von einem Temporärbüro anheuern und wurde kurz darauf auf unbestimmte Zeit an eine Baufirma ausgeliehen. Doch schon nach einer Woche erklärte ihm der Unternehmer, wegen des schlechten Wetters gebe es auf dem Bau nichts zu tun - der Angestellte könne nach Hause gehen.


Temporärbüro muss weiterhin den Lohn bezahlen

Suter meldete sich darauf bei der Arbeitslosenkasse. Die Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) erklärte ihm jedoch, dass er keinen Anspruch auf Taggelder habe, weil er über die Temporärfirma immer noch in einem ungekündigten Arbeitsvertrag mit dem Bauunternehmer stehe. Suter verstand die Welt nicht mehr: «Wer ist überhaupt mein Chef? Und von wem habe ich den Lohn zugut?»

Der Maurer steht arbeitsrechtlich in einem Dreiecksverhältnis: Der Bauunternehmer, bei dem Suter arbeitet, ist im rechtlichen Sinn nicht sein Arbeitgeber. Dieser ist zwar befugt, dem Temporärangestellten Weisungen zu erteilen oder Überstunden anzuordnen. Zudem haftet Suter gegenüber der Baufirma für die sorgfältige Erledigung seiner Arbeit. Mehr aber nicht.

Suters eigentlicher Vertragspartner und Arbeitgeber ist die Temporärfirma. Diese muss den vereinbarten Lohn bezahlen, und nur diese kann gültig kündigen. Doch weil der Angestellte nie eine Kündigung erhalten hat, bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem Bauunternehmer rechtlich bestehen - das Temporärbüro hat den Lohn weiter zu bezahlen. Allerdings gelten bei temporären Arbeitsverhältnissen extrem kurze Kündigungsfristen.


Das RAV rechnet den Temporärlohn als Zwischenverdienst an

Es spricht aber nichts dagegen, dass Suter auch als Arbeitsloser weiterhin beim Temporärbüro angemeldet bleibt und auf einen Einsatz wartet. Solange er bereit ist, jederzeit eine Dauerstelle anzunehmen, gilt er beim RAV als vermittlungsfähig. Der Verdienst aus allfälligen Vermittlungen durch das Temporärbüro wird ihm dann als Zwischenverdienst angerechnet.



Temporärjobs: Das sollten Sie wissen

- Die Temporärfirma ist auf dem Papier und laut Gesetz Arbeitgeberin und auch für alle Sozialleistungen zuständig. Sie bietet selbst aber keine Arbeit an. Sie leiht die Angestellten an andere Firmen (Einsatzfirmen) aus.
- Wer bei einem Temporärbüro angemeldet ist, muss einen offerierten Einsatz nicht annehmen. Umgekehrt ist das Temporärunternehmen auch nicht verpflichtet, Arbeit anzubieten.
- Die Probezeit beginnt bei jedem Einsatz neu zu laufen. Ist nichts anderes vereinbart, gilt der erste Monat der Anstellung als Probezeit.
- Die Kündigungsfristen im temporären Arbeitsverhältnis sind kurz: Sie betragen während der ersten drei Monate zwei Tage - vom vierten bis zum sechsten Monat sieben Tage. Danach gelten die vertraglichen Abmachungen. Fehlen solche, gelten die Kündigungsfristen laut Obligationenrecht: Im ersten Jahr ein Monat, vom zweiten bis neunten Jahr zwei und dann drei Monate.
- Arbeitnehmer dürfen sich gleichzeitig bei mehreren Temporärbüros anmelden.
- Konkurrenzverbote sind untersagt: Wer an einen Betrieb vermittelt wird, hat das Recht, mit dieser Firma einen Arbeitsvertrag auszuhandeln.
- Sofern der Einsatzbetrieb einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht, gelten dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch für den temporären Angestellten.
- Temporärfirmen müssen beim Kanton eine Bewilligung einholen.
Zur Sicherung der Lohnansprüche müssen die Betriebe beim Kanton eine Kaution hinterlegen.

27. April 2005 | Alain Dupont


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