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Zu Lebzeiten darf jeder mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will. Die Verteilung des Vermögens nach dem Tod ist jedoch durch das Gesetz weitgehend festgelegt. K-Geld zeigt, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert und über welchen Teil des Vermögens man in einem Testament frei verfügen kann.
Wer kein Testament macht und auch keinen Erbvertrag abschliesst, dessen Vermögen wird nach dem Tod nach den Regeln des Gesetzes verteilt. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt nämlich, wer Erbe ist und wie viel jeder bekommt.
Wer aber Nahestehende, die das Gesetz nicht berücksichtigt, oder etwa wohltätige Institutionen begünstigen will, sollte in einem handschriftlichen Testament die gewünschten Anordnungen treffen.
Nach Belieben verteilen kann man sein Vermögen aber auch mit einem Testament nicht. Denn das Gesetz schützt Ehepartner, Nachkommen und Eltern mit einem Mindestanteil an der Erbschaft, dem so genannten Pflichtteil.
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur Familienmitglieder: Wenn also ein letzter Wille fehlt, gehen der Konkubinatspartner, die langjährige Hausangestellte und auch andere Personen, die dem Erblasser nahe stehen, leer aus.
Das Gesetz teilt die Erben nach Verwandtschaftsgrad in drei Gruppen ein, in so genannte Stämme. Der überlebende Ehegatte gehört - weil nicht blutsverwandt - zu keinem Stamm und erbt immer.
- Zum ersten Stamm gehören Personen, die vom Erblasser selber abstammen - seine Kinder, Enkel, Urenkel etc.
- Zum zweiten Stamm gehören die Eltern des Erblassers und alle von ihnen abstammenden Personen - seine Geschwister, Nichten, Neffen etc.
- Zum dritten Stamm gehören die Grosseltern des Erblassers und die von diesen abstammenden Personen - also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen etc.
Wer kein Testament und auch keinen Erbvertrag hinterlässt, dessen Hab und Gut wird nach dem Willen des Gesetzes folgendermassen verteilt:
1. Die Stämme bilden untereinander eine Rangfolge. Existieren Erben im näheren Stamm, erben die Personen aus den entfernteren Stämmen nichts. Beispiel: Der verwitwete Vater stirbt und hinterlässt eine Tochter. Sie erbt alles, weil sie dem 1. Stamm angehört. Seine noch lebende Mutter bekommt nichts, weil sie dem 2. Stamm angehört.
2. Innerhalb eines Stammes kommt die erste Generation zuerst an die Reihe: Im ersten Stamm sind es die Kinder, im zweiten die Eltern, im dritten die Grosseltern. Ist ein Familienmitglied vor dem Erblasser verstorben, fällt sein Anteil an seine Nachkommen. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Töchter. Sein Sohn ist vor ihm gestorben, hat aber selber zwei Kinder. Erben sind die zwei Töchter und die zwei Enkelkinder.
3. Der überlebende Ehegatte erbt immer. Sein Anteil ist jedoch unterschiedlich gross, je nach Stamm, mit dem er teilt (vergleiche Grafik «Erbteile und Pflichtteile»). Die eigene Ehe des Erblassers ist das einzige eheliche Band, das in der gesetzlichen Erbfolge relevant ist. Alle anderen Personen, die durch Heirat mit dem Erblasser verwandt sind, sind nie gesetzliche Erben.
4. Erbt der Elternstamm, fällt sein Erbteil je zur Hälfte an die Vater- und Mutterseite. Beispiel: Lebt nur noch die Mutter des Erblassers, so geht der Anteil des Vaters an die Geschwister des Erblassers oder ihre Nachkommen. Hat er keine Geschwister, erbt die Mutter alles.
5. Die Grosseltern der väterlichen und der mütterlichen Seite erben auf jeder Seite ebenfalls je die Hälfte. Erst wenn auf einer Seite keine Angehörigen mehr vorhanden sind, erbt die andere Seite alles.
6. Mit dem dritten Stamm hört die gesetzliche Erbberechtigung auf. Ist kein Erbe in einem der drei Stämme und auch kein Ehegatte mehr vorhanden und fehlt überdies ein Testament oder Erbvertrag, fällt das Erbe an den Staat.
Vielfach möchte jemand aber dem Konkubinatspartner, einer langjährigen Betreuerin oder einem alten Freund einen Teil seines Vermögens vermachen. Sie alle gingen leer aus, würde der Erblasser seine persönlichen Wünsche nicht in einem Testament niederschreiben. Die Freiheit des Erblassers stösst jedoch an Grenzen: Ehepartner, Nachkommen und - wenn Nachkommen fehlen - die Eltern haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Diesen (Bruch-)Teil des gesetzlichen Erbteils darf der Erblasser nicht entziehen, er ist vom Gesetz garantiert.
Wer seinen Pflichtteil berechnen will, muss seinen gesetzlichen Erbteil mit folgendem Faktor multiplizieren:
- Nachkommen - Kinder, Enkel, Urenkel etc.: mit 3/4
- Überlebender Ehegatte: mit 1/2
- Eltern: mit 1/2
Der gesamte Nachlass abzüglich der Pflichtteile ergibt die so genannte freie Quote, also denjenigen Teil des Vermögens, den man nach eigenem Gutdünken vererben kann. Je nachdem, wer erbt, ist die freie Quote unterschiedlich gross. Nur wer gar keine Pflichtteilserben hinterlässt, kann sein ganzes Vermögen hinterlassen, wem er will.
Das Gesetz hindert allerdings niemanden daran, sich zunächst über die Pflichtteile hinwegzusetzen. Wenn sich die Pflichtteilserben nämlich gerichtlich nicht zur Wehr setzen, bleiben Testamente und Erbverträge trotz Verletzung des Pflichtteils gültig. Klagt ein benachteiligter Erbe eine Pflichtteilsverletzung ein, dann wird das Testament überdies nicht gänzlich aufgehoben, sondern nur insoweit, als Pflichtteile verletzt sind. Dennoch empfiehlt es sich, auf den Familienfrieden Rücksicht zu nehmen und die Pflichtteile nur im Einverständnis mit den Pflichtteilserben in einem so genannten Erbverzichtsvertrag herabzusetzen oder aufzuheben.
Nur in einem Fall erlaubt das Gesetz das Beschneiden von Pflichtteilen: Wer einen Ehepartner und ausschliesslich gemeinsame Kinder zurücklässt, darf dem Ehepartner einen Viertel seines Vermögens zu Eigentum und zudem den gesamten Rest des Vermögens zur Nutzniessung überlassen.
Rita Kornfeld
01. April 2002
