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Artikel | saldo 10/2004

Kündigung bei Missachtung des Konkurrenzverbots

Der Arbeitgeber darf ein Arbeitsverhältnis nicht fristlos kündigen, wenn ein Angestellter trotz einem Konkurrenzverbot während der Arbeitszeit einen Übertritt in eine Konkurrenzfirma vorbereitet. Die Kündigungsfrist muss laut Bundesgericht auch in einem solchen Fall eingehalten werden.

Im vorliegenden Fall wurde ein Personalberater fristlos entlassen. Dies nachdem er zuvor eine bessere Stelle gefunden und gekündigt hatte - und noch im alten Betrieb trotz Konkurrenzverbot den Antritt der neuen Stelle vorbereitete. Laut Bundesgericht fehlte es aber am wichtigen Grund für die fristlose Kündigung. Deshalb sei nur eine ordentliche Kündigung berechtigt.

Bundesgericht, Urteil 4C.276/2003 vom 20. Februar 2004

26. Mai 2004


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