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Ein Bänkler kündigte auf Ende 2000. Für das Jahr 2000 erhielt er keine Gratifikation, obwohl er seit 1989 jedes Jahr eine Grati erhalten hatte.
Auch das Bundesgericht hat ihm die Grati verweigert. Vergebens hatte der Mann argumentiert, in anderen Fällen hätten Angestellte in gekündigter Stellung doch noch eine Grati erhalten. So viel Ungleichbehandlung lässt das Bundesgericht zu.
Ausschlaggebend war auch, dass die Gratifikation in den vergangenen Jahren immer mit der Bemerkung gewährt wurde, sie sei freiwillig.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 4C.269/2002 vom 17. 12. 2002
23. April 2003
