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Bundesrat und Parlament haben die Lehren aus dem Kollaps der Spar- und Leihkasse Thun gezogen: Ab 1. Juli sind Bankkunden besser geschützt.
Das Unmögliche war eingetroffen, die Bilder flimmerten über die Bildschirme in ganz Europa: Vor einer Schweizer Bank, Inbegriff von Sicherheit und Stabilität, standen die Kunden in langen Warteschlangen, um ihr Geld abzuheben. Doch dafür war es zu spät: Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hatte bereits die Schliessung der Bank angeordnet. Die Spar- und Leihkasse Thun war zahlungsunfähig, die Berner Banker hatten zu leichtfertig bei der Immobilienspekulation mitgemischt.
Das war im Oktober 1991. Rentnerinnen oder Lohnkontoinhaber gehörten zu den Ersten, die ihr sauer Erspartes zurückerhielten: Anfang 1993 bekamen sie maximal 30 000 Franken ausbezahlt. Wer ein Anlage- oder Zahlungsverkehrskonto besass, musste sogar bis im Oktober 1996 auf sein Geld warten. Und die Liquidation der Thuner Bank ist noch immer nicht abgeschlossen.
Besserer Schutz für Kunden nach Bankenpleite
Genau zwölf Jahre nach dieser historischen Bankenpleite haben National- und Ständerat einer Revision des Bankengesetzes zugestimmt, das verhindern soll, dass sich ein solches Fiasko wiederholt: Ab 1. Juli 2004 sind Kunden im Fall einer Bankenpleite endlich besser geschützt, und das Verfahren zur Sanierung oder Liquidation einer Bank wird beschleunigt. Die wichtigsten Neuerungen aus Kundensicht sind:
- Sonderbehandlung von Kleinsteinlagen: Guthaben bis 5000 Franken werden künftig direkt ausbezahlt, nachdem die EBK die Schliessung der Schalter verfügt hat. Wohlgemerkt: Diese Sonderregelung gilt nur für jene Kunden, die auf allen Konten zusammengezählt über weniger als 5000 Franken verfügen.
- Privilegierung aller Konten: Nach der bestehenden Regelung gab es zwar bereits einen besonderen Schutz für Einlagen bis 30 000 Franken. Dieses Konkursprivileg galt aber nur für Konten, auf welchen regelmässig Löhne, Renten, Pensionen oder Unterhaltsbeiträge eingehen. Nun wird der bestehende Schutz auf alle Kontoklassen ausgedehnt: Neu werden so auch Guthaben bis maximal 30 000 Franken auf Anlage-, E-Banking-, Fremdwährungs- oder Zahlungsverkehrskonten bevorzugt behandelt. Allerdings kann man von dieser Sonderregelung nur einmal profitieren, auch wenn man sein Geld auf mehrere Konten verteilt hat.
- Raschere Auszahlung: Pro Kunde sollen künftig Beträge bis höchstens 30 000 Franken innert drei Monaten nach Zahlungsunfähigkeit der Bank zur Auszahlung kommen. Kontoinhaber sind also besser gestellt als alle übrigen Bankgläubiger.
Die Neuerungen bringen eine Angleichung an das EU-Recht: Dort geniessen Kontosaldi bis 20 000 Euro (rund 30 000 Franken) bereits heute einen besonderen Schutz und müssen ebenfalls innerhalb von drei Monaten den Eigentümern überwiesen werden.
Sicherheit: Schallgrenze liegt bei 30 000 Franken
Pech hat indes nach wie vor, wer mehr als die magischen 30 000 Franken besitzt: Diese Kunden müssen unter Umständen so lange auf den Rest ihres Geldes warten, bis die Bank liquidiert ist - und das kann Jahre dauern. Sind nicht genügend Aktiven vorhanden, ist ein Teil dieses Geldes verloren. Deshalb gilt: Wer sich wappnen will für den - sehr unwahrscheinlichen - Fall, dass seine Bank eines Tages zahlungsunfähig wird, der sollte nicht mehr als 30 000 Franken auf dem Konto haben.
09. Juni 2004 | Christian Kaiser
