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Artikel | K-Tipp 1/2003

Die Basler zeigte einer Kundin die Zähne

Beim Kauen ist ein Zahn abgebrochen. Wer jetzt von der Unfallversicherung Geld verlangt, muss beweisen, dass er auf etwas Ungewöhnliches gebissen hat.

Es passierte an Ostern. Marianne Bächtold aus Lohn SO genoss gerade ein gefülltes Schoggi-Ei, als sie plötzlich auf etwas Hartes biss. «Auch mein Mann hörte das laute Geräusch», erzählt sie.

Ein Teil eines Zahns war abgebrochen. Als Ursache vermutete Bächtold ein Stück Haselnussschale in der weichen Füllung. Denn die-se enthielt laut Deklaration auch gemahlene Haselnüsse.

Marianne Bächtold meldete den Vorfall ihrer Unfallversicherung, der Basler. Der Schadenanzeige legte sie einen harten Gegenstand bei, den sie im Kaugut gefunden hatte. Sie sei sich aber nicht sicher, ob es sich dabei um das Corpus Delicti handle, schrieb sie der Versicherung.
Pech für Bächtold: Das harte Teilchen entpuppte sich nicht als Nussschale, sondern als Zahnsplitter. Für die Basler war das Grund genug, die Zahnarztkosten von rund 1300 Franken nicht zu übernehmen.

Ihre Begründung: «Das Vorhandensein eines Fremdkörpers ist nicht eindeutig nachgewiesen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Zahn beim Beissen auf einen natürlichen Bestandteil des Schokolade-Eis geschädigt wurde. Oder dass sich beim Kauen ein Stück des Zahnes gelöst hatte, der dann als harter Fremdkörper empfunden wurde.»

In der Tat muss der Versicherte beweisen, dass ein «ungewöhnlicher äusserer Faktor» den Schaden verursacht hat. Nur dann liegt ein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Und nur, wenn ein solcher Unfall vorliegt, muss die Versicherung zahlen.

Den Beweis kann die geschädigte Person mit Hilfe von Zeugen erbringen, die das ausgespuckte Corpus Delicti gesehen haben. Noch besser: Den Gegenstand aufbewahren und der Versicherung vorlegen. Wer bloss behauptet, auf «etwas Hartes» gebissen zu haben, geht leer aus: Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zuletzt fünf solche Klagen abgewiesen - mangels Beweisen.

Liegt das Corpus Delicti hingegen auf dem Tisch, stellt sich die Frage: Handelt es sich um einen ungewöhnlichen Faktor, also um einen Fremdkörper, der im betreffenden Nahrungsmittel normalerweise nicht vorkommt?

Im «Buureschüblig»-Urteil kam das Eidgenössische Versicherungsgericht zum Schluss, ein Knochensplitter sei «weder bei Wurstwaren aus grobem Brei (Salami, Landjäger usw.) noch bei solchen aus feiner pürierter Masse (Wienerli, Cervelats etc.) üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials». Deshalb musste die Versicherung zahlen (siehe Kasten).

Anders jedoch bei Knorpeln. Sie kommen in den Rohstoffen einer Wurst häufig vor und sind somit nicht ungewöhnlich. Also müssen die Versicherungen - bei Arbeitnehmern in der Regel die Unfallversicherung, sonst die Krankenkassse - solche Schäden nicht bezahlen.

Eine Abfuhr erteilten die Gerichte auch allen Klägern, die sich den Zahn an einem üblicherweise harten Nahrungsmittel ausgebissen hatten. «Totenbeinli»-Geschädigte müssen den Zahnarzt also selber berappen.



Was ist ein Unfall? So urteilten die Gerichte


In den folgenden Fällen haben Gerichte die Ungewöhnlichkeit und damit einen Unfall bejaht, die Versicherung musste zahlen:

- Kirschenstein in einer Wähe, die der Verkäufer ausdrücklich als entsteint angeboten hatte

- Knochensplitter in Wurstwaren

- Knochensplitter im Kalbs-, Rinds- oder Schweinsvoressen

- Nichtentsteinte Olive in Eintopfgericht

- Nussschale in Nussbrot, Nusstorte, Nussgipfel oder Nussschokolade

- Ein Fruchtstein in Fruchtkuchen

- Steinchen in einem Reisgericht

- Kleiner Stein in Spaghetti Vongole

In den folgenden Fällen haben Gerichte einen Unfall verneint, die Unfallversicherung oder Krankenkasse musste nicht zahlen:

- Zwetschgenstein in Wä-he, die mit nichtentsteinten Früchten zubereitet wurde

- Knorpel in Wurstwaren

- Knochensplitter in Lamm- oder Kaninchenvoressen

- Figur in Dreikönigskuchen

- Dekorationsperlen auf Torte

- Meersalzkorn in Roastbeef

- Unzermahlene Gewürze (Pfefferkörner, Nelken usw.)

- Zerbeissen von Bonbons

- Zerbeissen von «Totenbeinli»

- Hart gebratene Haut eines Lammgigots

- Nicht geplatztes Maiskorn im Popcorn

15. Januar 2003 | Thomas Müller - tmueller@ktipp.ch


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