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Nicht selten steht ein Rechtsberater mit seinen juristischen Weisheiten da wie der Ochse am Berg. So auch in diesem Fall: Vor ein paar Wochen forderte der Vorsteher eines religiös ausgerichteten Wohnheims seine Mitarbeiter auf, das Tageswerk mit einem gemeinsamen Gebet zu krönen. Halb genötigt, halb willig widersetzte sich kei-ner der Angestellten dieser frommen Weisung.
Als jedoch die Andachten mehr und mehr ausuferten und häufig lange nach dem offiziellen Arbeitsschluss endeten, regte sich bei einem Betreuer leiser Missmut: «Nichts gegen ein Gebet nach Feierabend», meinte er, «aber hätte ich nicht wenigstens Anspruch auf Lohn mit Überstundenzuschlag?»
Eigentlich eine originelle Überlegung. Schliesslich sind vom Chef geduldete oder gar geforderte Überstunden grundsätzlich mit einem Zuschlag von einem Viertel des Lohnes zu entschädigen. Nur: Das Gesetz spricht ausschliesslich vom Arbeiten - vom Beten steht nichts.
Juristische Massstäbe sind hier sicher fehl am Platz. Und überhaupt: Wer seine Mitarbeiter zum Beten verknurrt, ist auf dem Holzweg. Das gilt aber auch für den Angestellten, der die Münzen klingen hört, noch bevor er die Hände gefaltet hat.
In diesem sensiblen Bereich gibt es nichts zu befehlen und nichts zu berechnen. Beten wird allenfalls mit Gotteslohn entgolten - vielleicht mit einem Zuschlag von 25 Prozent.
05. Februar 2003 | Hans Ruedi Schmid saldo-Rechtsberater
