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Kunden von Internet-Auktionshäusern wie Ebay haben in Deutschland generell ein Rückgaberecht für erworbene Waren, wenn sie diese bei einem professionellen Händler gekauft haben. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof kürzlich entschieden.
Deutsche Konsumentenschützer begrüssen dieses Urteil. Denn die Kunden ersteigern meist Ware, die sie vorgängig nicht prüfen können. Sie verlassen sich beim Kauf einzig auf die Beschreibung der Anbieter. Bei Nichtgefallen war bisher eine Rückgabe von Auktionsware normalerweise nicht vorgesehen.
In der Schweiz gibt es ein Rückgaberecht bei Nichtgefallen bis heute nicht. Tausende von Schweizer Kunden, die bei deutschen Händlern auf Auktionsplattformen Waren ersteigern, haben aber möglicherweise trotzdem Glück. «Manche deutsche Online-Händler sehen für die Schweizer Kundschaft dieselben allgemeinen Geschäftsbedingungen vor wie für deutsche Käufer.
Ist das Rückgaberecht darin vorgesehen, profitieren auch die Schweizer Kunden davon», sagt David Rosenthal, Spezialist für IT-Recht in Zürich.
Auch in Deutschland gilt aber weiterhin: Privatleute, die im Internet Gegenstände aus ihrer Abstellkammer versteigern, müssen ihre Ware nicht zurücknehmen. Für ein gebrauchtes Sofa oder einen alten Computer gibt es kein Rückgaberecht.
15. Dezember 2004
