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Wer erbt, kassiert zwar das Vermögen, haftet aber auch für alle Schulden des Verstorbenen. Wer das Risiko nicht eingehen will, muss die Erbschaft ausschlagen.
Bruno Seiler (Name geändert) konnte sein Glück kaum fassen, als er vor einem Monat die Nachricht erhielt, er sei der einzige Erbe seines kürzlich verstorbenen Onkels. Zwar hatte er diesen kaum gekannt, zweifelte jedoch nicht an dessen Reichtum: Immerhin wohnte der Verstorbene in einer Villa im Tessin und reiste viel in der Welt herum.
Doch der Schein trügt: Die Villa des Onkels ächzt unter einer schweren Hypothekenlast. Und den 75 600 Franken auf seinem Bankkonto stehen Schulden von über 60 000 Franken gegenüber.
Eine kalte Dusche für Seiler. Dennoch klammert er sich an die Erbschaft, denn er ist nach wie vor überzeugt, dass ein Happen für ihn übrig bleibt. Zudem glaubt er, er könne für die Schulden seines Erbonkels ohnehin nicht belangt werden.
Frist für eine Erbausschlagung: Drei Monate
Das ist allerdings ein Irrtum. Wer eine Erbschaft annimmt, kann sich nicht die Rosinen aus dem Kuchen picken - er tritt in jeder Hinsicht in die Fussstapfen des Verstorbenen und muss auch für dessen Schulden geradestehen. Und aufgepasst: Eine Erbschaft gilt als stillschweigend angenommen, sobald die Erben mit der Teilung beginnen. Eine besondere Erklärung ist dafür nicht erforderlich.
Wer aber kein Risiko eingehen will, muss die Erbschaft bei der zuständigen Behörde ausdrücklich ausschlagen. Ein stillschweigender Verzicht wird von Amtes wegen nur vermutet, wenn der Verstorbene offensichtlich hoch verschuldet war. Etwa wenn er auf Sozialhilfe angewiesen war oder Verlustscheine gegen ihn vorliegen.
Bevor Bruno Seiler sich als Eigentümer des Nachlasses gebärdet, sollte er deshalb die Erbschaft genau unter die Lupe nehmen. In der Regel genügt ein Blick in die Korrespondenz und in die Steuererklärung des Verstorbenen. Ferner geben Auszüge von Bankkonten und Betreibungsregistern sowie die Geschäftsunterlagen Hinweise auf den Vermögensstand. Je nach Situation muss auch noch einkalkuliert werden, dass weitere Gläubiger beim Erben anklopfen könnten.
Ergibt sich nach einer sorgfältigen Bilanz ein positiver Saldo, kann Seiler die Erbschaft annehmen. Überwiegen die Schulden, sollte er das Erbe unbedingt ausschlagen. Die Frist dafür beträgt drei Monate. Sie beginnt für gesetzliche Erben mit der Todesnachricht, für eingesetzte Erben mit der Testamentseröffnung. Diese Frist kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen verlängert oder neu angesetzt werden.
Nach der Ausschlagung wird die Hinterlassenschaft durch das Konkursamt liquidiert. Bleibt danach noch etwas übrig, fällt dieser Rest nicht etwa an den Staat, sondern an den ausschlagenden Erben. Wenn Miterben vorhanden sind, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, kann die Verteilung unterschiedlich sein.
Ein öffentliches Inventar bringt schnell Klarheit
Oft sind die finanziellen Verhältnisse eines Verstorbenen so kompliziert, dass die Überprüfung für einen Laien kurzfristig nicht möglich ist. In solchen Fällen kann jeder Erbe innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde ein öffentliches Inventar verlangen. Die Kosten dafür werden der Erbschaft belastet. Im Inventar werden alle Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen aufgelistet. Aufgrund dieser Bilanz können die Erben annehmen oder ausschlagen.
Völlig risikolos ist die so genannte «Annahme unter öffentlichem Inventar». Dann haften die Erben nur für die Forderungen jener Gläubiger, die im Inventar aufgelistet sind. Für Gläubiger, die sich später melden, haften sie höchstens im Rahmen der empfangenen Erbschaft.
Hans Ruedi Schmid
Erbschaft - Ausschlagung bei mehreren Erben
Schlägt ein Erbe seinen Teil aus, fällt dieser an diejenigen Miterben, welche die Erbschaft annehmen.
Hat der ausschlagende Erbe Kinder oder andere gesetzliche Erben, kommen automatisch diese zum Zug. Diese «Ersatzerben» können ihrerseits die Erbschaft innerhalb von drei Monaten ausschlagen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Vorgänger verzichtet hat.
08. Mai 2002
