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Artikel | Haus & Garten 1/2005

Mieter als Vermieter

Mit Wohnungstausch und Untermiete lässt sich viel Geld sparen. Allerdings sind Toleranz und Vorsicht gefragt, wenn man Tisch und Bett fremden Leuten überlässt.

Als Sabine Villars aus Bern auf Weltreise ging, wollte sie ihre 1500 Franken teure Mietwohnung an ruhiger Lage nicht leer stehend lassen und gleichzeitig Miete bezahlen. Deshalb vermietete sie ihre vier Wände für zwei Monate an eine dreiköpfige Familie weiter.

Wieder zu Hause erkannte Villars, dass ihre Untermieter offenbar andere Vorstellungen vom Kochen hatten: «Es sah aus, als hätten sie im Gasbackofen Feuer gemacht. Und über der ganzen Kücheneinrichtung lag eine dicke Fettschicht.»

Sabine Villars putzte einen Tag lang, ersetzte ein Ofenblech und - nahm das Ganze ansonsten gelassen: «Ich würde wieder untervermieten. Schliesslich hatte ich dadurch 3000 Franken mehr in der Reisekasse.»
Weniger gelassen reagierte der Basler Armin Vogt auf das Treiben seines Untermieters. Eines Tages nämlich sah er beim Trödler um die Ecke ein Biedermeier-Tischchen - seinem eigenen zu Hause zum Verwechseln ähnlich. Zudem entdeckte er seine Bilder, Stühle und sein TV-Gerät im Laden.

Aus Geldnot hatte sein Untermieter die halbe Einrichtung dem Trödler verkauft! Obwohl Armin Vogt alle Gegenstände zurückerhielt, ist für ihn klar: «Ein Untermieter kommt mir nicht mehr in die Wohnung.»

Dass ein Untermietverhältnis so endet, dürfte zwar eher selten sein. Doch die Beispiele zeigen: Wer seine Wohnung anderen Leuten überlässt, sollte sich im Voraus absichern.

Untervermietung und Wohnungstausch erleben derzeit eine wahre Renaissance: Beim Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband hat sich das Formular für Untermietverträge zum Bestseller im Sortiment entwickelt.

Denn das Weitervermieten ist eine gute Lösung, wenn man länger verreist, aber auch wenn die Wohnung zu teuer oder zu gross geworden ist.

Günstiger in die Ferien - dank Wohnungstausch

Immer beliebter - und dank Internet zunehmend einfacher - wird der Wohnungstausch zwecks Ferien: Zwei Parteien tauschen ihre Alltagswohnungen und erleben auf diese Weise Günstigurlaub an einem fremden Ort in einer voll eingerichteten Unterkunft. Oft inklusive Benutzung von Büchern, Bettwäsche und Velos.

Auch die Sorgen um die Ferienbetreuung von Haustieren und Pflanzen ist man los, wenn man mit der Tauschpartei klar vereinbart, dass sie die Pflege übernimmt.

Nur: Heikel darf man nicht sein. Der Gedanke, dass jemand Fremdes im eigenen Bett schläft, darf einen nicht stören. Und wenn nach den Ferien die Küche nicht ganz sauber ist oder die Bücher nicht mehr alphabetisch eingereiht sind, muss man das gelassen hinnehmen können.



Untervermieten ist erlaubt - aber der Vermieter muss informiert werden

Untermiete ist erlaubt. Auch dann, wenn im Mietvertrag steht, sie sei verboten. Einzige Bedingung: Der Mieter muss den Vermieter über seine Absicht informieren und die Personalien des Untermieters sowie den Mietzins nennen.

Seine Zustimmung verweigern darf der Vermieter nur, wenn ihm durch die Untermiete wesentliche Nachteile erwachsen oder der Mieter vom Untermieter zu viel Zins verlangt. Das ist allenfalls bei einer Nutzungsänderung der Fall. Nicht aber, wenn dem Vermieter etwa die Nationaliät eines Untermieters nicht passt.



Tipps: Sichern Sie sich ab - das kann böse Überraschungen verhindern

- Wer seine Wohnung fremden Leuten überlässt, sollte das nicht im blinden Vertrauen tun, sondern zumindest den bisherigen Wohnort, berufliche Tätigkeit und Zahlungsfähigkeit abklären.
- Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter für alles, was Untermieter in der Wohnung anstellen.
- Stellen Sie deshalb unbedingt sicher, dass Untermieter oder Wohnungstauschpartner eine Privathaftpflichtversicherung haben. Sie deckt allfällige Schäden an Wohnung und Mobiliar.
- Untermieter haben die gleichen Rechte wie Mieter: Sie dürfen nicht fristlos auf die Strasse gestellt werden. Am besten regelt man die Mietbedingungen in einem Untermietvertrag.
- Empfehlenswert ist eine fixe Mietdauer, damit von vornherein klar ist, wann der Untermieter die Wohnung wieder verlassen muss.
- Doch Vorsicht: Im Untermietvertrag keine längere Vertragsdauer abmachen, als im Hauptmietvertrag vorgesehen ist. Wird nämlich dem Hauptmieter vor Ablauf des Untermietvertrags gekündet, muss dieser nicht nur für sich, sondern auch für den Untermieter eine neue Bleibe suchen.
- Im Untermietvertrag sollte man auch Folgendes regeln:

Benutzung des Telefons, allfällige Benutzung des Autos (inkl. Kostenanteil für Versicherung), Reinigung der Wohnung.



INTERNET-ADRESSEN

Untermiete und Tausch im Internet:
- www.intervac.ch: Wohnungstausch-Börse mit 9000 Teilnehmern. Kosten: Fr. 140.- pro Jahr.
- www.ums.ch: Möblierte Wohnungen auf Zeit in Zürich, Basel und Bern.
Fr. 30.- Einschreibegebühr für Anbieter und Suchende. Gebühr bei erfolgreicher Vermittlung: Je nach Mietdauer 20 bis 100 Prozent einer Monatsmiete.
- www.fewo-tausch.de: Gratis Tauschbörse für Ferienwohnungen auf der ganzen Welt.

05. Januar 2005 | ESTHER DIENER MORSCHER


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