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Das Pensionskassengeld kommt in zwei verschiedene Töpfe. Wo wie viel liegt, spielt für die Rente eine wichtige Rolle.
Viele Leute meinen, das in der Pensionskasse (PK) angesparte Geld werde einheitlich verzinst und später einmal zu einem fixen Satz in eine Rente umgewandelt. Ein Irrglaube, denn die Pensionskassen führen für jeden Versicherten zwei Konten: einen Topf mit dem sogenannt obligatorischen Guthaben und einen zweiten überobligatorischen. Der jeweilige Anteil ist für die künftige Rente aus zwei Gründen entscheidend:
- Pro 1000 Franken Kapital gibt es 72 Franken Rente pro Jahr (ab 2011: 68 Franken) - aber nur auf dem obligatorischen Teil; auf dem überobligatorischen gibt es bei den meisten Kassen nur noch 54 (Frauen) respektive 58 Franken (Männer) Rente pro Jahr.
- Früher wurde das ganze Kapital gleich verzinst, jetzt wird auch hier unterschieden: Auf dem obligatorischen Teil gibt es einen gesetzlichen Mindestzinssatz von derzeit 2,25 Prozent, für den überobligatorischen Teil haben die meisten Sammelstiftungen tiefere Sätze eingeführt.
Pensionskassen nützen Lücken im Gesetz aus
Theoretisch ist die Aufteilung einfach: Obligatorisch sind nur die Einzahlungen auf dem zwingend versicherten Lohn (25 320 bis 75 960 Franken) sowie die Zinsen. Alles andere (also freiwillige Einkäufe in die PK, aber auch versicherte Löhne unter und über diesen Beträgen samt Zinsen) gilt als überobligatorisch.
Darum haben etwa Teilzeit arbeitende Frauen, die weniger als 25 320 Franken verdienen, aber freiwillig versichert sind, einen besonders hohen Anteil an überobligatorischem Kapital. Die Aufteilung benachteiligt daher auch Kleinverdiener - genau jene, welche die Rente am meisten nötig haben.
Es gibt zudem Fälle, wo Pensionskassen die an sich klare Aufteilung aushebeln - etwa bei Scheidungen, wenn das PK-Geld des Mannes hälftig zur Frau geht. Laut der «Handelszeitung» fliesst dieses Geld zum Beispiel bei der Winterthur immer in den überobligatorischen Topf, sogar wenn es beim Mann noch obligatorisch war. So spart die Versicherung Zinsen - auf Kosten der Versicherten.
Das gilt auch, wenn jemand obligatorisches Geld für Wohneigentum aus der PK nimmt und später wieder zurückzahlt: Dieses Kapital gilt plötzlich als überobligatorisch und wird schlechter verzinst.
«Es gibt in gewissen Bereichen eine gesetzliche Grauzone», bestätigt Pensionskassenexperte René Schulz. «Richtig wäre in solchen Fällen, dass die Pensionskasse das zu überweisende Geld proportional aufteilt in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil - im gleichen prozentualen Verhältnis zwischen dem vorhandenen obligatorischen Altersguthaben und den Gesamtersparnissen.»
Im Fall einer Scheidung würde das heissen: Wenn das PK-Geld des Mannes zu zwei Dritteln im obligatorischen Topf liegt, so sollte der Anteil, der jetzt zur geschiedenen Frau fliesst, ebenfalls zu 66 Prozent aus dem obligatorischen Teil entnommen werden. Und so müsste die Aufteilung auch auf dem neuen PK-Konto der Frau aussehen.
BVG-Kapital immer wieder überprüfen
Ob dies immer so geschieht, ist für Laien nur schwer nachvollziehbar - aber für die spätere Rente ist das wichtig. Darum sollte man periodisch sowie nach einer Scheidung, einem Geldbezug für den Kauf von Wohneigentum oder anderen grösseren Geldverschiebungen überprüfen, ob sich der Anteil des obligatorischen PK-Kapitals verändert.
Bei guten Kassen sind die Positionen aus dem Pensionskassenausweis ersichtlich: Der obligatorische Anteil ist als «BVG-Kapital» bezeichnet. Wem Zweifel aufkommen, der sollte zuerst bei der Pensionskasse und - falls dies nichts nützt - bei der Aufsichtsbehörde oder einem Pensionskassenexperten nachfragen.
28. April 2004 | Martin Müller
