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Nachdem ich trotz Nachfrist die Steuererklärung nicht eingereicht habe, hat mich nun die Steuerbehörde eingeschätzt. Das steuerbare Einkommen ist jedoch deutlich zu hoch ausgefallen. Kann ich mich dagegen wehren?
Antwort: Die Einschätzung der Steuerbehörde beruht in der Regel auf Ihren bisherigen Steuererklärungen. Natürlich wird die Behörde das steuerbare Einkommen so festlegen, dass es eher zu hoch ausfällt. Schliesslich sollen Leute, die ihre Steuererklärung zu spät oder gar nicht einreichen, nicht gleich gut wegkommen wie jene, die sich regelkonform verhalten.
Gegen die amtliche Einschätzung können Sie jedoch innert 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung Einsprache erheben und gleichzeitig eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung abgeben.
Aber aufgepasst: Das Einspracheverfahren ist durch Ihre Schuld nötig geworden - denn Sie haben ja die Erklärung nicht eingereicht. Deshalb können Ihnen die Verfahrenskosten (mehrere hundert Franken) aufgebrummt werden.
- Tipp: Wer die Frist zur Einreichung der Steuererklärung nicht einhalten kann, sollte vor Ablauf des Termins ein Gesuch um Fristerstreckung einreichen und begründen (Krankheit, Militärdienst, starke berufliche Inanspruchnahme, fehlende Unterlagen etc.).
Felix Pauletti
01. Oktober 2002
