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Wer zu spät zum Flughafen kommt, weil der Weckdienst des Hotels versagte, hat Anspruch auf Schadenersatz - sofern er einen finanziellen Nachteil erlitt.
Der Beginn der zweiwöchigen Ferienreise von Anne Sutter (Name geändert) stand unter keinem guten Stern: Weil das Flugzeug ab Genf am frühen Morgen startete, fuhr sie einen Tag früher in die Rhonestadt und nahm sich in der Nähe des Flughafens ein Hotelzimmer. Am Empfang wies sie einen Angestellten an, sie um 5 Uhr wecken zu lassen. Der Mitarbeiter bestätigte den Auftrag.
Doch Anne Sutter wurde nicht geweckt. Als sie aufwachte, war es halb sieben - und ihr Flugzeug schon weg. Bitter: Der nächste Flug kostete sie nochmals 1000 Franken.
Doch Anne Sutter muss für diese unvorhergesehenen Ausgaben nicht selbst aufkommen. Wenn die Hotelleitung schon einen Weckdienst anbietet und den entsprechenden Auftrag bestätigt, muss sich die Kundin darauf verlassen können. Erleidet sie finanzielle Nachteile, weil ein Angestellter unsorgfältig arbeitete, haftet das Hotel für die zusätzlichen Ausgaben.
In diesem Fall beschränkten sich die Mehrkosten auf das Ticket für den Ersatzflug. Eine Entschädigung für den erlittenen Frust oder den verlorenen Ferientag sieht das Gesetz nicht vor. Wichtig: Wer einen Anspruch erhebt, muss ihn auch beweisen können. Deshalb sollten immer alle Belege für Zusatzkosten aufbewahrt werden. Noch besser: Auf Reisen einen Wecker einpacken.
27. Oktober 2004 | Rasmus Dwinger
