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Wer regelmässig Nachzahlungen in seine Pensionskasse leistet, kann seine Steuerlast massiv senken. Um dem Missbrauch einen Riegel zu schieben, haben die Behörden die Bedingungen allerdings verschärft.
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine Vorsorgelücke in ihrer Pensionskasse (PK) - meist ohne es zu wissen. Betroffen ist vor allem, wer eine längere Arbeitspause eingelegt hat, etwa um sich weiterzubilden, eine grössere Reise zu unternehmen oder weil Nachwuchs unterwegs war. Er hat wahrscheinlich weniger Geld in der Pensionskasse, als seinem heutigen Einkommen entsprechen würde.
Reduzierter Steuersatz bei der Auszahlung
Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die Karriere gemacht und für den höheren Lohn keine Nachzahlungen in die Pensionskasse geleistet haben. Die Lücke kann so schnell Zehntausende von Franken betragen. Geld, das in der Altersvorsorge fehlt.
So war es auch bei Ursula Huber*, Teilzeitsekretärin in einem Berner Ingenieurbüro. Nach ein paar Jahren Unterbruch, um sich ihren damals kleinen Kindern zu widmen, ist sie wieder ins Berufsleben eingestiegen. Eine Rückfrage bei der Pensionskasse ihres Arbeitgebers und danach bei der Steuerbehörde zeigte: Die Vorsorgelücke beträgt rund 60 000 Franken - obwohl Ursula Huber nur 60 Prozent arbeitet. Das war vor 5 Jahren. Seither zahlt sie jedes Jahr 10 000 Franken in ihre Pensionskasse nach.
«Die verbesserte Altersvorsorge ist allerdings nur einer der Gründe für diese Einkäufe», sagt Huber. «Vor allem können wir so auch massiv Steuern sparen.» Kein Wunder: Das Ehepaar verdient zusammen deutlich über 100 000 Franken. Bei einem Grenzsteuersatz** von rund 40 Prozent sparen Hubers dank der PK-Einkäufe jedes Jahr 4000 Franken Steuern, weil sie das Geld vom steuerbaren Einkommen abziehen dürfen.
Völlig steuerfrei sind Nachzahlungen in die berufliche Vorsorge (2. Säule) allerdings nicht. Gelangt das Pensionskassengeld dereinst zur Auszahlung, werden Steuern darauf fällig, allerdings nur zu einem Bruchteil der normalen Einkommenssteuer. Zusammen mit der Bundessteuer wird Ursula Huber kaum mehr als 10 Prozent Steuern darauf abführen müssen. Pro 10 000 Franken nachbezahltem PK-Kapital spart sie unter dem Strich also rund 3000 Franken. Hinzu kommen ein paar hundert Franken gesparte Vermögenssteuer, weil das PK-Kapital nicht als steuerbares Vermögen erfasst wird.
Erst in die PK nachzahlen, dann Gelder beziehen
Grosser Nachteil dabei: Bis zur Pensionierung bleiben die Gelder grundsätzlich gesperrt. Es gibt allerdings Ausnahmen: zum Beispiel, um sich Wohneigentum zu kaufen oder um Hypotheken abzuzahlen.
Davon hat Peter Rohrer profitiert. Er hat sich 70 000 Franken von der Pensionskasse auszahlen lassen, um sich ein Haus in Steffisburg BE zu kaufen. Heute, gut 10 Jahre später, möchte er seine Altersvorsorge wieder aufstocken. Deshalb will er nun nach und nach die Lücke in seiner Pensionskasse füllen. Eine Steuerersparnis ist damit allerdings nicht verbunden, weil er nur jene Steuergelder zurückerhält, die er beim Bezug der 70 000 Franken aufwenden musste - und zwar unverzinst.
Schlauer ist, wer sich zuerst in die Pensionskasse einkauft und erst danach das Geld wieder bezieht. Er kommt zunächst in den Genuss des vollen Abzugs auf das steuerbare Einkommen und muss beim Bezug bloss die reduzierte Steuer zahlen. Je nach Kanton ist diese Steuer so hoch wie der Rentensatz oder sie beträgt einen Bruchteil der normalen Einkommenssteuer.
Dieses Vorgehen ist sogar möglich, wenn schon Geld aus der Pensionskasse vorbezogen worden ist. So lange eine Einkaufslücke besteht, darf man davon profitieren. Eine Rückzahlung des Vorbezugs ist nicht erforderlich.
Bei diesem Steuerspartrick ist allerdings Vorsicht geboten. Die meisten Kantone taxieren ein solches Vorgehen neuerdings als Steuerumgehung, wenn der zeitliche Zusammenhang zu offensichtlich ist.
Einzahlen und gleich wieder beziehen funktioniert also nur in den wenigsten Fällen. Je nach Kanton muss man eine Frist von 1 bis 5 Jahren zwischen Einkauf und Bezug verstreichen lassen, sonst unterliegt das nachbezahlte PK-Kapital der normalen Einkommens- und Vermögenssteuer (siehe Kasten). Heikel ist es auch, zuerst die Hypothek zu erhöhen und sie unmittelbar darauf mit vorbezogenen Pensionskassengeldern wieder zurückzuzahlen.
Noch rigoroser ist die Praxis, wenn der Einkauf erst kurz vor der Pensionierung erfolgt und man das Geld dann als Kapital wieder bezieht. Dies beurteilen die meisten Steuerbehörden als unzulässige Steuerumgehung.
Kein Problem hat dagegen, wer sich seine Pension als regelmässige Rente auszahlen lässt - selbst wenn sie kurz vor der Pensionierung noch aufgestockt worden ist. Denn nur dies, so die Steuerlogik, entspricht der politisch erwünschten und darum steuerbegünstigten privaten Altervorsorge.
* Name geändert
** Der Grenzsteuersatz ist die höchste Progressionsstufe, die ein steuerbares Einkommen gerade noch erreicht. Bei der Steuerprogression werden höhere Einkommen steuerlich überproportional stärker belastet als tiefere.
Nachzahlung wieder beziehen: Frist einhalten
Taxierung als Steuerumgehung bei Kapitalbezug
vor Ablauf einer bestimmten Frist seit PK-Einzahlung
Kanton - bei Pensionierung - für Wohneigentum
GL, GR, LU, NW, SZ - 5 - 5
AG, OW, SH, SO, TG - 5 - Nein
AR, BL, VD - 3 - Ja*
BS, TI, ZG - 3 - Nein
GE, JU, NE - 1 bis 2 - 1 bis 2
AI, SG, ZH - Ja* - Ja*
BE, FR, UR, VS - Nei- Nein
* Prüfung im Einzelfall
Lesebeispiel: Der Kanton Baselland (BL) geht bei einem Kapitalbezug in der Regel von einer Steuerumgehung aus, wenn zwischen Einkauf und Pensionierung weniger als 3 Jahre verstrichen sind. Wird das Kapital im Rahmen der Wohneigentumsförderung bezogen, so prüft BL im Einzelfall, ob es sich um eine Steuerumgehung handelt.
Quelle: Dr. Thomas Fischer & Partner
Maximalbeträge sind limitiert
Höhere Kader und Selbständigerwerbende haben oft sehr grosse Vorsorgelücken in ihrer Pensionskasse. Eine Lücke entsteht, wenn man zwar Karriere gemacht, aber für den höheren Verdienst nichts in die PK nachgezahlt hat. Aber auch, wenn man, zum Beispiel aufgrund einer Weiterbildung, eine Weile nicht gearbeitet hat. Niemand darf jedoch seine Steuerlast beliebig über PK-Einkäufe nach unten drücken.
Für jedes Jahr vom Versicherungseintritt bis zur Pensionierung darf man höchstens 75 960 Franken nachzahlen, auch wenn der ausgewiesene Anspruch höher wäre. Die Eidgenössische Steuerverwaltung gibt Auskunft, was möglich ist (www.estv.admin.ch).
PK-Einkauf und -Bezug
Klären Sie bei Ihrer Pensionskasse ab, ob Einkäufe zulässig sind (bei den meisten Kassen ist dies der Fall) und wenn ja, wie hoch Ihre Beitragslücke ist.
Bevor Sie einzahlen, fragen Sie beim Steueramt, ob man die durch die PK bescheinigte Einkaufssumme tatsächlich von der Steuer absetzen kann.
Zahlen Sie Ihre freiwilligen Beträge gestaffelt ein. So brechen Sie die Steuerprogression über mehrere Jahre. Das bringt am meisten Steuerersparnis.
Wenn Sie Kapital aus der 2. Säule beziehen wollen, bevor Sie in Pension gehen, ist das nur möglich, wenn Sie einen der folgenden Gründe geltend machen können:
- Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit
- Finanzierung von selber genutztem Wohneigentum und Rückzahlung von Hypotheken (alle 5 Jahre; Vorbezug wird ins Grundbuch eingetragen)
- Definitive Übersiedlung ins Ausland (bei Umzug in ein EU-Land nur noch bis 2007 zulässig)
- Invalidität/Todesfall.
Wenn Sie Ihr Wohneigentum verkaufen oder ausserhalb der engsten Familie vermieten, müssen Sie das vorbezogene PK-Kapital zurückzahlen.
Achten Sie darauf, dass zwischen dem letzten PK-Einkauf und dem PK-Kapitalbezug die kantonal festgelegten Minimalfristen verstrichen sind (siehe Tabelle).
02. April 2003 | Fredy Hämmerli
