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Kann ein Hundehalter nicht voraussehen, dass sein Hund ein anderes Tier angreift und verletzt, kann ihm kein sorgfaltswidriges Verhalten angelastet werden. So entschied das Kantonsgericht Graubünden.
Im konkreten Fall führten zwei Kinder den eigenen sowie den Jagdhund ihres Grossvaters aus und begegneten einem Hundehalter, der einen Rottweiler spazieren führte. Alle Hunde waren angeleint. Währenddem sie sich beschnupperten, ging der Jagdhund auf den Rottweiler los. Dieser schnappte zurück und biss dem Jagdhund einen Teil des Ohres ab. Dieses Verhalten habe der Hundehalter nicht voraussehen können, weshalb er laut den Bündner Richtern seine Sorgfaltspflicht nicht verletzte.
Kantonsgericht des Kantons Graubünden, Urteil BK 03 67 vom 20. Januar 2004
23. Juni 2004
