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Das Arbeitsgericht Zürich hat ein vertragliches Konkurrenzverbot beschränkt. Das Verbot sollte nach Wortlaut des Vertrages «in der Schweiz und überall, wo die Arbeitgeberin tätig ist» gelten. Der Angestellte hatte für den Betrieb das deutschsprachige Europa bearbeitet. Nach seinem Austritt war er in Thailand für eine Konkurrenzfirma tätig. Das Arbeitsgericht sah darin kein Problem. Das Zürcher Obergericht bestätigte den Entscheid. Aufgrund des vorher beschränkten Tätigkeitsgebietes erweise sich ein weltweites Arbeitsverbot als unzulässig.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AG020031 vom 17. Juni 2003
19. Januar 2005
