Kosten für die Vermögensverwa- tung: Das dürfen Sie abziehen
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K-Geld 3/2002
01.06.2002
Wer Vermögen hat, muss allfällige Zinsen und Dividenden als Einkommen versteuern. Die Kosten für die Verwaltung seines Vermögens darf der Steuerzahler jedoch vom Einkommen abziehen.
Der Sparstrumpf ist längst passé. Viele Steuerzahler verwalten heute ihr Vermögen nicht mehr selber, sondern überlassen diese Aufgabe Banken oder Vermögensverwaltern. Wer sein Vermögen von Dritten verwalten lässt, darf die anfallenden Kosten von den Einkünften abziehen. Den eigenen Aufwand ...
Wer Vermögen hat, muss allfällige Zinsen und Dividenden als Einkommen versteuern. Die Kosten für die Verwaltung seines Vermögens darf der Steuerzahler jedoch vom Einkommen abziehen.
Der Sparstrumpf ist längst passé. Viele Steuerzahler verwalten heute ihr Vermögen nicht mehr selber, sondern überlassen diese Aufgabe Banken oder Vermögensverwaltern. Wer sein Vermögen von Dritten verwalten lässt, darf die anfallenden Kosten von den Einkünften abziehen. Den eigenen Aufwand darf man nicht in Rechnung stellen.
Die kantonalen Regeln und Abzüge gelten auch für die Bundessteuern. Was und vor allem wie viel zum Abzug zugelassen ist, wird einmal mehr durch die Vielfalt 26 verschiedener kantonaler Regeln bestimmt.
Das gehört zur Verwaltung
Zum Abzug zugelassen sind nicht nur die Aufwände von Banken, Treuhändern und Vermögensverwaltern. Abzugsfähig sind auch die Kosten von Willensvollstreckern, Vormundschaftsbehörden und amtlichen Erbschaftsverwaltern, sofern sie sich mit dem blossen Aufbewahren und Verwalten des Vermögens befassen.
Nicht alle Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung entstehen, dürfen aber abgezogen werden. Abzugsberechtigt sind ausschliesslich die Kosten für das Aufbewahren des beweglichen Vermögens und das Einfordern der Zinsen und Dividenden.
Die Vermehrung des Vermögens gehört nicht zur Verwaltung
Die Steuerbehörden verstehen unter Vermögensverwaltung etwas anderes, als üblicherweise darunter verstanden wird. Nach Ansicht des Fiskus wird das Vermögen nämlich nicht verwaltet, sondern vermehrt, wenn Wertschriften veräussert, erworben oder zu Optimierungszwecken umgeschichtet werden. Die dabei anfallenden Gebühren, Kommissionen und Courtagen sind demzufolge nicht abzugsfähig. Ebenso wenig Auslagen für die Finanz-, Anlage- und Steuerberatung.
Auch das Ausfüllen einer Steuererklärung durch einen Steuerberater dient nach Ansicht der Steuerbehörden nicht dem Erhalt des Vermögens und dem Einfordern der Erträge. Dennoch erlaubt immerhin die Hälfte der Kantone den Abzug der Bankspesen für das Erstellen von Steuerverzeichnissen.
Das kann man abziehen
In allen Kantonen abzugsfähig sind (inklusive Mehrwertsteuer):
- Depot-, Schrankfach- und Safegebühren für das Verwalten und Aufbewahren von Wertpapieren und Wertsachen in Depots und Schrankfächern,
- Vergütungen für die Vermögensverwaltung durch Behörden (zum Beispiel Vormundschaftsbehörde) und Willensvollstrecker,
- Inkasso- und Transferspesen, die dem Einfordern und Sichern der Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträge und Gewinnanteile dienen (zum Beispiel bei Einlösungen von Coupons in Fremdwährung),
- Kommissionen für ausländische Treuhandanlagen,
- Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie beim Sichern und Einfordern von Zinsen, Gewinnanteilen, Guthaben und Beteiligungen entstehen,
- Ausländische Quellensteuern, die im Ausland nicht zurückgefordert und in der Steuererklärung nicht angerechnet werden können.
Manche Kantone lassen auch folgende Kosten zum Abzug zu
- Bankspesen für das Erstellen von Depotverzeichnissen mit Ertragsangaben zu Steuerzwecken (AG, AI, AR, BL, BS, GE, LU, NW, SG, SH, SO, TG, UR, ZG, ZH),
- Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern (AG, AI, AR, BL, LU, OW, SG, SH, ZG, ZH),
- Spesen für die Kontoführung (BE, BL, BS, LU), Spesen für das Lohnkonto (FR, NE), Kontoeröffnungs- und Saldierungsspesen (SO).
Das kann man nicht abziehen
- Kosten für eigene Aufwände,
- Vergütungen für die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung,
- Kosten für das Ausfüllen der Steuererklärung,
- Kommissionen, Courtagen, Gebühren, Emissionsspesen und Umsatzabgaben, die beim Erwerb, bei der Veräusserung und beim Umschichten von Wertschriften anfallen,
- Grundbuch-, Notariats- und Bankkosten für das Errichten und Erhöhen von Schuldbriefen und Hypotheken,
- Provisionen und Erfolgshonorare,
- Kosten für Kredit- und Bancomatkarten sowie Checks.
So viel darf man abziehen
In allen Kantonen ausser dem Wallis kann man die effektiven Kosten abziehen. Der Steuerpflichtige muss aber den Betrag ausweisen und belegen können, dass die von ihm geltend gemachten Auslagen abzugsfähig sind. Dieser Nachweis ist nicht immer möglich. Denn die meisten Banken und Vermögensverwalter bieten umfassende Vermögensverwaltungsmandate an, die neben der eigentlichen Verwahrung und Verwaltung auch Beratung, Bewirtschaftung und Berichterstattung umfassen. Für dieses Paket wird in der Regel ein Pauschalbetrag pro Kunde oder eine in Prozenten des verwalteten Wertschriftenvermögens berechnete Gebühr erhoben. Die Bezeichnung der Gebühren ist nicht einheitlich, gebräuchlich sind jedoch Portfolio Management Fee oder Flat Fee.
In dieser Pauschale sind sowohl abzugsfähige als auch nicht abzugsfähige Aufwände enthalten. Aus den Belastungsanzeigen der Banken ist aber oft nicht ersichtlich, wofür die Bank wie viel belastet hat.
Aus diesem Grund hat mehr als die Hälfte der Kantone einen Pauschalabzug eingeführt. Mit dieser Pauschale soll dem Steuerpflichtigen der oft schwierige Nachweis der tatsächlich abzugsfähigen Kosten erspart bleiben. Der Pauschalabzug steht aber in den meisten Kantonen allen Steuerpflichtigen offen, die ihre Wertschriften nicht selber verwalten, unabhängig von der Beweislage. Lediglich die Kantone Baselstadt, Solothurn und Zug gewähren den Pauschalabzug nur für den Fall, dass die Bank die Vermögensverwaltungskosten pauschal ausweist.
Die Pauschalen liegen zwischen 1 und 3 Promillen. Da sich der prozentuale Anteil der Spesen jedoch verringert, je grösser das Vermögen ist, haben die meisten Kantone die Pauschale begrenzt. Wer ein grösseres Vermögen hat, soll durch die Pauschale nicht von einem ungerechtfertigten Vorteil profitieren können.
Bei einer Pauschale von beispielsweise 3 Promillen und einem Maximalbetrag von 6000 Franken ist der Pauschalabzug auf ein Wertschriftenvermögen von 2 Millionen Franken begrenzt. Wer mehr abziehen möchte, muss die effektiven Kosten belegen und nachweisen, dass sie abzugsfähig sind.
Wer den Pauschalabzug nicht geltend machen kann oder will, tut gut daran, im Zweifelsfall alle Kosten, die für die Vermögensverwaltung anfallen, in seiner Steuererklärung zu deklarieren.
Rita Kornfeld