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Rauchende Mieter haben einen schweren Stand: Wenn der Qualm die Nachbarn zu arg belästigt, droht sogar die Auflösung des Mietvertrags.
Früher durfte Reto Seiler (Name geändert) noch in der Küche qualmen. Doch als sich Nachwuchs einstellte, wurde die Wohnung zur rauchfreien Zone erklärt. Nun verzog sich der junge Ehemann jeweils auf den Balkon, um eine Zigarette anzuzünden. Aber auch hier war Seiler nicht lange geduldet: Die Nachbarin vom zweiten Stock reklamierte, weil sie ständig diesen Rauch in der Nase habe.
Nun hatte aber auch Seiler die Nase voll: Er war entschlossen, sein Refugium zu verteidigen. Auf seinem Balkon könne er tun und lassen was er wolle, argumentierte er - schliesslich zahle er Mietzins.
Doch Seiler irrt: Die Freiheit eines Mieters endet dort, wo er einen anderen stört. Allerdings lässt sich die Toleranzgrenze nicht einfach ziehen. Früher wurden Raucher überalll mehr oder weniger geduldet, heute herrscht aus gesundheitlichen Gründen immer weniger Nachsicht.
Das drückt sich auch im Recht aus: Bleibt Seiler uneinsichtig, darf die Nachbarin vom Vermieter fordern, der Qualmerei auf dem Balkon ein Ende zu setzen. Ändert sich nichts zum Bessern, kann die Mieterin den Monatszins über die Schlichtungsstelle hinterlegen und verlangen, dass die Miete reduziert wird, bis sich der blaue Dunst verzogen hat. In krassen Fällen sind sogar eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags und Schadenersatz denkbar.
Gleichwohl: Ab und zu eine Zigarette führt nicht sofort zu einem Drama. Aber ein rücksichtsloser Raucher muss damit rechnen, dass ihn der Vermieter über kurz oder lang an die frische Luft setzt.
13. Oktober 2004 | Hans Ruedi Schmid
