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Artikel | saldo 20/2003

Fahrt ins Ungewisse

Eine Leasingfirma muss die finanziellen Verhältnisse der Kunden prüfen. Andernfalls ist der Vertrag ungültig - und der Kunde kann ohne Folgen aus dem Vertrag aussteigen.

Der Sportwagen für 36 000 Franken ging Ruedi Gamper (Name geändert) nicht mehr aus dem Kopf. Doch woher das Geld nehmen? Zusammen mit seiner IV-Rente kommt er gerade mal auf 3000 Franken pro Monat. Zudem hat er Schulden - darunter einen Verlustschein über 10 000 Franken - wegen eines Kleinkredits aus früheren Zeiten.

«Vielleicht klappt es mit einem Leasing», dachte sich Ruedi Gamper. Zwar zögerte der Autoverkäufer zuerst wegen des Verlustscheins, doch schliesslich fand er einen Weg: Nach Rücksprache mit der Leasinggesellschaft schlug er dem Kunden vor, 7000 Franken anzuzahlen. Dadurch könnten die Leasingraten bei einer Laufzeit von 48 Monaten auf erträgliche 458 Franken reduziert werden. Gamper gelang es irgendwie, das geforderte Geld zu beschaffen, und schon bald war er stolzer Besitzer der Sportkarosse.


Vertragsauflösung: Neuberechnung der Leasingraten

Die Jungfernfahrt war noch Vergnügen pur, doch dann ging es rasant bergab: Gamper konnte die Raten nicht mehr bezahlen und kündigte den Leasingvertrag vorzeitig. Folge: Das Leasingunternehmen berechnete die Raten aufgrund der kürzeren Vertragsdauer neu und präsentierte dem Rentner eine happige Nachforderung: 14 000 Franken, inklusive Kosten für Instandstellung und Mehrkilometer. Eine teure Miete für ein Auto, das nur neun Monate gefahren worden war.

Doch der Rentner hat Glück. Die Forderung steht auf wackeligen Beinen, weil die Leasingfirma beim Vertragsabschluss grobe Fehler gemacht hatte. Das neue Konsumkreditgesetz verlangt nämlich, dass die Zahlungsfähigkeit der Kunden geprüft werden muss (siehe Kasten). Dabei darf sich ein Unternehmen zwar grundsätzlich auf die Angaben des Kunden verlassen. Bestehen aber erhebliche Zweifel, verlangt das Gesetz eine nähere Prüfung.


Leasingfirma hat ihre Prüfungspflicht verletzt

Im Zweifelsfall muss die Leasinggesellschaft vom Kunden etwa einen Lohnausweis oder einen Auszug aus dem Betreibungsregister verlangen. Dies hat die Leasingfirma bei Ruedi Gamper unterlassen und damit ihre gesetzliche Prüfungspflicht verletzt.

Rechtsfolge: Der Vertrag ist ungültig. Gamper muss nichts nachzahlen und er könnte unter Umständen sogar die bereits bezahlten Raten zurückfordern. Nur: Zur Frage, wie weit die Sorgfaltspflicht eines Leasingunternehmens geht, gibt es in der Schweiz noch kein Urteil - das neue Gesetz ist erst seit Januar dieses Jahres in Kraft.

Immerhin: Nachdem sich saldo eingeschaltet hatte, verzichtete die Leasinggesellschaft auf die Nachbelastung von 14 000 Franken. Damit ist Gamper mehr als zufrieden.



Das muss in einem neuen Leasingvertrag stehen

Seit Anfang Jahr müssen Leasingunternehmen jeden Vertrag der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) melden. Er muss schriftlich abgefasst und dem Kunden in einer Kopie ausgehändigt werden sowie zwingend folgende Angaben enthalten:
- Die Art des Leasings und Höhe des Barkaufpreises;
- die Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Raten;
- den Jahreszins;
- das Widerrufsrecht von sieben Tagen;
- die Angaben, wie viel der Kunde bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung zusätzlich bezahlen muss und der Restwert des Autos zu diesem Zeitpunkt;
- falls eine Kaution oder Versicherungen vereinbart wurden: die Kosten und die Vertragsbedingungen.
- Die Leasingfirma muss zudem die Kreditfähigkeit überprüfen. Sie ist gegeben, wenn der Kunde die Raten bezahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens zu beanspruchen, oder wenn sein Vermögen die Zahlung sämtlicher Leasingraten sicherstellt.

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Kreditfähigkeit, muss das Leasingunternehmen ein Budget erstellen. Darin sind das Einkommen und alle notwendigen Ausgaben des Kunden wie Lohn, Steuern, Krankenkassenprämien oder Mietzins aufzulisten.

03. Dezember 2003 | Andreas Inwyler, Hans Ruedi Schmid


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