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Artikel | saldo 7/2005

Kunde wider Willen

Eine Bieler Firma verschenkt einem Kunden Champagner - danach folgen Mahnungen.

Zwei Monate vor seinem 49. Geburtstag erhält Max Fischer aus Hohenrain LU per Post ein Geschenkpaket mit drei Flaschen Champagner. Der Clou: Auf den Etiketten steht in grossen Buchstaben «50 Jahre Max Fischer». Er habe sich zwar gefreut, so Fischer, aber ein wenig leer geschluckt, «weil mich der unbekannte Absender ein Jahr älter machte». Ein paar Tage später liegt eine Rechnung über 98 Franken im Briefkasten. Absender: die Firma Vinum AG in Biel. Weil Fischer nichts bestellt hat, wirft er die Rechnung fort.

Eine erste Mahnung folgt, darauf eine zweite mit der Aufforderung: «Falls wir innert 10 Tagen weder Ihre Zahlung noch eine Nachricht von Ihnen erhalten, sehen wir uns leider gezwungen den Rechtsweg zu beschreiten.»

Fischer verlangt von der Firma eine Kopie der Bestellung. Nun scheint sich die Sache zu klären: Die Flaschen seien für einen Karl-Heinz Fischer bestimmt gewesen, entschuldigt sich eine Angestellte - «wir werden den Champagner bei Ihnen abholen».

Nur: In Hohenrain gibt es keinen Karl-Heinz Fischer. Und wenn Vinum das Geschenk abholen will, hat die Firma nochmals Pech: Fischer hat den Champagner bereits getrunken. Das ist sein gutes Recht: Nicht bestellte Ware muss nicht zurückgegeben werden.

Sa

13. April 2005


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Kunde wider Willen
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