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Ein Mann hatte ein Taggeld nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichert. Weil er Alkoholiker wurde, wollte ihm die Krankenkasse Mutuelle Valaisanne (gehört zur Groupe Mutuel) das Taggeld wegen Grobfahrlässigkeit um 20 Prozent kürzen.
Das hat das Bundesgericht für unzulässig erklärt (auch wenn ein entsprechender Passus in den Versicherungsbedingungen steht).
Daraus folgt: Ein KVG-Taggeld darf nur gekürzt werden, wenn der «Versicherungsfall» vorsätzlich «herbeigeführt wurde», wie es im Gesetz heisst. Im konkreten Fall konnte man dem Mann aber nicht vorwerfen, er sei mit Absicht zum Alkoholiker geworden.
Achtung: Bei Taggeldern nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sehen viele Krankenkassen im Kleingedruckten vor, dass überhaupt keine Taggelder ausbezahlt oder dass sie gekürzt werden, falls Alkohol im Spiel war; das ist zulässig.
(upi)
Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 158/03 vom 21.9.2004
17. November 2004
