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In Prozessen um Kunstfehler müssen Ärzte als Experten die Arbeit ihrer Kollegen begutachten. Ein Gerichtsurteil sagt, welche Experten abgelehnt werden können.
Medizinische Behandlungsfehler sind nicht selten: Das Bundesamt für Sozialversicherung hat anhand internationaler Studien berechnet, dass in der Schweiz 2000 bis 3000 Patienten pro Jahr durch Behandlungsfehler sterben. Die Haftpflichtversicherungen sind immer mehr gefordert: Aufgrund einer Einschätzung von Ruedi Steiner der Winterthur Versicherungen zählen die Versicherer in der Schweiz pro Jahr rund 1600 Schadenersatzforderungen, denen ärztliche Kunstfehler zugrunde liegen. Oft sind sich Patient und Arzt nicht einig, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt. Immerhin zeigt schon die Statistik der Gutachterstelle der Schweizerischen Ärzteschaft, dass die Patienten häufig nicht ohne Grund klagen: Im Jahr 2000 hat die Stelle 74 Fälle untersucht und in genau der Hälfte davon (37 Fälle) einen Behandlungsfehler festgestellt.
Die überwiegende Zahl der Schadenersatzforderungen wird durch einen aussergerichtlichen Vergleich zwischen der Haftpflichtversicherung und den Geschädigten geregelt. In höchstens jedem zehnten Fall aber kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, wie Patientenstellen und Versicherungen übereinstimmend erklären.
Vor Gericht haben Patientinnen und Patienten von Beginn weg die schlechteren Karten in der Hand. Sie müssen nämlich den beklagten Medizinalpersonen nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Dies können sie nur mit einem Gutachten - das notwendigerweise von einem Arzt, also einem Berufskollegen der eingeklagten Person, stammt. Das Problem dabei: Gesucht ist ein Experte, der die Sache ohne kollegiale Rücksichtnahme beurteilt.
Das Bezirksgericht Meilen ZH hat ausführlich zur Befangenheit von Gutachtern Stellung genommen (Entscheid CG970028). Das Resultat: Sechs von sieben Experten, welche die Parteien dem Gericht vorgeschlagen haben, fielen im konkreten Fall ausser Betracht.
Hintergrund: Vor Gericht kann jede Partei gegen die Ernennung von Sachverständigen Einwände erheben, wenn diese als befangen erscheinen. Dies setzt nicht voraus, dass jemand tatsächlich befangen ist. Ein Gutachter kann schon dann abgelehnt werden, wenn gewisse Umstände den Anschein einer Voreingenommenheit erwecken.
Auch Versicherung kann Befangenheit begründen
Diesen Anschein von Befangenheit und die Gefahr der Parteilichkeit eines Experten begründe beispielsweise eine Tätigkeit zweier Ärzte am selben Spital oder an derselben medizinischen Fakultät einer Universität, so das Meilemer Gericht. Zudem durfte die klagende Patientin laut Urteil auch sämtliche Ärzte als Experten ablehnen, die bei derselben Haftpflichtversicherung versichert waren wie der beklagte Arzt. Die Richter bejahten auch in diesem Fall einen Anschein von Befangenheit: Der Umstand, dass ein Gutachter seine Haftpflichtversicherung bei der Gesellschaft hat, die im Prozess finanzielle Interessen hat, könne den Anschein von Voreingenommenheit erwecken und die Gefahr der Parteilichkeit bergen.
«Gutachten aus Gefälligkeit sind demoralisierend»
Einen weiteren Befangenheitsgrund sah das Gericht in der fachmedizinischen Bekanntschaft von beklagtem Arzt und Experte. Die Überweisung von Patienten zwischen den Ärzten etwa zwecks Ergänzung der Diagnose oder zur Fortsetzung einer Therapie seien Grund genug, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen.
Der Basler Rechtsprofessor Fritz Dolder begrüsst den Entscheid. Zwar könne als Folge dieses Urteils künftig die Suche nach medizinischen Sachverständigen erschwert werden, kommentierte er in der «Ärztezeitung». Diese Schwierigkeit erscheine aber gerechtfertigt. Dolder: «Nichts demoralisiert einen im Kunstfehlerprozess unterliegenden Patienten mehr als der Eindruck, er sei aufgrund eines Gefälligkeitsgutachtens um seine Ansprüche gebracht worden.»
Mirjam Fonti, René Schuhmacher
Anlaufstellen
- Rechtsberatung für Unfallopfer und Patienten, Werdstr. 36, 8004 Zürich, Tel. 0800 707 277
- Schweizerische Patientenorganisation, Zähringerstr. 32, 8001 Zürich, Tel. 01 252 54 22
- Patientenstelle, Hofwiesenstr. 3, 8057 Zürich, Tel. 01 361 92 56
- FMH-Gutachterstelle, Elfenstr. 18, PF 293, 3000 Bern 16, Tel. 031 312 08 77.
13. März 2002
