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Artikel | saldo 5/2005

Beifahrer nicht immer strafarei

Wer den betrunkenen Kollegen nicht daran hindert, mit dem Auto nach Hause zu fahren, erhält im Normalfall keine Busse. Doch es gibt Ausnahmen.

Die beiden Arbeitskollegen Christian und Roman gehen hin und wieder zusammen an eine Party. Während Christian jeweils fährt und dabei gern ein Glas trinkt, besitzt der überzeugte Nichtalkoholiker Roman keinen Führerausweis. So kommt es vor, dass Christian angetrunken am Steuer sitzt und Roman ihn zwar nüchtern, aber mit einem unguten Gefühl begleitet. Wäre Roman in dieser Situation verpflichtet, seinen Kollegen vom Autofahren abzuhalten?

Nein, denn laut Strassenverkehrsgesetz wird nur der alkoholisierte Automobilist bestraft. Kritisch wäre es jedoch, wenn Roman seinem Arbeitskollegen jeweils alkoholische Getränke spendieren würde - im Wissen, dass dieser nachher noch fahren wird. In einem solchen Fall könnten die Richter entsprechend den Umständen auch den Beifahrer zur Rechenschaft ziehen.

Aufgepasst: Der Begleiter eines Lernfahrers muss die gleich gute Reaktionsfähigkeit besitzen wie der Lenker selbst, denn er führt das Fahrzeug gemeinsam mit dem Fahrschüler. Wenn also ein Vater seinem Sohn das Autofahren beibringt und dabei mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat, macht er sich strafbar - selbst dann, wenn der Filius völlig korrekt fährt.

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16. März 2005


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Beifahrer nicht immer strafarei
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