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Wer sich frühpensionieren lässt und kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, muss dennoch weiterhin AHV-Beiträge zahlen. Je nach Situation lassen sich aber mehrere tausend Franken sparen.
Unzählige Erwerbstätige träumen von einer Frühpensionierung, andere werden frühzeitig in den Ruhestand geschickt, ob sie wollen oder nicht. Heute wird fast die Hälfte frühpensioniert, und rund ein Drittel geht sogar drei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter in den Ruhestand.
Die Frühpensionierung ist aber ein teurer Luxus: Die zusätzlichen Jahre muss man sich durch einen Wegfall des Lohnes, eine lebenslänglich tiefere Pensionskassenrente und - bei einem AHV-Vorbezug - eine ebenfalls lebenslänglich tiefere AHV-Rente erkaufen (siehe K-Geld 4/ 2004).
Ein alleinstehender Mann mit 90 000 Franken Nettolohn, der sich mit 64 Jahren, also ein Jahr vor dem ordentlichen Rentenalter, frühpensionieren lässt, hat eine finanzielle Einbusse von rund 100 000 Franken. Bei einer Frühpensionierung mit 60 Jahren beträgt diese Einbusse schon mehr als eine halbe Million.
Viele Frühpensionierte finanzieren ihre zusätzlichen freien Jahre mit einem AHV-Vorbezug. Die AHV-Rente kann maximal zwei Jahre vorbezogen werden. Das hat im Normalfall aber eine Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro Jahr zur Folge. Eine Ausnahme bilden Frauen mit Jahrgang 1947 oder älter: Sie müssen nur die Hälfte der üblichen Kürzungssätze hinnehmen, also 3,4 Prozent pro Jahr.
Was viele nicht wissen: Trotz des AHV-Vorbezugs verlangen die Ausgleichskassen weiterhin AHV-Beiträge bis zum Erreichen des regulären AHV-Alters. Bei Frühpensionierten bildet nicht wie üblich das Erwerbseinkommen die Berechnungsbasis für die Höhe der AHV-Beiträge. Vielmehr berechnen sich die zu zahlenden Beiträge nach der Formel für Nichterwerbstätige.
Diese Formel lautet vereinfacht: Vermögen plus die 20fachen jährlichen Renteneinkünfte abgesehen von IV- und AHV-Renten.
Zwischen 425 und 10 100 Franken AHV-Beiträge
Je nach Höhe des Vermögens und der mit 20 vervielfachten Renteneinkommen sind AHV-Beiträge zwischen 425 und 10 100 Franken pro Jahr und Person zu zahlen (siehe Tabelle). Frühpensionierte Ehepaare zahlen also bis zu 20 200 Franken AHV-Beiträge pro Jahr.
Beispiel: Ein Ehepaar hat sich per Ende 2004 frühpensionieren lassen. Die Partner beziehen zusammen eine Pensionskassenrente von 70 000 Franken pro Jahr, haben jedoch kein weiteres Einkommen. Sie verfügen über ein Vermögen von 1 600 000 Franken, inklusive einer Liegenschaft.
Beide Partner sind nicht mehr erwerbstätig und müssen also Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen. Diese werden wie folgt berechnet: 1 600 000 Franken plus (Fr. 70 000.- x 20) = 3 000 000 Franken. Die massgebliche Berechnungsgrundlage pro Person im Jahr 2005 beträgt die Hälfte davon, also 1 500 000 Franken.
Von Teilzeitarbeit profitiert auch der Ehepartner
Das ergibt gemäss Beitragstabelle einen Jahresbeitrag von 2929 Franken pro Ehegatte, zusammen bezahlen die beiden Frühpensionierten also AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 5858.-.
Nun müssen Nichterwerbstätige aber keine AHV-Beiträge zahlen, wenn ihr im Sinne der AHV als erwerbstätig geltender Ehepartner der AHV mindestens 850 Franken Beiträge inklusive Arbeitgeberanteil entrichtet.
Das heisst: Arbeitet einer der beiden mit einem Teilzeitpensum weiter, kann er einerseits seine eigenen AHV-Beiträge senken und andererseits seinen Partner unter Umständen ganz von der Beitragspflicht entbinden.
Die AHV macht hier aber noch eine Einschränkung: Als erwerbstätig im Sinne der AHV gilt ein Teilzeitler mit weniger als einem 50-Prozent-Pensum nur, wenn die Beiträge aus seinem Erwerbseinkommen inklusive Arbeitgeberbeiträge höher sind als die Hälfte der Beiträge, die er als Nichterwerbstätiger schulden würde. Trifft das zu, muss er lediglich AHV-Beiträge aus seiner Erwerbstätigkeit bezahlen.
So weit, so kompliziert. Am Beispiel von oben lässt sich das verdeutlichen: Angenommen, einer der beiden frühpensionierten Partner arbeitet weiterhin 30 Prozent und erhält dafür einen Lohn von 25 000 Franken pro Jahr. Die AHV-Beiträge inklusive Arbeitgeberbeiträge betragen 10,1 Prozent des Lohnes, also 2525 Franken.
Die Rechnung der AHV-Ausgleichskasse
Die AHV-Ausgleichskasse macht in diesem Fall - weil die Person weniger als 50 Prozent arbeitet - eine Vergleichsrechnung. Sie stellt die AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit des frühpensionierten Teilzeitlers (inklusive Arbeitgeberanteil) den Beiträgen gegenüber, die er als Nichterwerbstätiger zu entrichten hätte.
Die Kasse vergleicht diesen Betrag also mit der Hälfte des AHV-Beitrages, den er als Nichterwerbstätiger zahlen würde, also mit der Hälfte von 2929 Franken. Das sind Fr. 1464.50. Dieser Betrag ist kleiner als die 2525 Franken AHV-Beiträge aus seiner Erwerbstätigkeit.
Der Teilzeitler gilt also als erwerbstätig. Er zahlt AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1262.50. Die andere Hälfte zahlt sein Arbeitgeber. Da der Erwerbstätige seinen nichterwerbstätigen Partner damit von der AHV-Beitragspflicht entbindet, reduziert sich die gemeinsame Last also von 5858 Franken auf Fr. 1262.50. Ersparnis: Fr. 4595.50.
Angenommen, der erwerbstätige Partner verdient aus seinem Teilzeitpensum nur 7500 Franken pro Jahr. Dann sieht die Vergleichsrechnung der AHV-Ausgleichskasse anders aus. Die aus der Erwerbstätigkeit geschuldeten AHV-Beiträge liegen bei Fr. 757.50.- (10,1 Prozent von Fr. 7500.-).
Die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit betragen somit weniger als die Hälfte der Beiträge, die er als Nichterwerbstätiger schulden würde. Er gilt somit im Sinne der AHV als nichterwerbstätig und muss auch die Beiträge für Nichterwerbstätige zahlen.
Versäumte Beiträge werden nachgefordert
Er kann jedoch verlangen, dass die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen angerechnet werden. Er muss der AHV also zusätzlich noch Fr. 2171.50 abliefern (Fr. 2929.- minus Fr. 757.50).
Die Beitragspflicht des Partners ist in diesem Fall nicht erfüllt, da nur ein Erwerbstätiger einen Nichterwerbstätigen davon befreien kann. Der Partner muss also ebenfalls Beiträge in der Höhe von 2929 Franken abliefern.
Bei alleinstehenden Frühpensionierten ist das Sparpotenzial nicht ganz so gross wie bei Verheirateten. Aber auch sie können mit einer Teilzeitarbeit sparen.
Angenommen, ein Frühpensionierter hat eine Pensionskassenrente von 48 000 Franken pro Jahr und ein Vermögen von 290 000 Franken.
Sofern er nicht erwerbstätig ist, schuldet er der AHV gemäss Beitragstabelle einen Jahresbeitrag von 2424 Franken. Die Rechnung lautet: 290 000 Franken plus (Fr. 48 000.- x 20) = 1 250 000 Franken.
Verdient er jedoch aus Teilzeitarbeit mindestens 12 000 Franken pro Jahr, gilt er als erwerbstätig und muss nur auf diesen Betrag AHV-Beiträge zahlen. Das sind 1212 Franken (10,1 Prozent von Fr. 12 000). Er kann also 1212 Franken sparen.
Wer übrigens meint, er könne die Nichterwerbstätigen-Beiträge sparen, wenn er sich nicht selber bei der AHV-Ausgleichskasse meldet, täuscht sich.
In der Regel werden Nichterwerbstätige zwar nicht automatisch von der Ausgleichskasse zur Zahlung aufgefordert. Die Ausgleichskassen werden aber allfällige Beitragslücken spätestens dann hinterfragen, wenn der Bezug der Altersrente angemeldet wird. Dann werden sie versäumte Beiträge nachträglich inklusive Verzugszinsen einfordern.
Wer in Frühpension geht, sollte sich daher umgehend bei der AHV-Ausgleichskasse seines Wohnkantons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden.
AHV-Beiträge bei Frühpension
Frühpensionierte ohne Erwerbseinkommen oder mit nur einem geringen Arbeitspensum und Einkommen gelten bei der AHV als Nichterwerbstätige. Ihre AHV-Beiträge berechnen sich anhand ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Die Renteneinkünfte inklusive Taggelder von Versicherungen, Arbeitslosenunterstützungen, Unterhaltsleistungen usw., aber ohne AHV- und IV-Renten, werden mit dem Faktor 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet.
Übrigens: Nichterwerbstätige und Frühpensionierte dürfen die AHV-Beiträge in der Steuererklärung vom Einkommen in Abzug bringen.
30. März 2005 | Philipp Lütscher
