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Zwei Leute kauften eine ältere Eigentumswohnung. Im Vertrag stand, der Verkäufer hafte nicht für Mängel - aber auch, das Objekt habe einen «sehr guten Baustandard». Als sich die Schallisolation als schlecht erwies, blieben die Käufer einen Teil der Kaufsumme (70 000 Franken) schuldig.
Zu Recht, sagt das Bundesgericht. Aus dem «sehr guten Baustandard» hätten die Käufer auf eine der SIA-Norm entsprechende Schallisolation schliessen dürfen. Diese war aber nicht vorhanden - also fehlte dem Objekt das, was das Obligationenrecht eine «zugesicherte Eigenschaft» nennt. Und weil der Verkäufer das wusste, habe er die Käufer getäuscht - und deswegen sei auch die Klausel mit dem Verzicht auf die Mängelhaftung ungültig.
Übrigens: Im Zeitungsinserat für die Wohnung war von «hervorragender Bauqualität» die Rede. Das hätte das Bundesgericht wohl als «unverbindliche, reklamehafte Anpreisung» taxiert und nicht als zugesicherte Eigenschaft.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 4C.267/2004 vom 23.11.2004
26. Januar 2005
