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Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse ist steuerlich attraktiv. Bei Pensionskassen mit Unterdeckung ist er aber nicht zu empfehlen.
Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse sind ein attraktives Mittel, um Steuern zu sparen. Der gesamte Betrag darf von den Einkommenssteuern abgezogen werden. Je nach Wohnort und Einkommen beträgt die Steuerersparnis bis zu 45 Prozent des Einkaufsbetrags.
Interessant sind Einkäufe auch deshalb, weil die Zinsen auf dem Pensionskassenkapital steuerfrei sind. Erst bei der Auszahlung fällt eine gegenüber der normalen Einkommenssteuer stark reduzierte Kapitalauszahlungssteuer an.
In die Pensionskasse einkaufen kann man sich aber nur, wenn nach Pensionskassenreglement eine Vorsorgelücke besteht. Eine Anfrage bei der Pensionskasse genügt, um zu erfahren, ob Einkaufspotenzial vorhanden ist.
Diese attraktive Steuersparmöglichkeit konnte bisher praktisch uneingeschränkt empfohlen werden. Jetzt, mit der Pensionskassenkrise, hat sich die Situation verändert. Im Falle einer so genannten Teilliquidation der Pensionskasse, wie sie zum Beispiel bei Firmenumstrukturierungen oder einer grösseren Entlassungswelle drohen kann, besteht die Gefahr, einen Teil seines Pensionskassengeldes zu verlieren. Stefan Thurnherr, Pensionskassenspezialist beim VZ Vermögenszentrum, rät deshalb, sich vor einem Einkauf gründlich über die finanzielle Situation der eigenen Pensionskasse zu informieren:
- Fragen Sie nach der Höhe der Reserven und des Aktienanteils, der so genannten Aktienquote. Eine gesunde Pensionskasse hat Schwankungsreserven in Höhe von 50 Prozent der Aktienquote. Das bedeutet: Bei einer Aktienquote von 20 Prozent sollte die Kasse mindestens 10 Prozent Schwankungsreserven (bezogen auf das gesamte Deckungskapital) haben, damit sie auch grössere Aktienverluste auffangen kann.
- Fragen Sie nach dem Deckungsgrad der Pensionskasse. Verzichten Sie bei Pensionskassen mit Unterdeckung, also einem Deckungsgrad von unter 100 Prozent, auf freiwillige Einkäufe. Warten Sie stattdessen, bis sich die finanzielle Situation der Pensionskasse wieder gebessert hat. Auch bei knapp über 100 Prozent liegendem Deckungsgrad kann Ihr Kapital gefährdet sein. Nämlich dann, wenn die Pensionskasse eine Anlagestrategie mit hohem Aktienanteil fährt.
- Weil Pensionskasseneinkäufe freiwillig sind, werden sie den überobligatorischen BVG-Leistungen zugerechnet. Entscheidend ist das bei Pensionskassen, die den überobligatorischen BVG-Teil vollständig vom obligatorischen Teil abgekoppelt haben wie zum Beispiel die Sammelstiftung der Winterthur. Für das Überobligatorium gilt kein gesetzlicher Mindestzinssatz - für den obligatorischen BVG-Teil liegt er derzeit bei 2,25 Prozent. Bei Pensionskassen mit hohem Aktienanteil könnte das gesamte persönliche Kapital im Falle eines weiteren Börsencrashs sogar schrumpfen und damit würde die Rendite von Pensionskasseneinkäufen erheblich geschmälert.
- Zahlen Sie nicht den ganzen Einkaufsbetrag in einer einzigen Tranche ein, sondern verteilen Sie Ihre Einkäufe über mehrere Jahre. Dadurch können Sie die Progression bei den Einkommenssteuern während mehrerer Jahre brechen und somit mehr Steuern sparen.
- Wer sich weniger als drei Jahre (in einigen Kantonen weniger als fünf
Jahre) vor der Pensionierung einkaufen will, sollte bedenken, dass die Steuerersparnis nach-träglich wieder aufgerechnet wird, falls man sich anstelle des Rentenbezugs für den Kapitalbezug entscheidet. Eine Steuerumgehung vermuten die Behörden auch bei Wohneigentumsvorbezügen, wenn PK-Einkäufe weniger als drei beziehungsweise fünf Jahre zurückliegen. Nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision im Jahre 2005 gilt in allen Kantonen eine einheitliche Frist von drei Jahren.
10. Dezember 2003 | Philipp Lütscher
