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Artikel | K-Tipp 8/2005

Sonderrechte für Beamte

Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich, lautet ein wichtiger Grundsatz. Doch bei Strafanzeigen sind Beamte in zwei Kantonen «gleicher» als Bürger.

Der Vorfall geht auf den 24. Juli 1999 zurück. An diesem Tag entzog die Vormundschaftsbehörde Bad Ragaz SG dem Ehepaar Meier (Name geändert) die elterliche Obhut über ihre Tochter und wies das Kind in ein Kinderheim ein. Die Beamten verboten den Eltern sogar jeglichen Kontakt zu ihrer Tochter.

Rund zweieinhalb Jahre später machte das Amt die Massnahme rückgängig; das Kind durfte wieder zu seinen Eltern. Darauf reichten die Eltern Strafanzeige gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde ein - unter anderem wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses.

Zusätzlich klagten die Eltern den Gemeindepräsidenten ein - wegen Nötigung. Er habe zu ihnen gesagt: «Wenn Sie das Verfahren fortsetzen, werde ich Sie verklagen.»


Ein Relikt aus der Vergangenheit

Im Normalfall landen solche Anzeigen bei den Untersuchungsbehörden. Diese ermitteln den Sachverhalt, befragen die Beteiligten und entscheiden dann, ob sie das Verfahren einstellen oder beim Gericht eine Anklage einreichen.

Doch bei Beamten des Kantons St. Gallen (wie im vorliegenden Fall) ist das nicht der Fall. Dort kommt die Klage zuerst vor eine spezielle Anklagekammer - und diese entscheidet, ob gegen die Beamten überhaupt ein Strafverfahren eröffnet werden soll. Die Juristen nennen diese Vorprüfung bei Anzeigen gegen Beamte das «Ermächtigungsverfahren».

In St. Gallen setzt sich diese Beamten-Anklagekammer aus Anwälten zusammen. Sogar deren Präsident, Niklaus Oberholzer, räumt ein, das Verfahren gehe auf eine Zeit zurück, in der ein Beamter noch als etwas ganz Besonderes galt.


2005: Zürich führt den alten Zopf ein

«Ein Restitut aus vergangenen Zeiten» nennt der Freiburger Strafrechtsprofessor Franz Riklin das kantonale Ermächtigungsverfahren. Der Vorentscheid bedeute eine Privilegierung von Behörden und Beamten. Obwalden schaffte es 1996 ab. Der Kanton Zürich hingegen hat die Sonderregelung für Beamte auf den 1. Januar 2005 neu eingeführt.

Seither hat hier die Untersuchungsbehörde nicht mehr das Recht, eine Strafuntersuchung gegen einen Beamten oder ein Behördenmitglied einzuleiten - auch wenn hinreichender Tatverdacht besteht. Es braucht vielmehr immer dann die Zustimmung der Anklagekammer, wenn die Tat des Staatsangestellten mit seiner amtlichen Tätigkeit zusammenhängt.

In St. Gallen kommt das Vorprüfungsverfahren aber nicht etwa nur bei Polizeibeamten oder Gemeindepräsidenten zum Zug. Auch der an einem öffentlichen Spital arbeitende Arzt, dem ein Kunstfehler unterlaufen ist, profitiert davon. Das Gleiche gilt beim Volksschullehrer, der Schulkinder sexuell missbraucht haben soll. Hat der Lehrer dagegen zu Hause Kinderpornografie aus dem Internet heruntergeladen, braucht der Untersuchungsrichter nicht auf den Segen der Anklagekammer zu warten.
Im Fall Meier liess die St. Galler Anklagekammer die Eltern abblitzen. Sie entschied in beiden Fällen, es werde kein Strafverfahren eröffnet.

Meiers nahmen dies zum Anlass, die Zulässigkeit des Ermächtigungsverfahrens vom Bundesgericht überprüfen zu lassen. Dabei stützten sich die Eltern auf ein Gutachten von Franz Riklin. Für den Freiburger Strafrechtsprofessor schafft die St. Galler Regelung eine «Quelle von Rechtsungleichheiten». So müsse bei Behörden und Beamten eine grössere Hemmschwelle überschritten werden, bis eine Untersuchung eröffnet wird: «Man hat einen Justizfilter eingebaut.»

Zudem erhalte der Beamte vor der Anklagekammer Gelegenheit, zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine Untersuchung angebracht sei: «Ein Privileg, von dem der gewöhnliche Bürger nur träumen kann», sagt Riklin. Dazu komme, dass dieses Spezialverfahren den Geschädigten um sein Rekursrecht bringe: Lehnt die Kammer eine Untersuchung ab, bleibt es dabei.


Bundesgericht stützt Beamtenprivileg

Das Bundesgericht teilt diese Bedenken allerdings nicht. Die unterschiedliche Behandlung von Bürgern und Beamten sei «vertretbar». Das Ermächtigungsverfahren habe in erster Linie den Zweck, «die Beamten vor unbegründeten, insbesondere mutwilligen Strafuntersuchungen zu schützen und dadurch den reibungslosen Gang der Verwaltung gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen».

Ein entschiedener Gegner des Ermächtigungsverfahrens ist Bernhard Rüdy, Präsident der Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich: «Ich war immer der Meinung, das gehört sich nicht.» Rechtsanwalt Rüdy glaubt auch nicht, dass Beamte und Behördenmitglieder einen speziellen Schutz vor haltlosen Anzeigen nötig haben.

Quelle: «Plädoyer», Ausgabe 1/05

20. April 2005


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