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Artikel | K-Tipp 17/2003

Verlustschein ist massgeblich

Wenn eine versicherte Person die Grundversicherungsprämien der Krankenkasse nicht zahlt, wird die Kasse diese Person betreiben. Ist dort nichts zu holen, erhält die Kasse einen Verlustschein. Sobald sie auch noch die Sozialhilfebehörde informiert hat, kann die Kasse anschliessend die Leistungen sistieren, also vorläufig nichts mehr zahlen - bis die ausstehenden Prämien (inklusive Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten) nachbezahlt sind.

Sobald die Ausstände beglichen sind, muss der Versicherer die Leistungen aus der Zeit der Sperre nachträglich doch noch übernehmen.

Im konkreten Fall hatte sich die Swica geweigert, für den späteren Spitalaufenthalt eines Mannes aufzukommen. Und sie blieb dabei, als die im Verlustschein ausgewiesenen Prämien doch noch eingetroffen waren - mit dem Argument, inzwischen hätten sich neue Prämienausstände ergeben. Falsch, sagt das Gericht. Die Kasse muss für die neuen Ausstände wieder einen Verlustschein erwirken.

(em)

Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 1/03 vom 22.8.2003

15. Oktober 2003


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Verlustschein ist massgeblich
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